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Schengener Abkommen | bpb.de

Schengener Abkommen

Im S. A. wurde vereinbart, dass zwischen den teilnehmenden Ländern die Binnengrenzen geöffnet und insb. keine Personenkontrollen mehr stattfinden. Zur Absicherung dieser Maßnahme wurde vereinbart, die gemeinsamen Außengrenzen stärker zu kontrollieren und die Zusammenarbeit der nationalen Polizeien und Justizbehörden besser auf einander abzustimmen und zu vertiefen (z. B. Schengener Informationssystem). Das S. A. ist Teil der EU-Verträge (Interner Link: Vertrag über die Europäische Union (EUV)); ihm sind bisher 22 EU-Staaten (alle außer CYP, BGR, IRL, HRV, ROU) und vier Nicht-EU-Staaten (CHE, ISL, LIE, NOR) beigetreten. Da das Interner Link: Abkommen auch Nicht-EU-Mitglieder umfasst, wird oft die Bezeichnung »Schengenraum« verwendet.

Zunehmende Interner Link: Migration und Flüchtlingsbewegungen führen seit 2015 immer wieder zu zeitweiligen Aussetzungen der Vereinbarungen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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