Zu Beweiszwecken im Interner Link: Ermittlungsverfahren ist die U. des Beschuldigten nach richterlicher Anordnung zulässig oder auch bei Freiwilligkeit des Betroffenen möglich. Hauptanwendungsfall ist die Interner Link: Blutentnahme (bei Verkehrsdelikten auch ohne richterliche Anordnung). Aber auch weitergehende Eingriffe wie die Computertomografie oder Röntgenaufnahmen (um z. B. verschluckte Drogen aufzuspüren) sind zulässig. Der Grundsatz der Interner Link: Verhältnismäßigkeit ist hierbei zu beachten, sodass erhebliche Eingriffe nur bei dem Interner Link: Verdacht schwerer Interner Link: Straftaten in Frage kommen. Eine Interner Link: DNA-Analyse kann an entnommenem Material erfolgen. Für den Beschuldigten gefährliche Eingriffe sind unzulässig. In sehr engen Grenzen ist eine U. auch bei nichtbeschuldigten Personen (in der Regel Interner Link: Zeugen) möglich; praktisch wird es sich i. d. R. um Verletzte einer Tat handeln. Interner Link: Erkennungsdienstliche Behandlungen sind keine U.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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