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Eröffnungsbeschluss

Mit dem E. (§ 203 StPO) beginnt das strafrechtliche Hauptverfahren (siehe auch Interner Link: Ablauf des Strafverfahrens). Das Interner Link: Gericht prüft selbst, ob ein hinreichender Tatverdacht (Interner Link: Tatverdacht, hinreichender) für das Vorliegen einer Interner Link: Straftat und die Interner Link: Strafverfolgungsvoraussetzungen gegeben sind. Ansonsten lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Es ist nicht an die rechtliche Bewertung der Tat durch die Interner Link: Staatsanwaltschaft gebunden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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