Fünfprozentklausel
F. bezeichnet eine gesetzlich verankerte Ausschlussklausel für Parteien, die weniger als 5 % der bei Wahlen zum Dt. Bundestag oder zu Landtagen abgegebenen Stimmen erreichen. Parteien, die unterhalb dieser Sperrklausel bleiben, werden bei der Verteilung der Abgeordnetenmandate nicht berücksichtigt, es sei denn, sie konnten mindestens drei Direktmandate (bei der Auszählung der Erststimmen) erreichen.Ziel der F. ist es, der Zersplitterung der Volksvertretungen durch kleine und Kleinstparteien und den damit verbundenen internen Konflikten entgegenzuwirken. Die F. ist auf kommunaler Ebene weitgehend abgeschafft.
Siehe auch:
Partei
Wahlen
Bundestag
Landtag
Sperrklausel
Abgeordnete
Direktmandat
Erststimme
Wahlsystem
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.