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Ein „Recht auf Arbeit" oder Vollbeschäftigung? | APuZ 25/1981 | bpb.de

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APuZ 25/1981 Artikel 1 Ein „Recht auf Arbeit" oder Vollbeschäftigung? Zum Grundsatzprogramm '81 des Deutschen Gewerkschaftsbundes Theoretische und wirtschaftspolitische Konsequenzen aus der Kritik an der Wachstumsgesellschaft

Ein „Recht auf Arbeit" oder Vollbeschäftigung?

Walter Althammer

/ 26 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Das „Recht auf Arbeit“ hat eine verfassungsrechtliche Vorgeschichte. In Frankreich scheiterte 1848 der Versuch, für jeden Bürger dieses Verfassungsrecht zu verwirklichen. In den deutschen Verfassungen war es daher nur als Programmsatz enthalten, der keinen Rechtsanspruch auf Beschäftigung begründete. Da das Grundgesetz diese Norm nicht kennt, wird heute ihre Einfügung verlangt. Wie die Verfassungen der sozialistischen Staaten Osteuropas aber zeigen, kann ein „Recht auf Arbeit" für jeden nur um den Preis der Zwangslenkung der Arbeit durchgesetzt werden. Auch die Gewerkschaften wollen die Freiheit der Arbeitsplatzwahl und der Tarifgestaltung nicht beseitigen. Ein bloßer Programmsatz ist aber der Systematik unserer Grundrechte fremd. Die Ausgestaltung der Grundrechte als einklagbare subjektive Rechte sollte nicht durchbrochen werden, um den Vorrang der Vollbeschäftigung vor den anderen Wirtschaftszielvorgaben mit einem Verfassungsrang zu versehen. Eine vieldiskutierte Frage ist es, ob das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht schon einen Vorrang der Vollbeschäftigungspolitik verfassungsrechtlich vorschreibt. Die Bemühungen, Rechtsansprüche auf Beschäftigung gesetzlich für jedermann unterhalb der verfassungsrechtlichen Ebene zu verankern, sind jedoch zum Scheitern verurteilt, wenn die freie soziale Wirtschaftsordnung erhalten bleiben soll. Vollbeschäftigung kann in dieser Wirtschaftsordnung nur mit marktkonformen Mitteln erreicht werden. Das Stabilitätsgesetz und andere Instrumentarien geben dem Staat die Möglichkeit, dieses Ziel anzusteuern. Ein . „Recht auf Arbeit“ dagegen bleibt reiner Programmsatz und bringt uns dem Ziel der Vollbeschäftigung nicht näher.

I. Zur Geschichte des Rechtes auf Arbeit

1. Die aktuelle Auseinandersetzung in der Bundesrepublik Im alten, bis 1981 geltenden Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes aus dem Jahre 1963 ist in Abschnitt I der sozialpolitischen Grundsätze das „Grundrecht der Arbeit" formuliert: „Der soziale Rechtsstaat hat die Verpflichtung, die Grundlagen für die Verwirklichung des Rechtes auf Arbeit zu schaffen. Die Vollbeschäftigung und ihre Erhaltung sind hierzu wesentliche Voraussetzungen. Die freie Wahl des Arbeitsplatzes, des Berufes und der Ausbildungsstätte ist uneingeschränkt zu gewährleisten."

Was Ende der fünfziger Jahre nur ein sozialpolitischer Merkposten war, bekam einige Jahre nach der Übernahme der Regierungsverantwortung durch SPD und FDP in Bonn plötzlich höchste Aktualität.

Während die von Adenauer und Erhard in der Bundesrepublik Deutschland durchgesetzte soziale Marktwirtschaft nicht nur Kriegsfolgen beseitigt und Vollbeschäftigung hergestellt, sondern den Arbeitskräftemangel zum wirtschaftlichen Problem gemacht und über zwei Millionen Gastarbeiter in den westlichen Teil Deutschlands gelockt hatte, brachte uns die Entwicklung seit 1969 einen klassischen Rezessionszyklus: Inflation, Stagnation, Rezession, Arbeitslosigkeit, Krise der Staatsfinanzen, Gefährdung des Netzes sozialer Sicherheit.

Seit 1974 erlebt die Bundesrepublik eine Dauerarbeitslosigkeit mit rund einer Million Arbeitsuchenden. Mittelfristige Berechnungen haben ergeben, daß sich die Arbeitsplatzprobleme durch den Eintritt geburtenstarker Jahrgänge ins Erwerbsleben künftig noch verschärfen. Es ist errechnet worden, daß in der Bundesrepublik 4, 3 Millionen Arbeitsplätze neu geschaffen oder wieder ersetzt werden müssen, wenn wir die Vollbeschäftigung wieder erreichen wollen 1).

Die Probleme stellen sich in allen anderen nichtsozialistischen Industriestaaten ähnlich, zum Teil sogar noch schärfer. In den Entwicklungsländern ist die Arbeitslosigkeit ohnehin ein Kernproblem. Auf die Besonderheiten in den sozialistischen Zentralverwaltungssystemen wird noch einzugehen sein. Nachdem die Hoffnung auf eine schnelle Überwindung der Arbeitslosigkeit — wie sie 1968 erreicht worden war — Mitte der siebziger Jahre trog, haben die Gewerkschaften 1978 massive Schritte unternommen, um auf diese Existenzfrage für alle Arbeitnehmer aufmerksam zu machen. Der Internationale Bund freier Gewerkschaften erklärte: „Wir alle, die wir dem IBFG angehören, haben beschlossen, im Jahre 1978 unsere Kampagne für das Recht auf Arbeit zu intensivieren und zu koordinieren ... Das Recht auf Arbeit für jeden, das ist das Motto dieses 1. Mai 1978". Entsprechend dieser Zielsetzung hat auch der Deutsche Gewerkschaftsbund die Kundgebung zum l. Mai 1978 unter das Motto: „Recht auf Arbeit — Zukunft sichern" gestellt. Vorangegangen war ein Antrag des Landesbezirkes Bayern im DGB vom Februar 1978 (Antrag Nr. 173) an den Bundeskongreß, ein Recht auf Arbeit in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes aufzunehmen. In der Antrags-begründung war die Problematik eines Rechtes auf Arbeit ganz nüchtern angesprochen. Es heißt wörtlich: „Wer ein einklagbares Recht verlangt, muß eine totale und zentrale staatliche Arbeitsplatzbewirtschaftung und Zwangsverwaltung mit allen sich daraus für die bürgerlichen und gesellschaftlichen Freiheiten ergebenden Konsequenzen in Kauf nehmen wollen. Dies wollen die deutschen Gewerkschaften nicht. Die Festlegung des Rechts auf Arbeit im Grundgesetz würde jedoch das Sozialstaatsprinzip, jedem den Anspruch auf einen Arbeitsplatz zu menschenwürdigen Bedingungen einzuräumen, als unverzichtbares Ziel mit höchster Priorität sichtbarer machen, als dies heute der Fall ist."

Dem 11. Bundeskongreß des DGB am 24. Mai 1978 in Hamburg lagen schließlich 52 Anträge zum Recht auf Arbeit vor. Das Grundsatzreferat des DGB-Vorsitzenden beschäftigte sich ebenfalls mit diesem Thema. Um so erstaunlicher mag es erscheinen, daß der vom DGB-Vorstand selbst formulierte Antrag Nr. 175 ohne Gegenstimme angenommen wurde, der forderte, von einer Verankerung des Rechts auf Arbeit im Grundgesetz abzusehen. Dieses Recht auf Arbeit sei schon in der Sozialstaatsdefinition des Grundgesetzes (Art. 20 GG) enthalten, außerdem sei es in einer Reihe von Einzelgesetzen normiert

Die Debatte über das Recht auf Arbeit ist jedoch mit Sicherheit noch nicht ausgestanden, auch die Forderung, es im Grundgesetz zu verankern, wird weiter erhoben 2. Historische und verfassungsrechtliche Vorgeschichte Die Philosophen und Juristen des Altertums hätten sich wahrscheinlich gewundert, wenn jemand ein Menschenrecht auf Arbeit postuliert hätte. Wer durch Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen mußte, galt als beklagenswert; er war dem der Menschenqualität entbehrenden Sklaven gleich. Nur die gestaltende, vom Erwerbszwang unabhängige Selbstverwirklichung im Werk wurde als menschenwürdig angesehen Das Ideal bürgerlicher Existenz bestand in einem von materiellen Nöten freien Leben, das selbstgesetzten Aufgaben gewidmet werden konnte.

Das Christentum brachte dann den Dualismus in die Bewertung der Arbeit: Einerseits galt der Fluch bei der Vertreibung aus dem Paradies weiter („Im Schweiße deines Angesichtes sollst du dein Brot verzehren"), andererseits wurde für die Ärmsten der Armen, die Sklaven, erstmals ein Arbeitsethos entwickelt Dennoch ging das Bewußtsein nicht verloren daß über dem „ora et labora" der europäischen Klöster die tätigkeitsfreie Betrachtung der göttlichen Dinge stand.

Im mittelalterlichen Europa wurde die reli-giöse Sinnhaftigkeit der Arbeit überwölbt durch das ritterliche Lebensideal. Zwar sah die Adelsschicht nicht mehr im Ergreifen des Guten, Wahren und Schönen die Lebenserfüllung; das kriegerische und höfische Rittertum hatte aber ebenfalls die Freiheit vom Arbeitszwang zur Voraussetzung.

Eine „Umwertung der Werte" konnte erst vom erstarkenden Bürgertum durchgesetzt werden. Was schon das junge Christentum in der Endzeit der Antike empfunden hatte, wurde nun unbestrittene Maxime: Ein Leben ohne Arbeit galt als unmoralisch und schmarotzer-haft. Müßiggang wurde aller Laster Anfang. Ein mehr und mehr degenerierender Adel war in den Anklagezustand versetzt: In der französischen Revolution wurde ihm der Prozeß gemacht und der Urteilsspruch vollzogen. Inzwischen hatte der Calvinismus die Arbeitsaskese so weit getrieben, daß der berufliche Erfolg als Zeichen göttlichen Wohlgefallens und Erwähltseins gewertet wurde. Es war deshalb nur folgerichtig, daß die Verfassungen seit der französischen Revolution 1789 ein „Recht auf Arbeit" postulierten, hinter dem die ethische Pflicht stand, ein Leben ohne Arbeit zu meiden. In diesem moralischen Rigorismus waren die Europäer auch nicht beirrt worden, als sie ganz anderen Kulturen begegneten, die dauernde Arbeit schrecklich fanden. Als Kolumbus 1492 die Großen Antillen erreichte, traf er dort ein Volk an, das gar kein Wort für „arbeiten" hatte. Nachdem den Indianern gewaltsam die arbeitsbestimmte Lebensform beigebracht wurde, setzten sie das Wörtchen „fast" vor den Begriff „sterben“ und meinten damit arbeiten.

Der Einbruch der Weißen in solche produktionsfreie Kulturen vollzieht sich heute noch und wird den Betroffenen unbeirrt als der wahre Fortschritt angepriesen, inzwischen mehren sich aber die Signale, daß die Jugend in der Industriegesellschaft mitten in einem Umorientierungsprozeß begriffen ist und von der Parole „Der Mensch lebt, um zu arbeiten" Abschied nimmt. 3. Die Entwicklung im 19. Jahrhundert Das 19. Jahrhundert aber war gekennzeichnet von dem Versuch, das „Recht auf Arbeit" in den Verfassungen zu konkretisieren Die Linken konnten sich zwar 1848 in der Paulskirche nicht durchsetzen; der erste Entwurf einer deutschen Reichsverfassung enthält kein Recht auf Arbeit. In Frankreich aber wurde im gleichen Jahr nicht nur dieses Menschenrecht in die neue französische Verfassung geschrieben: man machte gleichzeitig den Versuch, es für jeden Staatsbürger auch durchsetzbar zu machen. Es wurden Staatswerkstätten eingerichtet, in denen jeder sein Recht auf Arbeit sollte ausüben können, der anderweitig keine Beschäftigung fand. Das Experiment war ein gigantischer wirtschaftlicher Fehlschlag und wurde alsbald abgebrochen 63). Seither war für die bürgerlichen Verfassungsjuristen klar, daß das Recht auf Arbeit nur ein „Programmsatz" in der Verfassung sein konnte. Diese feierliche Form der Selbstverpflichtung des Staates sollte für den Bürger keinen konkreten, notfalls einklagbaren Rechtsanspruch auf Beschäftigung begründen.

Aus diesem Ergebnis der Entwicklung und den Erfahrungen mit der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit wird auch eine merkwürdige Verkehrung der Fronten verständlich. Bismarck bekannte sich im Deutschen Reichstag zu einem Recht auf Arbeit, Karl Marx dagegen kritisierte schon 1850 den Versuch, die kapitalistische Ordnung mit einem derartigen „Recht auf Unterstützung" zu stabilisieren.

Seit Karl Marx ist im Sozialismus die Erkenntnis vorhanden, daß erst eine Änderung der Staats-und Wirtschaftsordnung dieses Recht auf Arbeit verwirklichen kann. Es muß durch eine Pflicht zur Arbeit ergänzt werden. Der Streit zwischen Reformsozialisten und Gesell-schaftsveränderern zieht sich über die Jahrzehnte. 1886 konkretisieren die österreichischen Sozialisten dieses Recht auf Arbeit (An-ton Menger); Friedrich Engels und Karl Kautsky verspotten dagegen den „Juristensozialismus". Die katholische Soziallehre ist in der ganzen Auseinandersetzung viel realitätsbezogener. Sie stellt die Verpflichtung von Staat und Privaten in den Vordergrund, ausreichende Arbeitsmöglichkeiten für alle zu schaffen und die Arbeitsbedingungen menschenwürdig zu gestalten 4. Die moderne Verfassungsentwicklung Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 normiert Recht und Pflicht zur Arbeit noch sehr vorsichtig. Artikel 163 lautet: „Jeder Deutsche hat, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit fordert. — Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt."

Dieser Programmsatz war ein für alle Parteien der Weimarer Koalition zustimmungsfähiger Kompromiß. Dä die Deutsche Reichsverfassung von 1919 noch andere Programmsätze enthielt, empfand man diese Zieldefinition des neuen demokratischen Staates als ganz natürlich. Auch die sittliche Pflicht zur Arbeit war so unverbindlich gefaßt, daß sich daraus keine sozialistische Gesellschaftsordnung begründen ließ.

Nicht nur die Marxisten, wie Oskar Cohn, distanzierten sich von einem solchen „Unterstützungsrecht". Auch die Nationalsozialisten legten in ihrem Parteiprogramm von 1920 die Basis für staatliche Zwangsrechte. In Ziffer 10 heißt es: „Erste Pflicht jedes Staatsbürgers muß es sein, geistig oder körperlich zu schaffen." Ziffer 11 fordert: „Abschaffung des arbeits-und mühelosen Einkommens", und Ziffer 13 verlangt die Verstaatlichung aller bisher schon in Gesellschaftseigentum befindlichen Betriebe, Zu den negativen Erfahrungen der Weimarer Demokraten gehörte denn auch der Widerspruch zwischen Verfassungsprogramm und sozialer Wirklichkeit in den Jahren der Weltwirtschaftskrise von 1929 bis 1933. Sie mußten erleben, daß die Gegner der Demokratie von rechts und links höhnisch die Verfassung zitierten und auf die sechs Millionen Arbeitslose in Deutschland verwiesen. 5. Verfassungsnormen nach 1945

Nach dem Zusammenbruch knüpften die Verfassungsgeber der Bundesländer an die Situation von 1933 wieder an. Die Landesverfassungen von Bayern (Art. 166), Berlin (Art. 12), Bremen (Art. Hessen (Art. 28), Nordrhein-Westfalen (Art. 24), Rheinland-Pfalz (Art. 53) und dem Saarland (Art. 45) wiederholten den Programmsatz eines Rechtes auf Arbeit. Die Wortwahl erscheint aber nicht so vorsichtig wie in der Weimarer Verfassung. Recht und Pflicht zur Arbeit werden ohne Umschreibung von der Verfassung dekretiert (Hessen).

Bei den Vorarbeiten und Formulierungen der Normen des Grundgesetzes spielte das „Recht auf Arbeit" eine große Rolle. Ein entsprechender Antrag der kommunistischen Delegierten der Verfassunggebenden Versammlung lag vor.

Im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands war gleichzeitig an einer Verfassung gearbeitet worden, die ein Recht auf Arbeit enthält. Artikel 15 der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 lautete: „Die Arbeitskraft wird vom Staat geschützt. Das Recht auf Arbeit wird verbürgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem Bürger angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.“

Damit war der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsordnung und Recht auf Arbeit deutlich dokumentiert.

Die Väter des Grundgesetzes wollten dagegen eine betont freiheitliche Verfassung schaffen. Wirtschaftslenkung kam für sie nicht in Frage, nachdem das Ringen zwischen sozialistischer Zentralverwaltungswirtschaft und sozialer Marktwirtschaft zu Gunsten der letzteren entschieden worden war.

Vor allem aber sollten die demonstrativ an den Anfang der Verfassung gestellten Grundrechte des Bürgers für diesen subjektive Rechte schaffen und einklagbar sein. Da ein Recht auf Arbeit 1948 nicht für jeden Bürger konkret durchsetzbar war, verzichtete das Grundgesetz auf eine bloße Deklaration 8). Eine solche unrealisierbare Forderung hatte am 10. Dezember 1948 die allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Artikel 23 ge-bracht. Noch weiter war die demokratische Verfassung Italiens gegangen. In Artikel 1 beginnt sie: „Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik." 6. Die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips Die Selbstverpflichtung des Staates, den Bürgern durch seine Politik in einer freien Marktwirtschaft einen möglichst hohen Beschäftigungsstand zu garantieren, wurde in der Sozialstaatsklausel (Art. 20 I) des Grundgesetzes gesehen. In der Tat war es außerhalb jeder Diskussion, daß eines der Hauptziele im Wiederaufbau eines freiheitlichen Teilstaates auf deutschem Boden in der Schaffung von Arbeitsplätzen bestand.

Die soziale Marktwirtschaft bescherte der Bevölkerung Erfolge in ihrem Bemühen, die als deutsches Wirtschaftswunder weltweit bestaunt wurden.

Ein für die Bürger im „Wirtschaftswunderland“ ungewohnter, geringfügiger Konjunkturrückschlag in den Jahren 1966— 1967 führte zur Erarbeitung eines neuen „Instrumentariums“ der sozialen Marktwirtschaft. Dies war begleitet von theoretischen Auseinandersetzungen. Nach dem Rücktritt des Vaters der sozialen Marktwirtschaft, Professor Ludwig Erhard als Bundeskanzler, sprach der neue Bundeswirtschaftsminister Professor Karl Schiller davon, daß die „Steinzeit-Marktwirtschaft" von einer aufgeklärten Marktwirtschaft" abgelöst werden müßte.

Der Staat sollte mittels der „Globalsteuerung“ den Konjunkturverlauf stärker beeinflussen. Er war der Überzeugung, die Regierung könnte Wirtschaftsabläufe beliebig steuern. Professor Ludwig Erhard wandte sich grollend gegen die „Technokraten" und deren Verherrlichung staatlicher Lenkungsmechanismen. Das greifbare Ergebnis von Schiller's „aufgeklärter Marktwirtschaft" war das Stabilitätsgesetz vom 8. Juni 1967. Die Quadriga der Wirtschaftsziele wurde in diesem Gesetz genannt: Vollbeschäftigung, Wirtschaftswachstum, Stabilität und außenwirtschaftliches Gleichgewicht.

Als 1969 die von SPD und FDP gestellte Bundesregierung versuchte, soziale Akzente zu 1. Positionen des geltenden Rechtes Die Auseinandersetzung um das Recht auf Arbeit wird weitergehen, nachdem die Gewerkschaften diese Forderung heute als besonders aktuell betrachten und auch christlich orientierte Arbeitnehmerorganisationen das Postulat aufgenommen haben. Deshalb ist es besonders dringlich, begriffliche Klarheit zu schaffen.

Nicht gemeint ist das Freiheitsrecht zur Arbeit, wie es in Art. 12 GG normiert ist. Die freie Wahl des Arbeitsplatzes, der Berufsausbildung und -ausübung sind aber als Gegensatz zu sozialistischen Verfassungsordnungen von besonderer Bedeutung. Das Verbot des Arbeitszwanges ist ebenfalls Bestandteil dieses einklagbaren subjektiven Verfassungsrechtes, zu dem es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung gibt. Die demokratischen Arbeitnehmervertretungen haben nie einen Zweifel daran gelassen, daß dieses soziale Grundrecht auch für sie ein unverzichtbarer Teil einer freiheitlichen Staatsordnung ist. Dieses Verfassungsrecht hat jedoch lediglich einen Abwehr-charakter, ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes gegen den Staat oder gar Private ist darin nicht enthalten. setzen, gehörte dazu auch die Vollbeschäftigungsgarantie, die der neue Bundeskanzler Willy Brandt in seiner Regierungserklärung abgab. Die politische Explosivkraft dieses Regierungsprogrammpunktes wurde in einer Zeit des akuten Arbeitskräftemangels nur von wenigen erkannt. Über der Unterstreichung eines scheinbar ungefährdeten Marktwirtschaftszieles wurde freilich die rechtzeitige Bekämpfung des Preisauftriebes versäumt. Ein negativer Wirtschaftszyklus setzte ein: Inflation, Stagnation, Rezession und Arbeitslosigkeit.

Es ist nicht verwunderlich, daß in der Öffentlichkeit Vorstellungen eines „Rechts auf Arbeit" wiederbelebt worden sind. Gemeint ist ein Anspruch auf Beschäftigung gegenüber dem Staat oder gar gegenüber privaten Verfügungsberechtigten über die Produktionsmittel.

II. Das Recht auf Arbeit heute

Das Arbeitsrecht kennt im Rahmen bestehender Verträge ein Recht auf den Arbeitsplatz und auf Beschäftigung. Wer also kraft seiner erlangten Rechtsposition einen Arbeitsplatz hat, darf nicht daran gehindert werden, seiner Beschäftigung auch tatsächlich nachzugehen. Die Grenzen dieses Rechts zur Arbeit im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses sind von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung näher definiert worden. Auch dieser Komplex ist mit dem „Recht auf Arbeit“ nicht gemeint. 2. Das Recht auf Arbeit als Institutsgarantie Schließlich wird das Recht auf Arbeit als soge-nannte Einrichtungsgarantie oder Organisationsnorm gesehen In Art. 79 Abs. III GG sind das föderalistische Prinzip, die Demokratie und der Sozialstaat unter anderem mit einer solchen Verfassungsgarantie versehen. * Durch solche Verfassungsnormen geschützte Institutionen können zwar vom Gesetzgeber inhaltlich bestimmt und verändert werden, sie dürfen aber in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Das Recht auf Arbeit ist jedoch keine solche gewachsene Institution des demokratischen Rechtsstaates. Es erscheint deshalb nicht sinnvoll, sie mit einem Garantie-schutz von Verfassungsrang zu versehen.

In der hessischen Landesverfassung (Art. 28 Abs. III) sind Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als sozialstaatliche Institutionen mit Verfassungsrang versehen. Es empfiehlt sich nicht, ins Grundgesetz ähnliche Bestimmungen aufzunehmen, weil damit natürlich kein Recht auf Arbeit garantiert ist. Der Staat würde sich lediglich unnötige Fesseln in der Bemühung um Vollbeschäftigung anlegen. Weder als Organisationsnorm noch als Institutsgarantie kann das Recht auf Arbeit wirksam mit Verfassungsrang versehen werden. 3. Das Recht auf Arbeit als verfassungsrechtlicher Programmsatz Am häufigsten wird von den Befürwortern des Rechtes auf Arbeit gefordert, einen entsprechenden Programmsatz ins Grundgesetz aufzunehmen. Damit wäre die gleiche Verfassungslage hergestellt, wie sie in der Weimarer Reichsverfassung bestand und wie sie die meisten Landesverfassungen der Bundesrepublik Deutschland noch heute haben. Einige gehen noch einen Schritt weiter und verlangen die Verankerung der „sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer” in unserer Verfassung, von denen das Recht auf Arbeit nur eines wäre.

Die Befürworter einer solchen Lösung wenden sich dagegen, verfassungsrechtlichen Programmsätzen jede konkrete Auswirkung abzusprechen. Sie glauben, damit den Vorrang der Vollbeschäftigung vor anderen Wirtschaftszielen (Stabilität, außenwirtschaftliches Gleichgewicht) verfassungsrechtlich abgesichert zu haben. Ebenso wäre der Gesetzgeber verpflichtet, die Garantie der Arbeitsplätze und der Vollbeschäftigung gegenüber den Arbeitgebern durchzusetzen. Auf die konkreten gesetzlichen Folgerungen wird noch einzugehen sein.

Diese Argumente für einen Programmsatz zeigen aber auch schon die Bedenken auf. Der rechtssystematische Einwand, daß damit das Prinzip unseres Grundgesetzes durchbrochen wäre, nur einklagbare subjektive Verfassungs. rechte für den Bürger zu normieren, mag noch nicht allzu schwergewichtig sein.

Unsere Wirtschaftsordnung geht aus gutem Grund von der Gleichrangigkeit der Ziel-punkte Vollbeschäftigung, Stabilität, Wachstum und außenwirtschaftlichem Gleichge. wicht aus. Würde die öffentliche Hand durch einen verfassungsrechtlichen Programmsatz gezwungen, die anderen Konjunkturziele zu vernachlässigen, dann wäre eine nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes die Folge. Im Ergebnis könnte dann die verfassungsrechtlich programmierte Vollbeschäftigung ebenfalls nicht mehr erreicht werden, sie wäre geradezu durch eine verfassungsbedingte Ungleichgewichtigkeit zerstört. Auch die erwartete gesetzgeberische Auswirkung auf die Arbeitgeber könnte nur zu einer nachhaltigen Störung einer gedeihlichen Wirtschaftsentwicklung führen. Davon wird noch zu reden sein. Schließlich könnten die Gerichte durch einen derartigen Verfassungsprogrammsatz motiviert werden, in ihrer Rechtsprechung ebenfalls die Gewichte einseitig zu verschieben.

Ein Recht auf Arbeit als Verfassungsprogrammsatz könnte also, wenn er nicht nur als völlig bedeutungslose Deklaration behandelt wird, eher das Gegenteil dessen erreichen, was gewollt ist, nämlich ein wirtschaftliches Ungleichgewicht, das letztlich zu Arbeitslosigkeit führt. 4. Das Recht auf Arbeit im sozialistischen System Man kann die Dinge drehen und wenden wie man will: wirksam für die Arbeitnehmer wäre nur ein in der Verfassung normiertes subjektives Recht auf Arbeit Die sozialistischen Staaten kennen ein solches Reht auf Arbeit in ihren Verfassungen. Sie haben durch die Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel dem Staat die Voraussetzung für die Realisierung dieses Rechtes gegeben. Konsequent kennen sie für ihre Bürger auch die Pflicht zur Arbeit und regeln den Arbeitseinsatz im Rahmen der Gesamtplanung. Der Bürger bezahlt das Recht auf Arbeit also mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Freiheit; er wird zum Objekt staatlicher Wirtschaftslenkung von der Berufswahl bis zur Wahl des Arbeitsplatzes und der Berufsausübung. Wer das Recht auf Arbeit realisieren will, muß diese Vorbedingungen auch bei uns schaffen wollen

Aber selbst die sozialistische Gesellschaftsordnung kann damit kein Recht auf Arbeit für jedermann garantieren Länder wie Jugoslawien weisen dies offen aus, andere Staaten suchen es zu verschleiern. Artikel 118 Abs. 2 (1955) der Verfassung der Sowjetunion zeigt für jeden Wirtschaftskundigen unfreiwilligen Humor. Dort ist formuliert: „Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch die sozialistische Organisation der Volkswirtschaft, das unentwegte Wachstum der Produktivkräfte der Sowjetgesellschaft, die Beseitigung von Wirtschaftskrisen und die Liquidierung von Arbeitslosigkeit."

Man zerschlägt das Thermometer und hält dann die Patienten für unverwüstlich gesund. Die Bürger in sozialistischen Ländern können dieses Recht auf Arbeit so wenig einklagen wie alle anderen Rechte ihrer Verfassungen. Dabei ist das wirtschaftliche Problem der Unterbeschäftigung in Planwirtschaftssystemen noch gar nicht angesprochen. Dadurch, daß der Faktor Arbeitskraft nicht rationell eingesetzt wird, entsteht ein deutlicher Leistungsverlust. Im Ergebnis steht sich ein Arbeitsloser im System der sozialen Marktwirtschaft finanziell noch besser als ein Arbeitnehmer im Planwirtschaftssystem. Die wesentlich geringere Leistungsfähigkeit der Zentralverwaltungswirtschaftssysteme ist auch durch den fehlenden Leistungswillen der Arbeitnehmer bedingt. Wer seine Ausbildung und seinen Arbeitsplatz nicht frei wählen kann, wird auch keine hohe Leistung erbringen.

Aus allen diesen Gründen lehnen freiheitlich gesonnene Bürger diese Voraussetzungen eines Rechtes auf Arbeit strikt ab. Insbesondere die freien Gewerkschaften verbinden mit der Forderung nach einem Recht auf Arbeit immer die Bedingung, daß freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes gewährleistet sein müßten. 5. Das Recht auf Arbeit in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung Ulrich Lohmann macht den Versuch, ein Recht auf Arbeit als subjektives Verfassungsrecht für jedermann zu formulieren. Sein Vorschlag lautet: „Recht auf Arbeit. (1) Alle Deutschen haben das Recht auf Arbeit, um durch eine frei übernommene Tätigkeit ihren Lebensunterhalt produktiv zu erlangen. (2) Die Gewährleistung dieses Rechts ist ein Hauptziel und eine ständige staatliche Aufgabe. Zu seiner Verwirklichung trägt der Staat durch eine aktive Vollbeschäftigungspolitik zur Erhaltung und Beschaffung von Arbeitsplätzen bei. Er sichert eine angemessene Allgemein-und Berufsausbildung, kostenlose Berufsberatung und Arbeitsvermittlung und fördert die berufliche Wiedereingliederung. (3) Für diejenigen Arbeitssuchenden, bei denen die in Abs. (2) aufgeführten Maßnahmen nicht in einer angemessenen Frist zur Arbeitsaufnahme führen, stellt der Staat entsprechend der wirtschaftlichen Möglichkeiten Arbeitsplätze mit wertschaffender Tätigkeit im eigenen Aufgabenbereich oder, durch finanzielle oder rechtliche Mittel, in Wirtschaftsbetrieben zur Verfügung."

Obwohl Lohmann dieses Grundrecht ohnehin schon sehr vorsichtig umschreibt, zeigt gerade sein Versuch die Problematik des Unternehmens. Die Fragen beginnen schon beim Anspruchsberechtigten. Wenn kein allgemeines Menschenrecht postuliert wird, ermöglicht dies immerhin die Begrenzung des Rechtes auf deutsche Staatsbürger. Nach den Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft müssen die gleichen Rechte aber allen Bürgern der Europäischen Gemeinschaft gegeben werden. Da die anderen EG-Länder ein solches Grundrecht nicht kennen, eröffnen sich für Italiener, Griechen — demnächst auch für Spanier, Portugiesen und Türken — ungeahnte Aussichten. Aber selbst wenn es rechtlich möglich wäre, EG-Ausländer auszuschließen, ergeben sich weitere Fragen. Für welches Lebensalter soll dieses Recht gelten? Sicher nicht für Kinder und Arbeitsunfähige. Soll es nur für Arbeitslose gelten oder auch für solche, die sich beruflich verändern wollen? Dürfen nur schuldlos arbeitslos gewordene das Recht beanspruchen oder auch solche, die ohne Notwendigkeit ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgegeben haben? Soll etwa eine Behörde die „Schuldfrage" prüfen? Wenn kein Zwang zur Arbeit ausgeübt werden kann, wie soll dann erreicht werden, daß das Recht auf Arbeit in Anspruch genommen wird? Oder sollen die Arbeitsplätze einfach vorgehalten werden? Sehr schwierig ist auch die Frage zu beantworten, ob lediglich irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muß oder ob ein Rechtsanspruch auf qualifizierte Arbeit besteht.

Das letztere wäre selbst bei perfekter Planung nicht zu verwirklichen. Wenn aber nur irgendein Arbeitsplatz angeboten werden muß, dann ist die Sozialordnung in der Bundesrepublik über dieses primitive Stadium längst hinaus. Ein umfangreiches Umschulungsangebot steht zur Verfügung. Unsere Arbeitslosenversicherung geht von dem sozial fortschrittlichen Prinzip aus, daß qualifizierte Arbeitskräfte nicht jede unqualifizierte Arbeit annehmen müssen. Die Versicherungsleistungen sind höher als das Arbeitsentgelt bei unterwertiger Beschäftigung. Wenn kein Arbeitszwang besteht, wird die unterwertige Beschäftigung kaum freiwillig angenommen werden.

Die ganze Schwäche der Position zeigt sich bei Lohmann schon darin, daß das Recht auf Arbeit nur subsidiär gelten soll, wenn alle anderen Bemühungen fehlgeschlagen sind. Schließlich wird dieses ohnehin schon fragwürdige Grundrecht noch dadurch entwertet, daß es nur „entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten" gelten soll. Da es mit Recht als utopisch angesehen wird, Wirtschaftskrisen einfach verfassungsrechtlich zu verbieten, muß hier das Recht auf Arbeit enden.

Im Ergebnis kämen wir wieder zu den bitteren Weimarer Erfahrungen, daß nämlich dieses Grundrecht gerade dann nicht mehr gegeben sein soll, wenn es breite Arbeitnehmergruppen am dringendsten nötig hätten. Besonders diese Einschränkung zeigt, wie recht die Väter des Grundgesetzes hatten, daß sie auf ein derartiges Grundrecht verzichteten.

Die gleichen unüberbrückbaren Schwierigkei-

ten ergeben sich bei der Definition des Rechtsnormverpflichteten. In einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung wird das Privateigentum an den Produktionsmitteln die Regel sein. Das Recht auf Arbeit wäre daher nur dann durchsetzbar, wenn die privaten Verfügungsberechtigten über Arbeitsplätze Anspruchsverpflichtete wären. Es versteht sich von selbst, daß nicht jeder Arbeitswillige nach freiem Belieben einen Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann. Die sogenannte Drittwirkung des Grundrechtes, die unserer Verfassung geläufig ist, müßte vom Staat geregelt werden. Als Beispiel wird dabei auf die Rechtspflicht der Arbeitgeber verwiesen, Schwerbeschädigte einzustellen. So ist es theoretisch denkbar, daß der Staat die Arbeitgeber nach bestimmten Schlüsselzahlen verpflichtet, Arbeitsplätze für 'Arbeitssuchende bereitzustellen. Auf andere Formen gesetzlicher Reglementierung wird noch einzugehen sein. Es ist davon auszugehen, daß diese Drittwirkung nach unserer Verfassung nicht zulässig ist und in einer freien Wirtschaftsordnung nicht realisiert werden kann. Auch Lohmann sieht daher nur die Möglichkeit, den Staat als Anspruchsverpflichteten für ein Recht auf Arbeit anzusprechen.

Der Staat müßte also selbst als Arbeitgeber auftreten. Wir wären dann wieder bei dem 1848 gründlich mißglückten Experiment der französischen Nationalwerkstätten. Der Staat darf auch nicht durch Finanzierungsanreize oder gesetzliche Vorschriften die marktwirtschaftliche Gesetzmäßigkeit der Beschäftigungsentwicklung zerstören. Er übernimmt sonst die Verantwortung für mögliche Fehlentwicklungen. Eine Vielzahl von Erfahrungen hat gezeigt, daß die Folgen für die Arbeitnehmer dann weitaus katastrophaler sind, als wenn rechtzeitig die Alarmglocke in Form von steigenden Arbeitslosenzahlen schlägt. Der Versuch, in einem freiheitlichen Verfassungs-und Wirtschaftssystem ein subjektives Grundrecht auf Arbeit für jeden Bürger durchzusetzen, kann nicht gelingen. 6. Das Recht auf Arbeit unterhalb einer Verfassungsnorm Es kann heute als herrschende Meinung gelten, daß das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes die Verpflichtung enthält, für einen hohen Beschäftigungsstand zu sorgen und die Vollbeschäftigung als Wirtschaftsziel mit allen im Rahmen der freiheitlichen Ordnung zulässigen Mitteln anzusteuern. In Erfüllung des Sozialstaatsgebotes hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Rechtsnormen erlassen, die helfen sollen, die Vollbeschäftigung in einem freien Wirtschaftssystem zu sichern. Dazu gehört in erster Linie das Stabilitätsgesetz vom 8. Juni 1967. Aber auch im Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1967 und im Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 sind entsprechende Ausführungsnormen enthalten.

Wer die Problematik eines Verfassungsrechtes auf Arbeit sieht, der fragt sich, ob nicht durch entsprechende Weiterentwicklung der Einzelgesetze ein faktisches Recht auf Arbeit gesichert werden kann, ob eventuell im geplanten Arbeitsgesetzbuch eine Rechtsnorm postuliert werden soll.

Ein solcher Versuch wurde auf dem 52. Deutschen Juristentag im September 1978 unternommen. Vorangegangen war eine Initiative des Arbeitskreises Sozialdemokratischer Juristen im Frühsommer 1978. In einer Reihe von Anträgen sollte der Deutsche Juristentag weitreichende Gesetzesinitiativen zum Recht auf Arbeit beschließen 14).

Die Garantie der Vollbeschäftigung muß danach Aufgabe des Staates sein. Jeder arbeitsfähige Bürger sollte einen Anspruch auf Beschäftigung erhalten. Jugendlichen sei ein erster Arbeitsplatz zu garantieren. Mindestbeschäftigungsquoten sollten den Betrieben auferlegt werden. Wenn ein Bewerber vom Arbeitgeber abgelehnt wird, soll dieser verpflichtet sein, seine Ablehnung auf Antrag zu begründen. Natürlich sollte die Weigerung, einen Arbeitsvertrag mit einem Bewerber abzuschließen, von den Gerichten nachgeprüft werden können.

Die Bestandsgarantie für bestehende Arbeitsverhältnisse sollte durch eine Erschwerung der Kündigung gewährleistet werden. Bei ei-14) ner Kündigung sollten die Gründe abschließend schriftlich fixiert werden müssen; andere Kündigungsgründe sollten nicht mehr geltend gemacht werden können. Außerdem sollte der Arbeitgeber nicht nur für die Kündigungsgründe, sondern auch für die soziale Rechtfertigung beweispflichtig sein. Wenn der Arbeitnehmer der Kündigung widerspricht, sollte erst durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung das Arbeitsverhältnis beendet werden. Ohne Rücksicht auf die Kündigungsgründe sollte dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuerkannt werden.

Wenn diese Änderungen im Arbeitsrecht verwirklicht würden, hätten wir in der Tat ein Recht auf Arbeit unterhalb der Verfassungsebene erlangt. Die Arbeitnehmer hätten allesamt eine beamtenrechtliche Position.

Ein marktwirtschaftliches System, in dem der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko zu tragen hat, müßte dann zusammenbrechen. Der ehemalige Vorsitzende der Jungsozialisten, Gerhard Schröder, hat dies bereits festgestellt: „Ich sehe keine Chance, die von mir als notwendig erkannte Garantie, jedem einen Arbeitsplatz zu sichern, in diesem System zu verwirklichen."

Die Anträge wurden deshalb auf dem 52. Deutschen Juristentag mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Die Versuche, ein Recht auf Arbeit unterhalb der verfassungsrechtlichen Ebene zu konkretisieren, werden sicher weitergehen. Um so wichtiger ist es, die Konsequenzen klar aufzuzeigen. Wenn die Sicherung des Arbeitsplatzes als Auswirkung eines Rechtes auf Arbeit gesehen wird, lösen wir dieses Problem aus seinem arbeitsrechtlichen Zusammenhang und machen es zu einer staatlichen Direktionsund Verteilungsaufgabe. Die Zwangsbewirtschaftung der vorhandenen zu knappen Arbeitsplätze stellt einen schweren Eingriff in das System der sozialen Marktwirtschaft dar. Wenn Modernisierung und Rationalisierung verhindert werden, um an sich unrentable Arbeitsplätze zu erhalten, dann verliert die Wirtschaft ihre internationale Konkurrenzfähigkeit, sie veraltet und wird weniger leistungsfähig. Wir haben Beispiele in England und anderwärts erlebt. Letztlich trifft die verminderte Leistungsfähigkeit am härtesten die Arbeitnehmer selbst. Löhne und soziale Leistungen können nicht so rasch ansteigen wie bei einer modernen freien Wirtschaft, falls man nicht hohe Inflationsraten in Kauf nehmen will, die wiederum das erlangte Einkommen gerade bei den sozial Schwachen am stärksten mindern. Schließlich führen Zwangsmaßnahmen — dazu gehört bereits die Meldepflicht der vorhandenen Arbeitsplätze — nicht zu mehr, sondern zu weniger Beschäftigung. Staatliche Eingriffe haben bei noch bestehender Bewegungsfreiheit privater Arbeitgeber also eine arbeitsplatzzerstörende Wirkung. Insofern haben Sozialisten, die als Voraussetzung der Realisierung eines Rechtes auf Arbeit die Einführung einer sozialistischen Wirtschaftsordnung fordern, die Logik auf ihrer Seite. Nur hat die Erfahrung sozialistischer Systeme gezeigt, daß der Preis viel zu hoch ist. Die demokratischen Gewerkschaftsorganisationen sind zu Recht nicht bereit, die Freiheit der Arbeitnehmer dafür zu opfern. 7. Vollbeschäftigung in der sozialen Marktwirtschaft Die Ablehnung einer Deformierung der sozialen Marktwirtschaft durch staatlichen Dirigismus bedeutet natürlich nicht, daß die Schaffung von Arbeitsplätzen völlig dem freien Spiel der Wirtschaft überlassen bleibt. Das Sozialstaatgebot unseres Grundgesetzes (Art. 21 I GG) wird durch die soziale Komponente der freien Marktwirtschaft erfüllt. Das Stabilitätsgesetz normiert neben der Stabilität, dem angemessenen Wachstum und dem außenwirtschaftlichen Gleichgewicht die Vollbeschäftigung als gleichrangiges Ziel staatlicher Wirtschaftspolitik. Der Staat ist gehalten, dieses magische Viereck mit marktkonformen Mitteln anzusteuern.

Anreize zur Arbeitsplatzbeschaffung können dann gezielt und erfolgreich gegeben werden, wenn die Schwachpunkte erkannt sind. Konjunkturbelebungsmaßnahmen des Staates in einer Rezessionsphase bei Verlust von Arbeitsplätzen sind regional und branchenmäßig gezielt einzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, daß die Wachstumsbelebung verstetigt wird. Für Modernisierung und Innovation kann der Staat besonders wirksame Mittel einsetzen. Die Steuerpolitik erweist sich neben der Ausgabenpolitik als vorzüglich geeignetes Instrument. Das Stabilitätsgesetz läßt einen sofortigen gezielten Einsatz dieser Maßnahmen zu. Auch der Export kann durch staatliche Förderung belebt werden. Schließlich kann sich die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Bahn, Post und andere öffentliche Vermögens-träger) in ihrem eigenen Investitionsbereich konjunkturbelebend verhalten. Haushaltspoli, tisch bedeutet das, daß konsumptive Staatsausgaben gekürzt und investive erhöht werden. Allerdings muß dies von angebotsfördernden Hilfsmaßnahmen in der Finanzpolitik begleitet werden, also einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Entgegen allen Behauptungen ist die Beweglichkeit der öffentlichen Hand bei wirtschaftsbelebenden Investitionsmaßnahmen in Richtung antizyklischer Konjunkturpolitik nicht verstärkt worden. Es gibt keine abrufbereiten, genehmigten Schubladenplanungen von Staat und Gemeinden, sondern nur eine prozyklische Auftragsvergabe entsprechend der Flüssigkeit der öffentlichen Kassen. Gerade hier ist das Instrumentarium staatlicher Vollbeschäftigungspolitik noch ausbaufähig.

Neben dem Staat hat auch die Bundesbank eine öffentliche Verantwortung für die Beschäftigungspolitik. Sie ist als regierungsunabhängige Hüterin der Währungsstabilität häufig im Kreuzfeuer der Kritik. Man hat ihr eine Mitschuld an der Arbeitslosigkeit der siebziger Jahre anlasten wollen. Eben deshalb muß nachdrücklich betont werden, daß ohne Stabilität der Währung auf Dauer auch keine Vollbeschäftigung möglich ist. Die völlig verfehlte Scheinalternative, daß durch Inflationspolitik die Arbeitsplätze erhalten werden könnten, hat viel Unheil angerichtet. Die Geldmengenpolitik der Bundesbank war im großen und ganzen richtig. Das marktkonforme Instrumentarium einer Vollbeschäftigungspolitik ist damit nur grob angesprochen Ein gleichrangiger Teil staatlicher Vollbeschäftigungspolitik ist die Arbeitsmarktpolitik. Arbeits-platzschaffende Maßnahmen haben sich besonders den von Arbeitslosigkeit gefährdeten Berufsgruppen zuzuwenden. Dazu gehören fachlich wenig qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte, Teilzeitarbeitskräfte, Frauen, Jugendliche und ältere Arbeitnehmer. Besonders wichtig ist die räumliche und branchen-mäßige Mobilität der Arbeitnehmer Die Versicherungs-und Sozialleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit dürfen nicht so hoch sein, daß eigenes Bemühen um einen angemessenen Arbeitsplatz erlahmt. Es sollte auch möglich sein, diejenigen Personen auszusondern, die gar nicht arbeiten wollen, sondern in der Hoffnung auf Vermittlungsfähigkeit nur die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Hierher gehört auch die Problematik der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme. Vollbeschäftigungspolitik bedeutet auch, daß keine unüberwindbaren Barrieren aufgebaut werden dürfen. 8. Kein formales Recht auf Arbeit, sondern reale Vollbeschäftigung als Ziel Sozialistische Wirtschaftsordnungen beseitigen die Freiheit der Arbeitsund Berufswahl, die Freiheit der Arbeitsaufnahme und -beendigung, sie machen den Arbeitnehmer zum modernen Arbeitssklaven, ohne Vollbeschäftigung wirklich zu gewährleisten. Sie sind bei weitem nicht so leistungsfähig wie Marktwirtschaftssysteme und können den Arbeitnehmern deshalb auch nicht einen annähernd vergleichbaren Lebensstandard bieten.

Die soziale Marktwirtschaft hat sich im Vergleich mit anderen real existierenden Systemen als eindeutig überlegen erwiesen. Sie gewährleistet bei geordneter Konjunkturlage Vollbeschäftigung und gibt dem Arbeitnehmer Freiheit und Selbstbewußtsein. Sie schafft die Voraussetzung für den bestmöglichen Arbeitseinsatz nach Begabung, Neigung und Fähigkeit. Ihre Dynamik bewährt sich im internationalen Wettbewerb. Freilich ist Freiheit nie ohne Risiko zu haben. In einer freien Marktwirtschaft besteht neben dem Unternehmerrisiko das Arbeitsplatzrisiko.

Durch die freie Disposition über Arbeitsplätze ist aber eine frühe Erkennung von Gefahren und Fehlentwicklungen sichergestellt. Ein Be-

wegungsrhythmus in bestimmten Grenzen ist unter keinem Wirtschaftssystem vermeidbar. In der sozialen Marktwirtschaft hat die öffentliche Hand die Aufgabe, zur Verstetigung der Konjunktur beizutragen. Da Arbeitslosigkeit nicht gänzlich zu verhindern ist, sondern ein Element des optimalen Einsatzes des Faktors Arbeit darstellt, bedarf die Marktwirtschaft der sozialen Absicherung des Beschäftigungsrisikos. Die moderne Arbeitslosenversicherung und -fürsorge leistet dies.

Das anzusteuernde Wirtschaftsziel bleibt die Vollbeschäftigung, die aber nicht bis zum akuten Arbeitskräftemangel vorangetrieben werden soll. Werden im Rahmen der Modernisierung und Effektisierung von Unternehmen Arbeitsplätze eingespart, dann sind die Betroffenen so schnell wie möglich auf bessere Arbeitsplätze umzusetzen.

Strukturfehler oder falsche Eingriffe und Steuerungen können heute noch zu Perioden der Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit in der sozialen Marktwirtschaft führen. Die Konsequenz kann nicht die Beseitigung des freien Wirtschaftssystems, sondern seine Verbesserung und Vervollkommnung sein. Strebt man Mischformen an oder verstärkt man dirigistische Eingriffe, dann hat das mittelfristig nie zu einer Verbesserung, sondern immer nur zu einer Verschlechterung der Lage der Arbeitnehmer geführt. Das beweisen bis heute ausnahmslos alle Erfahrungen. Zu warnen ist auch vor rein theoretischen Ableitungen, die nicht praktisch erprobt sind. Sie zeigen bei der Realisierung dann Fehler, die theoretisch nicht existieren dürften.

Es hat sich also gezeigt, daß die bloße Postulierung eines Rechtes auf Arbeit keine Vollbeschäftigung bringt. Ein bloßer Programmsatz erweckt Erwartungen, die enttäuscht werden müssen und dann um so schädlicher wirken. Ein subjektives Recht auf Arbeit für jedermann ist in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht zu verwirklichen.

Wird ein Recht auf Arbeit durch Rechtsnormen unterhalb der Verfassungsebene garantiert, dann zerstören solche Zwangsvorschriften unsere soziale Marktwirtschaft oder schädigen sie zumindest schwer. In jedem Falle wiegen die Nachteile für die Arbeitnehmer langfristig wesentlich schwerer als die Vorteile. Das Recht auf Arbeit ist deshalb im Sinne unseres Grundgesetzes als Freiheitsrecht (Art. 12 GG) zu verstehen. Der Staat darf das freie Wahlrecht auf Arbeit und Beruf nicht beseitigen oder unangemessen beschränken. Eine moderne freie Wirtschaftsverfassung kann das Arbeitsplatzrisiko aber nicht völlig beseitigen. Der Staat hat durch eine ausgewogene Konjunktur-und Wirtschaftspolitik die Vollbeschäftigung anzusteuern. Freilich setzt dies voraus, daß die Staatsfinanzen in gutem Zustand sind. Nur dann kann durch investitionsfördernde Steuerbegünstigungen und Steigerung der investiven Staatsausgaben einem arbeitsplatzvernichtenden Konjunktureinbruch gegengesteuert werden. Wenn allerdings die schwere Arbeit der Sanierung der Staatsfinanzen vorher geleistet werden muß, wird eine marktkonforme Arbeitsplatzsicherung sehr viel schwieriger. Das Restrisiko muß durch das soziale Netz abgesichert werden. Allerdings darf die Arbeitslosenversicherung und -fürsorge nicht die Tendenz zur Arbeitsverweigerung fördern. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ergänzen die Wirtschaftspolitik. So wird zwar nicht ein Recht auf Arbeit für jedermann, wohl aber Vollbeschäftigung und Stabilität erreicht. Um das Sozialstaatsgebot auf Vollbeschäftigung auch nur annähernd zu erfüllen, müßten heute jedoch die Verantwortlichen in Staat und Wirtschaft erhebliche größere Anstrengungen unternehmen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Nähere Einzelheiten bei Spieker, a. a. O.

  2. Festschrift z. 60. Geburtstag von Oskar Vetter 1977; Udo Achten u. a., Recht auf Arbeit — Eine politische Herausforderung, Neuwied 1978.

  3. Hannah Arendt, Vom Sinn der Arbeit, rororo Aktuell Nr. 10, S. 65 ff.

  4. Joseph Höffner, Christliche Gesellschaftslehre, Köln 1978, S. 124 ff.

  5. M. Martiny, Das Recht auf Arbeit in historischer Sicht, in Festschrift für O. Vetter, 1977. Christoph U. Schminck-Gustavus, in: Udo Achten u. a., Recht auf Arbeit — Eine politische Herausforderung, Neuwied 1978, S. 28ff., sucht das Scheitern als eine Intrige des Bürgertums darzustellen.

  6. Oswald von Nell-Breuning, Soziallehre der Kirche, Wien 1977.

  7. Gerhard Stuby in: Udo Achten, a. a . O., S. 85, stellt die Behauptung des kommunistischen Abgeordneten Renner, daß wegen eines „Gentleman-Agreements“ zwischen CDU/CSU und SPD die sozialen Grundrechte nicht aufgenommen worden seien, als Faktum dar.

  8. Zum Gesamtkomplex die ausgezeichnete Darstellung von Michael Rath, Die Garantie des Rechtes auf Arbeit, in: Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel, Göttingen 1974.

  9. Zur Ausgestaltung ausführlich Ulrich Lohmann, in: Michael Rath, Die Garantie des Rechtes auf Arbeit, a. a . O., S. 167 ff.

  10. So Wolfgang Däubler in: Udo Achten, Recht auf Arbeit — eine politische Herausforderung, a. a. O., S. 169 ff.

  11. Gernot Gutmann, Symposion III der Ludwig-Erhard-Stiftung: Sicherung und Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft, Stuttgart 1979, S. 151.

  12. A. a. O.

  13. Wirtschaftswoche Nr. 9/1978, S. 21.

  14. Dazu Heinz Markmann, Strukturwandel und Investitionslenkung, in: Festschrift zum 60. Geburstag von Heinz O. Vetter, Köln 1977, S. 433, u. Graf Beth-len, Der Weg aus der Krise — Strategien für mehr Wachstum und Beschäftigung, in: Politische Studien, Bd. 20.

  15. Näher dazu: Biedenkopf/Niegel, Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bonn Aktuell, Stuttgart 1978.

Weitere Inhalte

Walter Althammer, Dr. jur., geb. 12. März 1928; MdB, Rechtsanwalt; Studium der Rechts-und Sozialwissenschaften in München; Mitglied des Bundestages seit 1961; Präsident der Südosteuropa-Gesellschaft; 2. Vorsitzender der Hanns-Seidel-Stiftung e. V.; Ordentl. Mitglied im Auswärtigen Ausschuß des Deutschen Bundestages; Obmann der CDU/CSU im 2. Unterausschuß Humanitäre Hilfe; Mitglied des Europarates und der Westeuropäischen Union.