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Leiharbeit: Künftig nur noch 18 Monate im selben Betrieb

Redaktion

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Ab dem 1. April gilt das neue Gesetz zur Leiharbeit. Die neuen Regelungen sollen Missstände in den Leiharbeitsbranchen beseitigen. Kritiker beklagen, das Gesetz biete weiterhin Schlupflöcher.

Am 09.04.2016 nehmen mehrere hundert Demonstrierende an der DGB-Kundgebung gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen teil. (© picture-alliance/dpa)

Ab dem 1. April 2017 gelten eine Reihe neuer Bedingungen für die sogenannte Leiharbeit (offizieller Begriff: Arbeitnehmerüberlassung): Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Leiharbeit regelt, wurde geändert. Das Gesetz soll zum einen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiterin soziale Schutzstandards garantieren und zum anderen Unternehmern ermöglichen, flexibel und zeitnah Auftragsspitzen abfedern zu können.

Eigentlich gilt für Leiharbeit der Grundsatz der Gleichstellung, man spricht hier auch von Equal-Pay (gleiche Bezahlung). Nach dem neuen Gesetz können Arbeitgeber in der Regel nur noch 9 Monate von diesem Grundsatz des Equal Pay abweichen. Ab dem 9. Monat ihrer Beschäftigung erhalten Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter demnach den gleichen Lohn wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft, die in dem Betrieb auf vergleichbarer Position arbeiten.

Eine Millionen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in Deutschland

Außerdem gilt: Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen dürfen grundsätzlich maximal 18 Monate am Stück im selben Interner Link: Betrieb arbeiten. Danach müssen sie von diesem entweder fest übernommen werden oder den Betrieb verlassen. Damit soll verhindert werden, dass reguläre Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern besetzt werden. Ausnahmen von der 18-Monats-Regel können Interner Link: Tarif- und Vertragspartner jedoch in Interner Link: Tarifverträgen oder Interner Link: Betriebsvereinbarungen für einzelne Branchen individuell vereinbaren - und so die Höchstverleihdauer auch weiter ausdehnen.

Zur Mitte des Jahres 2016 waren rund eine Million Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen in Deutschland beschäftigt, an der Gesamtzahl der Beschäftigten machte dies einen Anteil von etwa 3 Prozent aus.

Entstehung und Veränderungen des Gesetzes zu Leiharbeit

Im Jahr 1967 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das bis dahin bestehende Verbot der Leiharbeit nicht vereinbar mit dem Grundrecht der freien Berufswahl sei – Leiharbeit wurde erlaubt. Eine erste Version des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes trat 1972 in Kraft. Damals konnte eine Arbeitskraft maximal drei Monate an einen Betrieb ausgeliehen werden. Im Laufe der Jahre wurde diese Frist immer weiter verlängert, bis sie 2003 schließlich im Zuge der Interner Link: Agenda 2010 der von der SPD und Bündnis90/Die Grünen geführten Bundesregierung unter Gerhard Schröder vollständig abgeschafft wurde.

Neue Regeln für Werkverträge

Mit der jüngsten Gesetzesänderung wird auch verboten, dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter als sogenannte Interner Link: Streikbrecher eingesetzt werden. Während eines Arbeitskampfes dürfen im ausleihenden Unternehmen Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine Tätigkeiten übernehmen, die zuvor von streikenden Kolleginnen und Kollegen ausgeführt wurden. Damit sollen sie im Falle eines Arbeitskampfes besser geschützt werden und nicht unter Druck gesetzt werden können, Streiks in den Betrieben abzufedern.

Zudem verbietet das neue Gesetz Arbeitgebern, eine sogenannte "Vorratsverleiherlaubnis" einzuholen. Mit dieser konnte Arbeit, die offiziell selbstständig über einen Interner Link: Werkvertrag erbracht wurde, faktisch aber eine Leiharbeit darstellte, bislang nachträglich als Leiharbeit deklariert werden. Eigentliche Scheinwerkverträge konnten so im Nachhinein legalisiert werden. Dies soll das Gesetz verhindern: Es ist nun nicht mehr legal, vermeintliche Werkverträge auszustellen und sich dabei mit einer vorsorglichen Leiharbeitserlaubnis arbeitsrechtlich abzusichern.

Kritik am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Immer wieder berichteten Medien in den vergangenen Jahren über Missstände in den Leiharbeitsbranchen: Von Unternehmen, die mehr Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen in ihrer Belegschaft beschäftigten als eigene Festangestellte, von unwürdigen Arbeitsbedingungen, miserablen Wohnverhältnissen ausländischer Leiharbeiter oder Lohndumping.

Das neue Leiharbeits-Gesetz, das bereits im Herbst 2016 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, soll Missstände in den Leiharbeitsbranchen künftig verhindern. Ein Externer Link: Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Interner Link: Bundestages weist allerdings auf mögliche Schlupflöcher des neuen Gesetzes hin. So sei es etwa durchaus möglich, dass Unternehmen Beschränkungen wie die 18-Monats-Frist mit sogenannten "Rotationslösungen" umgingen, etwa wenn sie zwei Leiharbeiter halbjährlich wechselnd in zwei Betrieben einsetzen würden.

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