Einspruchsgesetz
E. sind Gesetze des Bundes, zu denen die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, gegen die er aber Einspruch erheben kann (Art. 77 GG). Der Einspruch kann von einer Mehrheit des Bundestages in einer erneuten Beratung des entsprechenden Gesetzes zurückgewiesen werden. Ggt.: Zustimmungsgesetze.Siehe auch:
Bundesgesetz
Bundesrat
Mehrheit
Bundestag
Zustimmungsgesetz
Bundesstaat
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.