Französische Soldaten der UNIFIL-Mission (United Nations Interim Force in Lebanon) am 12. September 2006 in Beirut, Libanon (© Getty Images, DOMINIQUE FAGET/Staff)
Französische Soldaten der UNIFIL-Mission (United Nations Interim Force in Lebanon) am 12. September 2006 in Beirut, Libanon (© Getty Images, DOMINIQUE FAGET/Staff)
Die Vereinten Nationen sind ein Sicherheits- und Friedensprojekt. Sie wurden auf – zunächst – angelsächsische Initiative hin geschaffen, um das in Folge des Zweiten Weltkriegs zerrüttete internationale System durch zwischenstaatliche „Verregelung“ und Verrechtlichung zu ordnen. Auf Basis gemeinsam vereinbarter Normen und Prinzipien sollte die internationale Staatengemeinschaft einem potenziellen Aggressor fortan frühzeitig und wirksam begegnen können. Die Vereinten Nationen begreifen globalen Frieden und Sicherheit als Fernziele, denen möglichst nahe zu kommen ist. Inzwischen umfasst Sicherheit nicht nur die Bewahrung der staatlichen Souveränität nach Innen und Außen, sondern auch Aspekte der Generationen- und Gendergerechtigkeit. Im Zentrum des Friedens- und Sicherheitsregimes der VN stehen das System der kollektiven Sicherheit, der damit befasste VN-Sicherheitsrat und die internationale Friedenssicherung.
Auf Dauer angelegt: Das System der kollektiven Sicherheit
In der VN-Charta, dem zeitlich unbefristeten Gründungsvertrag der Organisation, ist die zentrale Aufgabe der VN definiert: die Bewahrung, Herstellung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Art. 1 VN-Charta). Den Erfahrungen der beiden Weltkriege war es geschuldet, dass sich die Staatengemeinschaft bei der Sicherung der Weltordnung zuvorderst auf die Bewahrung der staatlichen Souveränität konzentrierte, um zwischenstaatliche Sicherheit zu gewährleisten, sich also einen „realistischen“ Anstrich gab. In der Charta wurde deshalb das System der kollektiven Sicherheit angelegt, das bereits – wenn auch defizitär – im Völkerbund vorgedacht worden war. Dieses Konzept definiert die Bewahrung der internationalen Sicherheit als gemeinsame Aufgabe der gesamten Staatengemeinschaft, weil Sicherheit und Frieden kollektiv, also nicht teilbar, sind. Die Staaten gehen daher mit dem Beitritt zu den Vereinten Nationen die Vereinbarung ein, global für Sicherheit zu sorgen bzw. nichts zu unternehmen, was die internationale Sicherheit gefährden könnte. Anders als das System der kollektiven Verteidigung, das eine Gemeinschaft vor Aggression von außerhalb schützen soll, wirkt das System der kollektiven Sicherheit in die Gemeinschaft hinein.
Prinzipien der kollektiven Sicherheit
Die VN-Charta, insbesondere Artikel 2, gibt näheren Aufschluss über die Gebote und Verbote, die mit dem System der kollektiven Sicherheit einhergehen. Zunächst geht die VN-Charta von der „souveränen Gleichheit“ all ihrer Mitgliedstaaten aus (Art. 2.1). Das bedeutet, dass die Prinzipien des Systems der kollektiven Sicherheit für alle Staaten, unabhängig von ihrer Größe oder Macht, gleichermaßen gelten. Die Staaten verpflichten sich zugleich, alle Aufgaben, die sich aus der Charta ergeben, zu erfüllen (Art. 2.2). Auf Grundlage dieser Verabredung gehen die Staaten die Vereinbarung ein, jegliche zwischenstaatliche Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen (Art. 2.3). So kann aufkeimenden Konflikten früh präventiv begegnet werden, wie es die Grundidee der Vereinten Nationen auch vorsieht.
Jedes VN-Mitglied hat zudem das Recht, den Sicherheitsrat und die Generalversammlung auf sich entwickelnde Konflikte hinzuweisen (Art. 35). Allen Staaten ist es strikt verboten, im internationalen System gewaltsam zu agieren und sich in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen (Art. 2.4 und 2.7). Dieses Gewalt- und Einmischungsverbot schließt auch Länder ein, die keine Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Schon die Androhung von Gewalt wird geächtet. Angriffskriege sind – selbstredend – untersagt. Die Charta untersagt ausdrücklich die Unterstützung eines Aggressors (Art. 2.5) und verpflichtet jeden Mitgliedstaat dazu, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Beistand bei Maßnahmen gegen den Angreifer zu leisten (Art. 43). Vom Gewaltverbot unbesehen bleibt das Recht auf Selbstverteidigung, das jedem Mitgliedstaat als naturgegebenes Recht zusteht (Art. 51).
Maßnahmen der kollektiven Sicherheit
Zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des internationalen Friedens steht dem System kollektiver Sicherheit ein reiches Instrumentarium zur Verfügung, das von diplomatischen Mitteln über zivile und militärische Sanktionen bis hin zu militärischen friedenserzwingenden Maßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft reicht (Kapitel VI und VII der VN-Charta). Die Staaten haben sich in der Charta verpflichtet, Streitigkeiten friedlich und unter Zuhilfenahme externer Mediatoren (wie beispielsweise dem VN-Generalsekretär) beizulegen (Art. 33). Auch Vermittlungs- und Untersuchungsmissionen fallen unter Kapitel VI. Sollte der Sicherheitsrat dennoch eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellen, so wird Kapitel VII der VN-Charta angerufen, das dem System der
Die Charta sieht umfangreiche Sanktionsmöglichkeiten wie beispielsweise Öl- und Waffenembargos oder sogenannte smarte, gegen Einzelpersonen gerichtete, Sanktionen als „zivile Zwangsmaßnahmen“ vor (Art. 41). Smarte Sanktionen sind beispielsweise Reiseverbote für Privatpersonen oder eingefrorene Vermögenswerte von Personen und Institutionen. Der Sicherheitsrat kann aber auch militärische Zwangsmaßnahmen verhängen, sollte die Situation dies erfordern (Art. 42). Die Durchführung dieser Maßnahmen kann an regionale Abmachungen, beispielsweise die NATO, EU oder Afrikanische Union übergeben werden (Kapitel VIII). Dies geschieht in jüngster Zeit immer häufiger, weil die Regionalorganisationen – anders als die VN – die notwendigen Ressourcen haben. Sie verfügen über lokales Knowhow und Netzwerke in der Region. Allerdings bleibt der Sicherheitsrat die verantwortliche Autorität (Art. 53).
Zwischen den Maßnahmenpaketen der kollektiven Sicherheit, die sich in den Kapiteln VI, VII und VIII der VN-Charta wiederfinden, besteht kein Automatismus. Ein gewaltsam eskalierender Konflikt zwischen zwei Staaten kann beispielsweise eine sofortige militärische Reaktion der Staatengemeinschaft erfordern, die keinen Aufschub, also auch keinen vorgelagerten Schritt in Form von zivilen Sanktionsmaßnahmen, erlaubt. In der Regel bemühen sich die Vereinten Nationen aber lange um eine friedliche Beilegung der Streitigkeiten und üben Druck durch an die Situation angepasste Sanktionen aus, bevor der Sicherheitsrat ein militärisches Vorgehen autorisiert.
Zur Gründungszeit waren die Planerinnen und Planer der Vereinten Nationen noch davon ausgegangen, dass die Vereinten Nationen selbst die Maßnahmen des Kapitels VII durchführen würden. Die Mitgliedstaaten sollten nämlich ursprünglich mit den Vereinten Nationen Sonderabkommen zu nationalen Streitkräften schließen (Art. 43). Fähigkeiten und Kapazitäten der nationalen Streitkräfte wären durch dieses „Standby-System“ schnell verfügbar gewesen. Das wäre noch lange keine „VN-Armee“ geworden, da jeder einzelne militärische VN-Einsatz das Einverständnis der truppenstellenden Staaten vorausgesetzt hätte. Ein solches System hätte aber die Planung von VN-Operationen deutlich erleichtert und die lange Verlegezeit ins Einsatzland verkürzt.
Doch auch aktuelle Initiativen, die darauf abzielen, den Vereinten Nationen verlässlich militärische Kapazitäten zu melden, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden könnte, werden von der Staatengemeinschaft nur sehr schleppend beantwortet. Ferner war 1945 ein Generalstabsauschuss geplant, der den Sicherheitsrat bei der Konzeption und Durchführung militärischer Maßnahmen unterstützt hätte (Art. 45). Er hätte die strategische Leitung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortet (Art. 47).
Die Umsetzung dieser Vorhaben, die das System der kollektiven Sicherheit mit „VN-Zähnen“ ausgestattet hätte, verhinderte der aufkeimende Ost-West-Konflikt, der sich zum Kalten Krieg entwickelte. Nach dem Mauerfall hätte sich ein Fenster der Gelegenheiten geöffnet, einen solchen Generalstabsausschuss zu realisieren. Allerdings wurden dazu keine konkreten Initiativen lanciert. Der kleinste gemeinsame Nenner des staatlichen Interesses waren unverbindliche und in der Konsequenz ebenfalls nicht umgesetzte „Standby-Systeme“.
In der Hauptverantwortung: Der VN-Sicherheitsrat
Quelle: VN; Eigene Darstellung nach (© picture-alliance/dpa, dpa-infografik GmbH)
Quelle: VN; Eigene Darstellung nach (© picture-alliance/dpa, dpa-infografik GmbH)
Die Hauptverantwortung für die Umsetzung des Systems der kollektiven Sicherheit trägt der Sicherheitsrat (Art. 24). Er hat die Deutungshoheit über die Frage, ob eine bestimmte internationale Situation eine Bedrohung oder einen Bruch des Weltfriedens darstellt (Art. 39). Nur er hat die Autorität, militärische Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII zu beschließen, das heißt, er kann mit Luft-, See-, oder Landstreitkräften die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Weltfriedens ergreifen. Nur mit Einverständnis des Sicherheitsrates sind militärische Aktionen völkerrechtskonform. Die einzige Ausnahme bildet das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51. Der Sicherheitsrat gilt als das wirkmächtigste Organ der VN, weil er als einzige VN-Institution Entscheidungen mit rechtlicher Bindungskraft für die Mitgliedstaaten treffen kann. Seine Beschlüsse müssen von den Staaten der VN befolgt und umgesetzt werden.
Zusammensetzung und Entscheidungsfindung
Die Zusammensetzung und Entscheidungsregeln des Sicherheitsrates sind ein steter Grund für Kritik an der Gesamtorganisation. Er besteht aus insgesamt 15 Mitgliedern, wobei fünf Staaten dauerhaft vertreten sind. Ihre Zusammensetzung ist historisch begründet, waren diese Staaten doch allesamt Mitglieder der Anti-Hitler-Koalition und zentrale Gründungsstaaten der Weltorganisation VN, nämlich die USA, Großbritannien, Russland, die Volksrepublik China und Frankreich. Sie werden als „Permanent Five“, kurz P5, bezeichnet. Nach einem regionalen Verteilungsschlüssel werden weitere zehn Mitglieder für eine Dauer von zwei Jahren in das Gremium gewählt, die sogenannten „Elected Ten“ (E10). Sie können immer wieder gewählt werden. Beispielsweise war die Bundesrepublik Deutschland 2019/20 bereits zum sechsten Mal Mitglied des Sicherheitsrats und demonstrierte damit ihre Bereitschaft, im Zuge einer möglichen Reform des Gremiums auch ständig im Sicherheitsrat vertreten sein zu wollen.
Quelle: Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbild: 615512; UN-Sicherheitsrat, Global Policy Forum
Quelle: Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbild: 615512; UN-Sicherheitsrat, Global Policy Forum
Die ständigen Mitglieder haben ein Vorrecht, das mit dem ehernen (= unveränderlichen) Prinzip der souveränen Gleichheit in Konflikt steht: das Vetorecht. In sogenannten substanziellen Fragen, also Fragen, die die internationale Sicherheit und den Weltfrieden betreffen, haben die P5-Staaten die Macht, die Entscheidung des Rates mit einem einzigen Nein zu blockieren (Art. 27). Eine Enthaltung wird nicht als Veto gewertet. Ein Nein aus den Reihen der ständigen Mitglieder verhindert Maßnahmen bei der Bedrohung oder dem Bruch des Weltfriedens. Es kann militärische Operationen zur Friedenserzwingung, die Ächtung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Anordnungen zum Schutz von Zivilistinnen und Zivilisten verhindern. Elf der 19 seit 2021 ausgesprochenen Vetos wurden von Russland eingelegt. So konnte Russland die Einrichtung humanitärer Korridore im Jemen oder Sanktionen gegen Syrien ebenso abwenden wie die Verurteilung des russischen Angriffs auf ukrainisches Staatsgebiet. Drei weitere „Neins“ sprachen Russland und die Volksrepublik China gemeinsam aus. Im April 2024 konnte der VN-Sicherheitsrat aufgrund eines US-Vetos den Vorschlag zur Aufnahme Palästinas als Vollmitglied in die Vereinten Nationen nicht beschließen.
Der Sicherheitsrat ist in Fragen von Krieg und Frieden also nur dann handlungsfähig, wenn seine machtvollen ständigen Mitglieder den Willen haben, ihn dazu zu befähigen. Ein Einschreiten des Sicherheitsrats wird aber längst nicht mehr nur durch öffentlich ausgesprochene Vetos verhindert. Die Androhung eines Neins durch ein P5-Mitglied, oftmals im Verborgenen angekündigt, bewirkt bereits, dass Resolutionen gar nicht erst auf der Tagesordnung des Gremiums erscheinen.
QuellentextDebattenbeitrag der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen zum Vetorecht
Nach einem monatelangen Aufmarsch begann am 24. Februar 2022 der groß angelegte Versuch Russlands unter dem Regime von Putin, die Ukraine militärisch einzunehmen und als eigenständigen Staat auszuradieren. Es gibt keine Zweifel daran, dass es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelt, der unter anderem das Gewaltverbot der UN-Charta verletzt. Das wurde vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in einer Eilentscheidung vom 16. März 2022 bestätigt.
Einen Tag nach Beginn des Angriffs stimmte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über eine Resolution zur Verurteilung der russischen Aggression ab. Es gab elf Ja-Stimmen, drei Enthaltungen und eine Nein-Stimme Russlands. Die Verabschiedung der Resolution wurde durch diese eine Nein-Stimme verhindert. In allen Fragen, die den russischen Krieg gegen die Ukraine betreffen, wird der Sicherheitsrat aufgrund des Vetorechts der Russischen Föderation keine Maßnahmen treffen können. Das ist deshalb besonders problematisch, weil alleine der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta völkerrechtlich verbindliche Resolutionen beschließen kann.
Entsprechend dem „Uniting for Peace“-Instrument wurde erstmals seit 1997 umgehend eine neue Notfall-Sondersitzung der Generalversammlung einberufen. Nach diesem Instrument hat die Generalversammlung eine subsidiäre Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wenn der Sicherheitsrat aufgrund der Uneinigkeit seiner ständigen Mitglieder seiner Hauptverantwortung nicht nachkommt. Es wurde 1950 von der Generalversammlung geschaffen, damit die UN während des Korea-Krieges handlungsfähig bleibt angesichts der erwarteten sowjetischen Vetos.
Mit einer Zweidrittel-Mehrheit von 141 Ja-Stimmen bei 5 Nein-Stimmen und 35 Enthaltungen wurde mit einer am 2. März 2022 verabschiedeten Resolution Russlands Angriffskrieg verurteilt und der sofortige militärische Rückzug gefordert. Obwohl dies ein starkes Votum der Weltgemeinschaft ist, hat sich Russland davon unbeirrt gezeigt und die Kampfhandlungen sowie Angriffe auf die Zivilbevölkerung fortgesetzt.
Die UN stehen vor einem Dilemma. Ausgerechnet eines der Vetoländer, nämlich Russland, führt nun einen Angriffskrieg gegen ein Nachbarland und droht zahlreichen weiteren Staaten mehr oder weniger offen. Und nicht nur das. Es verhindert mit seinem Vetorecht, dass die UN mit aller ihr gegebenen Macht eingreifen kann, etwa indem verbindliche weltweite Sanktionen beschlossen werden.
Eine Blockade des Sicherheitsrates durch ein Veto eines oder mehrerer ständiger Mitglieder hat es häufig gegeben. Seit Bestehen der UN wurde über 250 Mal vom Vetorecht Gebrauch gemacht. In jüngerer Zeit gilt dies insbesondere für Russland, das allein oder zusammen mit China in mittlerweile über 15 Fällen ein Veto eingelegt hat, um Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Syrienkrieg zu verhindern.
Widerspricht es nicht jeder Rechtsordnung, Richter in eigener Sache zu sein? Wenn man hier von einem Scheitern der UN sprechen will, dann deshalb, weil die Charta für einen solchen Fall keine Lösung vorgesehen hat. Kann es aber wirklich im Sinne der erklärten Ziele und Werte der Charta sein, dass die Vetomächte schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sogar Angriffskriege zu führen?
[…] Wie in Artikel 109 Abs. 3 der UN-Charta nachzulesen ist, sollte die Charta und damit auch die Veto-Regelung spätestens im Jahr 1955 durch eine Generalkonferenz überprüft werden. Inzwischen sind fast 70 Jahre vergangen. Obwohl die ständigen Mitglieder Atommächte sind, hat sich ihre Stellung und das allgemeine Verständnis multilateraler Zusammenarbeit gewandelt. Das Vetorecht ist damit nicht mehr zu vereinbaren.
Solange die Charta aber noch ihre bisherige Form hat, muss sie ihren Zielen nach interpretiert werden. Der Gebrauch des Vetos sollte im konkreten Fall danach beurteilt werden, ob es im Einklang mit den Zielen der Charta steht. […]
Fest steht, dass sich das Verhältnis zwischen Sicherheitsrat, Vetomächten und Generalversammlung ändern wird. Am 26. April 2022 hat letztere eine von Liechtenstein und über 80 weiteren Mitgliedstaaten eingebrachte Resolution ohne förmliche Abstimmung verabschiedet, nach der sich die Generalversammlung immer dann automatisch treffen soll, wenn im Sicherheitsrat ein Veto eingelegt wird. Bei diesen Treffen soll das jeweilige Veto sowie mögliche Maßnahmen der Versammlung diskutiert werden. Es ist sehr zu begrüßen, dass neben den drei ständigen Ratsmitgliedern USA, Vereinigtes Königreich und Frankreich auch Deutschland unter den Ko-Sponsoren der Resolution war. Das neue Prozedere kann zu einer häufigeren und resoluteren Anwendung des „Uniting for Peace“-Prinzip[s] führen. In jedem Fall werden die politischen Kosten eines Vetos und somit hoffentlich auch die Anwendungsschwelle grundsätzlich erhöht. […]
Christoph von Knobelsdorff und Andreas Bummel, „Debatte: Das Vetorecht muss reformiert werden", Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. vom 3. Mai 2022. Online: Externer Link: dgvn.de/meldung/debattedas-vetorecht-im-un-sicherheitsrat-muss-reformiert-werden
Brachliegende Reformbedarfe
Auch deshalb wird die Reform des Sicherheitsrats schon seit Ende der 1990er-Jahre diskutiert. Die Zusammensetzung der P5 spiegelt die Machtverhältnisse der aktuellen internationalen Ordnung nicht im Ansatz wider. Staaten des globalen Südens sind unterrepräsentiert, während die Nordhalbkugel überrepräsentiert ist. Das Vetorecht wird nicht immer im Sinne der kollektiven Sicherheit eingesetzt, sondern auch für nationale Interessen missbraucht. Unzählige Reformversuche sind bisher gescheitert. Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine, der aller Welt die Lähmung des Gremiums in vitalen weltpolitischen Krisen vor Augen führte, und dem VN-Zukunftspakt gibt es jedoch neue Reformanstrengungen. Der zwanzig Jahre alte Entwurf der G4-Staaten (Deutschland, Indien, Brasilien und Südafrika) ist beispielsweise wieder höher auf die Agenda der VN gerückt. Seine Umsetzung bleibt unwahrscheinlich, müssten einer Neugestaltung doch Zweidrittel aller VN-Mitgliedstaaten inklusive der P5 zustimmen (Art. 108).
Frieden sichern, Frieden konsolidieren: Das Instrumentarium der VN
Anders als im Gründungsvertrag vorgesehen, konnten sich die VN aufgrund des aufkeimenden Ost-West-Konflikts nicht mit den in der Charta vorgesehenen militärischen Fähigkeiten und Kapazitäten bestücken. Doch die Konflikte und Kriege nahmen auf die Blockade der Weltorganisation keine Rücksicht. Nach dem VN-Teilungsplan für Palästina, der Westpalästina in einen palästinensischen und einen jüdischen Staat teilte sowie der Staatsgründung Israels 1948, brach der Nahost-Konflikt aus. Er bedurfte einer Reaktion der Vereinten Nationen. Aus der Not heraus wurde der Instrumentenkasten der VN-Friedenssicherung entwickelt, der uns in den Medien oftmals als VN-Blauhelme oder Peacekeeping begegnet.
Die VN-Friedenssicherung entwickelte sich in drei Phasen: Gründung in den 1940er- und 1950er-Jahren, Etablierung zur Zeit der Bipolarität und Ausdifferenzierung seit 1990. Die Entwicklungsgeschichte wurde durch drei Faktoren stark beeinflusst: durch den jeweiligen Zustand der Vereinten Nationen, die weltpolitischen Umbrüche und den Wandel des Konflikt- und Kriegsgeschehens. Heute sind die VN-Friedensoperationen, also die zivil-militärische Präsenz der Weltorganisation vor Ort, ein zentrales und sehr bekanntes Tätigkeitsfeld der Vereinten Nationen.
Generationen des Peacekeeping
Quelle: Eigene Darstellung nach Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (Hrsg.): UN-BasisInformationen 59, Berlin 2018, S. 2. Online: Externer Link: www.dgvn.de/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI_59_UN-Friedensmissionen__web_.pdf
Quelle: Eigene Darstellung nach Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (Hrsg.): UN-BasisInformationen 59, Berlin 2018, S. 2. Online: Externer Link: www.dgvn.de/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI_59_UN-Friedensmissionen__web_.pdf
In der deutschsprachigen Literatur hat sich durchgesetzt, von den vier Generationen der Friedenssicherung zu sprechen, um dem bunten Werkzeugkasten des Peacekeeping Rechnung zu tragen:
rein militärisches und beobachtendes Peacekeeping (1. Generation)
um zivile Aufgaben erweitertes Peacekeeping (2. Generation)
robustes, weil militärisch erstarktes Peacekeeping (3. Generation)
sich der Wiederherstellung ganzer staatlicher Ordnungen widmendes Peacekeeping (4. Generation)
Die Militärbeobachter der ersten Generation sind unbewaffnete und unparteiliche Soldatinnen und Soldaten, die als Puffer zwischen den Streitparteien stehen und Waffenstillstandslinien beobachten. Sie wurden in den 1950er-Jahren unter maßgeblicher Mitwirkung von VN-Generalsekretär Dag Hammarskjöld (1953–1961) kreiert. Er selbst bezeichnete die Erfindung der Friedenssicherung als „kopernikanische Wende in der VN-Strategie“. Seit dieser Zeit gelten goldene Regeln in der Friedenssicherung, die erst durch den starken Wandel des Peacekeeping seit Mitte der 1990er-Jahre angepasst werden mussten:
Die Voraussetzung für die Stationierung von VN-Truppen ist ein tragfähiger Waffenstillstand. Die Grundmaxime lautet: „There is no peacekeeping if there is no peace to keep“ („Es gibt keine Friedenssicherung, wenn es keinen Frieden zu bewahren gibt“).
Für deren Stationierung ist der Konsens der beteiligten Parteien Voraussetzung. Denn sie sind eine zeitlich begrenzte Unterstützungsmaßnahme im Notfall und keine dauerhafte Besatzungsmacht.
Sie müssen immer als unparteiliche Dritte zu erkennen sein. Sie tragen zwar die Uniform ihres Herkunftslandes, aber dennoch einen VN-Helm und benutzen weiße VN-Fahrzeuge als Zeichen ihrer Unparteilichkeit.
Den Soldaten ist der Einsatz von Gewalt nur zur Selbstverteidigung erlaubt. Sie sind entweder gar nicht oder nur leicht bewaffnet.
Die VN-Truppe untersteht dem Kommando der Vereinten Nationen.
Von den goldenen Regeln ausgenommen sind Maßnahmen der militärischen Friedenserzwingung, an denen jedoch äußerst selten VN-geführte Truppen beteiligt sind, auch wenn diese Zwangsmaßnahmen vom VN-Sicherheitsrat autorisiert werden müssen.
Zur Zeit der weltpolitischen Spaltung wurde vom Instrument der Friedenssicherung selten Gebrauch gemacht. Die Vereinten Nationen hatten nur zehn Beobachtermissionen und acht Peacekeeping-Operationen ins Leben gerufen. Mit den Missionen in Angola und Namibia wurde der Instrumentenkasten der Friedenssicherung Ende der 1980er-Jahre um eine zivile Komponente erweitert (2. Generation). In Angola, einem von Bürgerkrieg und einem Stellvertreterkrieg der USA und UdSSR zerrütteten Land, stellte die VN-Truppe UNAVEM den Rückzug der kubanischen Truppen sicher. Namibia wurde durch die VN-Mission UNTAG in die Unabhängigkeit begleitet. Das zivile, polizeiliche und militärische VN-Personal erfüllt seitdem zahlreiche Funktionen, um dem Staat auf dem Weg zu Stabilität, Sicherheit und Frieden zu helfen. Sie organisieren Wahlen, die Rückführung und Wiederansiedelung von Flüchtenden, die Verteilung der humanitären Hilfe, den Aufbau des staatlichen Verwaltungs-, Polizei- und Militärapparats. Sie sind für die Entwaffnung, Demilitarisierung und Repatriierung (= Zurückführung aus dem Ausland in die jeweilige Heimat) von Rebellen verantwortlich. Dabei verschwimmen die Grenzen zwischen dem eher militärischen Peacekeeping und dem zivil-politischen Post-Conflict Peacebuilding (Friedenskonsolidierung).
Die enge Verzahnung dieser Politikfelder soll signalisieren, dass beispielsweise ohne Menschenrechte keine dauerhafte Sicherheit möglich ist, und ohne Sicherheit keine menschenrechtlich vertretbare Lage hergestellt werden kann. In den politischen Institutionen des VN-Sekretariats findet dieses Konzept neuerdings ganz explizit seine Entsprechung. Denn die für Friedensoperationen zuständige Abteilung (Department for Peace Operations, DPA) und die Abteilung für politische Angelegenheiten und Friedenskonsolidierung (Department for Political Affairs and Peacebuilding, DPPA) sind in vielen Querschnittsfragen eng verbunden worden.
Nach dem Ende des Kalten Krieges erlebte die VN-Friedenssicherung eine Hochphase, denn die Vereinten Nationen waren erstmals in ihrer Geschichte voll handlungsfähig. Zudem veränderte sich das Konfliktgeschehen grundlegend. Wurden bis 1945 80 Prozent aller Kriege zwischen Staaten ausgetragen, so sind Kriege und Konflikte heute zu 97 Prozent innerstaatlicher Natur. Tief verwurzelte ethnische, nationalistische und religiöse Konflikte und Fehler aus der Phase der Entkolonialisierung traten nach Ende der Bipolarität an die Oberfläche und entwickelten sich schnell zu Bürgerkriegen. Die Vereinten Nationen waren schon zu Beginn der 1990er-Jahre in Somalia, Ruanda und Jugoslawien über alle Maße gefordert. In Somalia, das seit 1988 einen blutigen Bürgerkrieg erlebte, reagierten die Vereinten Nationen so spät auf den Konflikt, dass Kampfhandlungen, Plünderungen und der Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu einer Hungersnot führte, die bis zu 4,5 Millionen Menschen betraf. In Ruanda kam es 1994 zu einem Völkermord der Hutu-Mehrheit gegen die Tutsi-Minderheit, in der binnen 100 Tagen mehr als 75 Prozent der Tutsi ermordet wurden. Nach dem Niedergang der Sowjetunion zerbrach der Vielvölkerstaat Jugoslawien. Die Jugoslawienkriege dauerten bis Ende der 1990-Jahre. Auch hier kam es zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord. Diese Konflikte überforderten die Vereinten Nationen, deren Kapazitäten und Fähigkeiten begrenzt und vom Willen der Mitgliedstaaten abhängig sind.
QuellentextHintergrund Jugoslawienkrieg
Mit der Entsendung von UN-Truppen im Rahmen der „United Nations Protection Force“ (UNPROFOR) reagierte der UN-Sicherheitsrat auf die militärischen Konflikte im Zerfallsprozess der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zu Beginn der 1990er Jahre. Der Vielvölkerstaat Jugoslawien bestand bis zu seiner Auflösung 1992 aus den sechs Teilrepubliken Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien. In Serbien existierten zudem die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina.
Nach dem Tod des Staatspräsidenten Josip Broz Tito im Mai 1980, der wie kein anderer das sozialistische Jugoslawien repräsentiert hatte, verlor der Vielvölkerstaat zunehmend an Zusammenhalt. Schließlich brach zu Beginn der 1990er Jahre das multiethnische sozialistische Staatsgebilde unter brutalen nationalistischen Konflikten auseinander.
Quelle: dpa (© picture-alliance, dpa-infografik | dpa-infografik)
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Bis Ende 1991 waren alle internationalen Vermittlungsversuche erfolglos. Anfang 1992 unterzeichnete der serbische Präsident Milošević unter US-Vermittlung einen Waffenstillstand. Am 21. Februar 1992 beschloss der UN-Sicherheitsrat, die Friedenstruppe „United Nations Protection Force“ (UNPROFOR) zu entsenden. Zunächst angelegt auf die Dauer von zwölf Monaten wurde ihr Mandat immer wieder verlängert. Die maximale Truppenstärke betrug etwa 38.600 Armeeangehörige, darunter internationale Beobachter sowie zivile Polizeibeamte.
Die UNPROFOR war kein Kampfeinsatz. Anfangs hatte die UN-Truppe einen reinen Beobachterstatus für Kroatien. Erst als die Kämpfe sich auf bosnischen Boden verlagerten, weitete sich das Einsatzgebiet der UNPROFOR aus. Auch ihre Aufgaben wandelten sich. Sechs Monate nach Beginn der UNPROFOR-Mission entschied der UN-Sicherheitsrat, UNPROFOR in eine Friedenssicherungstruppe zu verwandeln. Sie sollte ermöglichen, den Balkan zu stabilisieren und Friedensverhandlungen zu führen.
Aufgabe der UNPROFOR war es Schutzzonen (UNPA) für Menschen, die vor dem Krieg und ethnischen Säuberungen Zuflucht suchten, einzurichten. Außerdem sollten sie die Demilitarisierung der UNPAs und der Prevlaka-Halbinsel sicherstellen, Flugverbotszonen einrichten und humanitäre Hilfe sicherstellen.
Die Kämpfe hielten dennoch an und eskalierten vor allem auf bosnischem Gebiet. Eine Friedenssicherung war somit nicht möglich, da kein Frieden herrschte. Für militärische Einsätze war die UNPROFOR allerdings weder befugt noch ausgestattet.
Dadurch hatte sie wenig Handlungsspielraum und war auf die Zusammenarbeit mit den Parteien vor Ort angewiesen. Zudem fehlte es an Personal um die Schutzzonen wirksam zu verteidigen.
Der Friedenssicherungseinsatz erwies sich als eine äußerst unsichere und schwer zu erfüllende Aufgabe. Teilweise war den Truppen vor Ort nicht klar, wo die Grenzen von Schutzzonen verliefen und was deren Verteidigung eigentlich bedeutete. Schließlich verlor die UN sogar einige Schutzzonen an Kriegsparteien. Außerdem hielt die von der UN proklamierte Unparteilichkeit UNPROFOR davon ab, sich stärker in Konflikte vor Ort einzumischen.
Am 1. März 1992 stimmte die kroatische und muslimische Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas in einem Referendum für die Abspaltung Bosnien-Herzegowinas von Jugoslawien. Etwa einen Monat später wurde die Unabhängigkeit Bosnien-Herzegowinas ausgerufen. Die bosnischen Serben dagegen wollten einen Verbleib in der jugoslawischen Föderation. Die Kämpfe zwischen Jugoslawischer Volksarmee und diversen paramilitärischen Gruppen eskalierten.
Im Mai proklamierten bosnische Serben die Republik Srpska und wählten Radovan Karadžić zum Präsidenten. Bereits im April hatten bosnisch-serbische Truppen begonnen, Sarajevo zu belagern. Die Belagerung dauerte fast vier Jahre und kostete mehr als 10.000 Menschen das Leben. Die UNPROFOR sicherte in dieser Zeit den Flughafen von Sarajevo, um humanitäre Hilfe für die Stadt und ihre Umgebung zu gewährleisten. Erst mit dem Eingreifen der NATO mit Luftangriffen 1995 zogen sich die bosnisch-serbischen Truppen zurück.
Die bosnischen Serben und Serbinnen wollten ein geeintes serbisches Gebiet im Osten Bosniens schaffen. Die Kleinstadt Srebrenica war dafür strategisch wichtig. Für viele bosnische Muslime war sie jedoch zum Zufluchtsort geworden. Die UN hatte Srebrenica zur Schutzzone erklärt.
Etwa 42.000 Menschen, darunter 36.000 Flüchtlinge, hielten sich in der Stadt auf, als diese am 11. Juli 1995 von bosnisch-serbischen Truppen unter Ratko Mladić eingenommen wurde. Die rund 350 niederländischen UN-Soldaten und UN-Soldatinnen leisteten – auch weil das Mandat und die Ausrüstung dies nicht erlaubten – keine Gegenwehr. Etwa 25.000 Menschen flüchteten in eine sechs Kilometer entfernte UN-Basis, fanden aber auch dort keinen Schutz. Die bosnisch-serbischen Truppen trennten Männer von Kindern und Frauen. Mindestens 7.000 muslimische Jungen und Männer wurden anschließend getötet. Inzwischen wurden mehr als 6.800 Überreste der Ermordeten exhumiert, davon viele mithilfe von DNA-Proben identifiziert. Das Massaker in Srebrenica gilt als das schlimmste Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Europa seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
Mit dem Friedensvertrag von Dayton vom 14. Dezember 1995 endete der Krieg in Bosnien-Herzegowina, in dem Gebiet wurden die zwei Teilrepubliken Srpska und Bosnien und Herzegowina eingerichtet.
Für die Verbrechen in Srebrenica wurden 20 Personen vor dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt, darunter der serbische Präsident Slobodan Milošević, der vor der Urteilsverkündung starb, und der bosnische Serbenführer Radovan Karadžić. Er wurde des Völkermords für schuldig gesprochen und erhielt eine 40-jährige Haftstrafe. […] Gegen die niederländischen UN-Soldaten und UN-Soldatinnen wurde kein Verfahren eröffnet. Ein Zivilgericht in Den Haag befand den niederländischen Staat aber für mitschuldig am Tod von 300 Opfern des Massakers.
Die UNPROFOR markierte den Beginn einer Krise der UN-Friedenseinsätze. Der Friedenseinsatz wird rückblickend als dem Konflikt nicht angemessen eingeschätzt. Als Konsequenz aus den Geschehnissen in Srebrenica hat sich der Charakter der UN-Missionen verändert: Ein Mandat enthält nun meist auch ein robustes militärisches Vorgehen. Auch die NATO reagiert seither schneller und massiver mit militärischen Maßnahmen.
Die Beteiligung Deutschlands an der UNPROFOR 1995 markierte einen Paradigmenwechsel in der Rolle der Bundeswehr. Möglich wurde der Einsatz nachdem das Bundesverfassungsgericht 1994 geurteilt hatte, Auslandseinsätze seien dann verfassungskonform, wenn sie unter UN-Mandat und zur Wahrung des Friedens stattfinden, und wenn der Bundestag dem Einsatz zustimme. Der Deutsche Bundestag entschied daraufhin am 30. Juni 1995 für eine Beteiligung an der UNPROFOR. Vom 8. August bis 19. Dezember 1995 waren Soldaten der Bundeswehr an der UNPROFOR beteiligt.
Auch bei den Nachfolgemissionen unter der Leitung der NATO – der IFOR (Implementation Force) 1995, der SFOR (Stabilisation Force) 1996 und der EUFOR (European Union Force) ALTHEA ab 2004 – wurden Bundeswehrsoldaten und -soldatinnen eingesetzt. Seitdem ist die Bundeswehr fast ununterbrochen an Auslandseinsätzen beteiligt.
bpb (Hrsg.), „Vor 25 Jahren: UN-Sicherheitsrat beschließt Friedensmission UNPROFOR für Kroatien und Bosnien-Herzegowina“, Hintergrund aktuell vom 20. Februar 2017. Online:
Die VN-Missionen führten zu verheerenden Misserfolgen, teilweise sogar zur Konfliktverschärfung. Der Werkzeugkasten des Peacekeeping wurde erweitert, um die Blauhelme mit der nötigen Durchsetzungskraft auszustatten. Mit sogenannten „robusten Mandaten“ autorisiert, haben die Blauhelme die Erlaubnis, militärisch einzugreifen, sollte das Mandat der VN zu schützen und durchzusetzen sein. Seit einigen Jahren dürfen VN-Soldatinnen und -Soldaten auch dann Gewalt anwenden, wenn es gilt, die Zivilbevölkerung zu schützen (Protection of Civilians, PoC). Diese Entwicklung korrespondiert mit dem Konzept der menschlichen Sicherheit und der Norm der Schutzverantwortung. Heute sind fast alle Operationen mit einem solchen robusten Mandat ausgestattet. Dadurch wurden die goldenen Regeln der Friedenssicherung sukzessive aufgeweicht.
Die Problematik der zerfallenden Staatlichkeit in Afrika und dem ehemaligen Jugoslawien brachte es zusätzlich mit sich, dass die VN-Blauhelme oft in Staaten eingesetzt sind, die nicht mehr zweifelsfrei als „Staaten“ bezeichnet werden können oder gerade erst im Staatsentstehen begriffen sind. In solchen Einsatzgebieten hat die VN-Truppe nicht nur die erweiterten Aufgaben und ein robustes Mandat, sondern übernimmt quasi-staatliche, treuhänderische Funktionen (wie seit 1999 im Kosovo). Immer stärker arbeitet die VN daran, die verschiedenen Einsatzkräfte mit ihren unterschiedlichen Aufträgen in ein gemeinsames politisch-strategisches Management einzupassen. In diesen sogenannten „integrierten Missionen“ arbeiten militärische, polizeiliche und zivile Kräfte Hand in Hand. Sie stimmen ihre Aufgaben nicht nur aufeinander ab, sondern bemühen sich, eine operative Einheit zu bilden und sich im Sinne einer gemeinsamen Vision zu engagieren. Eine scharfe Trennung zwischen Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung ist in diesen Missionen nicht mehr möglich. Die Grenzen zwischen den Generationen verschwimmen. Das Regime der VN-Friedenssicherung ist eben kein strategisch geplantes und am Reißbrett entworfenes Konzept, sondern ein organisch gewachsenes und facettenreiches Instrument, mit allen daraus erwachsenden Defiziten.
Große Friedensoperationen wie im Sudan sind multidimensional, zivil-militärisch und vernetzt. Der Sudan ist seit Ende der 1990er-Jahre der Schauplatz vieler großer Konflikte, teils um Ressourcen, teils um Land und Ethnien. In der Region Darfur wurden völkermordähnliche Zustände beobachtet, auf die die Vereinten Nationen spät reagierten. Die VN-Truppen müssen vor allem im Südsudan auch Friedenskonsolidierung, das übergeordnete Ziel eines jeden VN-Einsatzes, betreiben. Immer stärker verlegen die VN ihren Fokus ganz weg von den militärischen Missionen hin zu politischen Missionen.
QuellentextHintergrund Sudan
Quelle: OSM-Mitwirkende. Eigene Darstellung nach (© /dpa Grafik | dpa-infografik GmbH)
Quelle: OSM-Mitwirkende. Eigene Darstellung nach (© /dpa Grafik | dpa-infografik GmbH)
Der Sudan erlebt nach der Spaltung des Militärregimes im April 2023 den brutalsten Bürgerkrieg seiner Geschichte. Über 10 Mio. Menschen sind auf der Flucht. Eine Lösung der seit den 1970er-Jahre andauernden bewaffneten Konflikte ist nicht in Sicht.
[…] Seit der Unabhängigkeit des Sudan 1956 werden die internen Konflikte und Kriege entlang dreier großer Konfliktlinien ausgetragen: Im ersten Konflikt stehen sich auf der einen Seite die Kräfte des Regimes, das von der „Islamischen Bewegung“ und dem Militär getragenen wird, und auf der anderen Seite die traditionellen politischen Eliten sowie zivilgesellschaftliche und demokratische Akteure gegenüber. Die traditionellen Eliten sind mit den beiden großen gemäßigten religiösen Sekten der Umma und der Khatmiyya verbunden. Der Machtkonflikt wurde vor allem durch die Islamisierung des politischen Lebens und die Einführung des islamischen Strafrechts (Scharia) seit 1983 verschärft. Die zweite Konfliktlinie verläuft zwischen den Eliten in Khartum und den Regionen des Landes. Besonders Darfur, Süd-Kordofan (Nubaberge) sowie der Süd- und der Ostsudan sind von der extremen ökonomischen und politischen Benachteiligung und Marginalisierung betroffen.
Der dritte Konflikt besteht zwischen den besitzenden Schichten und der großen Mehrheit der Bevölkerung. Während in Khartum und anderen größeren Städten eine Mischung aus urbanen Brotunruhen und politischem Protest vorherrscht, besteht in den Regionen eine komplexe Gemengelage. Dort wird der Zentrum-Peripherie-Konflikt von vielfältigen Landnutzungskonflikten zwischen viehzüchtenden Nomaden und sesshaften Ackerbauern überlagert, die sich infolge langer Dürreperioden und zunehmender Desertifikation seit Mitte der 1980er Jahre massiv verschärft haben. Die politische und sozio-ökonomische Ausgrenzung breiter Bevölkerungsgruppen wird durch die Auswirkungen des globalen Klimawandels noch zusätzlich verschärft.
In den drei Konflikten geht es um die Teilhabe an den wirtschaftlichen Ressourcen des Landes. Die vorherrschende Rentenökonomie begünstigt die Kräfte des Regimes, die weiterhin die Ausbeutung und Verwertung der Öl- und Goldvorkommen kontrollieren. Besonders der Beginn der Ölförderung in Sudan in den 2000er Jahren verschaffte dem Regime eine starke wirtschaftliche Basis. Die traditionellen Eliten in den Regionen, die Protestbewegungen und Rebellengruppen fordern einen gerechten Anteil an den Einnahmen. Besonders die Rebellengruppen finanzieren sich aus der langjährigen humanitären Hilfe aus dem Ausland, die die Situation in den von ihnen gehaltenen Gebieten stabilisiert, wodurch sich die Konflikte verlängern.
In den Protesten von 2018 und 2019, die maßgeblich von den Berufsgenossenschaften getragen wurden, bildete sich ein prekäres Bündnis zwischen verschiedenen Konfliktparteien in der Hauptstadt und den Regionen heraus, das den Sturz des langjährigen Diktators Omer al-Bashir am 11. April 2019 durch die eigenen Armee und die RSF ermöglichte. Doch wandten sich die Streitkräfte schnell wieder gegen die zivilen Reformkräfte. Armee und RSF gingen mit massiver Gewalt gegen die Demonstranten vor. Bei dem „Massaker von Khartum“ am 3. Juni 2019 wurden mindestens 70 Zivilisten ermordet. Um die Situation zu beruhigen, setzte das Putschregime eine zivile Regierung unter Premierminister Abdalla Hamdok ein. Doch de facto wurde die Regierung weiterhin vom Militär kontrolliert, das 2021 erneut gegen Hamdok putschte.
Nach dem Ausbruch der Kämpfe in Khartum hatten es die unterschiedlichen bewaffneten Gruppen in Darfur lange geschafft, größere Kriegshandlungen abzuwenden, in dem sie sich mit der Unterstützung traditioneller Führer gegen die RSF zusammenschlossen. Nach dem Bruch des Bündnisses im Frühjahr 2024 kam es zu abscheulichen Massakern der RSF an der Zivilbevölkerung. Das Wüten der RSF führte zu einer ungewöhnlichen Allianz mehrerer darfurischer Rebellengruppen und der sudanesischen Armee, die sich noch vor wenigen Jahren erbittert bekämpft hatten, um die norddarfurischen Stadt El Fasher gegen die RSF zu verteidigen. Doch auch die Bombardierung der Stadt durch die SAF (Sudanese Armed Forces, Streitkräfte des Sudan) forderte große zivile Opfer. […]
Nach dem Sturz von Diktator al-Bashir und der Einsetzung einer zivilen Regierung wurde nach schwierigen Verhandlungen im UN-Sicherheitsrat am 31. Dezember 2020 mit der Resolution 2524 die UNITAMS (United Nations Integrated Transition Assistance Mission) als zivile Nachfolgemission der UNAMID ab 2021 beschlossen. Der sudanesische Premier Hamdok und die zivilen Kräfte seiner Regierung hatten sich hingegen für eine robustere Mission, d.h. mit mehr militärischen Fähigkeiten und weitreichenderen Befugnissen, v.a. zum Schutz der Zivilbevölkerung, ausgesprochen. Der Schutz der Zivilbevölkerung in Darfur wie im gesamten Sudan, zuletzt eine Kernaufgabe der UNAMID, ging damit in die Verantwortung der sudanesischen Regierung über.
Nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges 2023 konnte die UNITAMS ihre Tätigkeit kaum mehr vernünftig ausüben, und die rund 300 Missionsmitarbeiter mussten ihre Tätigkeit nach Port Sudan und in die Nachbarländer verlagern. Ende November 2023 bat der Sudan um die sofortige Beendigung der Mission UNITAMS. Mit der Sicherheitsratsresolution 2715 vom 1.12.2023 wurde das Mandat der UNITAMS schließlich aufgehoben und ihre Tätigkeit im Februar 2024 beendet, nachdem kurz zuvor der deutsche Missionsleiter Volker Perthes zur unerwünschten Person in Sudan erklärt worden war. […]
Manfred Öhm, „Sudan“, bpb.de vom 20. November 2024. Online:
Beitrag der UN-Truppen zum Friedensprozess – Interview mit einer Militärbeobachterin
Frau Oberstleutant Nancy W. – ihr Name ist zum Schutz ihrer Person abgekürzt – war als Militärbeobachterin bei der UN-Friedensmission im Südsudan eingesetzt.
[...] Jarowinsky: Wo sind Sie im Südsudan eingesetzt?
W.: Nach der Quarantäne in der Hauptstadt Dschuba und den Ausbildungen zu Beginn des Einsatzes wurde ich in Torit im Süden des Landes eingesetzt. In dem relativ kleinen UN-Camp dort wohne ich in einem Einzelcontainer. Im UN-Einsatz muss man sich grundsätzlich selbst versorgen. In meinem Team sind noch 15 weitere Militärbeobachter aus elf verschiedenen Ländern, darunter auch zwei Militärbeobachterinnen aus Ghana und Ruanda.
Welche Aufgaben haben Sie als Militärbeobachter in der Mission?
Wir führen jeden Tag Ortspatrouillen in Torit und regelmäßig auch längere Patrouillen in unserem Einsatzgebiet – der Region Ost-Äquatoria – durch. Als Militärbeobachter haben wir den Auftrag, die Sicherheitslage vor Ort zu beobachten und zu bewerten. Wir fragen die örtliche Bevölkerung nach Sicherheitsvorfällen, aber auch, ob Schulen vorhanden sind und wie die medizinische Versorgung ist. Unsere Informationen fließen dann bei der Erstellung des regionalen Lagebildes mit ein.
Sind bei den Patrouillen nur militärische UN-Einsatzkräfte beteiligt?
Die längeren Patrouillen führen wir in der Regel gemeinsam mit anderen UN-Organisationen durch: etwa den Abteilungen für Menschenrechte (Human Rights) und für zivile Angelegenheiten (Civil Affairs), der Gender-Unit, der UN-Polizei (UNPOL) und dem Welternährungsprogramm (World Food Programme). Je nach den aktuellen Herausforderungen einer Region – beispielsweise Nahrungsmittelknappheit aufgrund von Überflutungen oder Überfälle auf Hauptversorgungsrouten – werden verschiedene UN-Bereiche an den Patrouillen beteiligt. Während dieser Patrouillen findet immer ein Treffen mit lokalen Amtsinhabern und Vertretern der Zivilbevölkerung, beispielsweise von Jugend- und Frauenorganisationen, statt. Alle UN-Teams haben dabei ihre eigenen Themenschwerpunkte.
Die zivil-militärisch gemischten Patrouillen sind sehr sinnvoll. Einerseits ist dadurch der Frauenanteil deutlich höher, sodass wir einfacher Zugang zur weiblichen Bevölkerung finden. Andererseits gibt es in den zivilen UN-Teams mehr südsudanesische Mitarbeiter, welche die verschiedenen Landessprachen beherrschen. Da viele Einheimische kein Englisch sprechen, kann es ansonsten zu Sprachbarrieren kommen. Bei größeren Patrouillen ist zusätzlich auch ein Sprachmittler dabei. […]
Mit welchen Maßnahmen wollen die UN zur Verbesserung der Lage im Südsudan beitragen?
Die UN-Organisationen führen sehr gute Projekte mit der lokalen Bevölkerung durch. Dabei ist auch der kleinste Schritt immer ein Schritt nach vorn. Es gibt unter anderem sogenannte „quick-impact projects“, schnell wirksame Projekte mit einem Budget von bis zu 30.000 Dollar. Dadurch wurde beispielsweise der Bau von „safe houses“ für bedrohte Frauen und Kinder finanziert. Das „civil affairs team“ initiiert und moderiert zudem den Friedensdialog zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen mit dem Ziel, gewaltfreie Konfliktlösungsansätze zu finden.
Auch bilden die UN und Nichtregierungsorganisationen die Menschen darin aus, Landwirtschaft effizienter zu betreiben. Der Boden ist fruchtbar und man kann das ganze Jahr über ernten. Die Bevölkerung wäre grundsätzlich dazu in der Lage, sich selbst zu versorgen.
Während einer gemeinsamen Patrouille mit UNPOL und dem „human rights team“ haben wir Militärbeobachter die örtlichen Sicherheitskräfte darin unterrichtet, wie sie ihren Dienst unter Einhaltung der Menschenrechte ausüben können, beispielsweise bei der Durchsuchung verdächtiger Personen. Dabei haben wir die Beteiligten sensibilisiert, dass alle Personen ein Recht auf faire Behandlung sowie ein ordentliches Gerichtsverfahren haben. [...]
Die UN fordern, den Frauenanteil in Friedensmissionen zu erhöhen. Kann eine stärkere Beteiligung von Frauen dazu beitragen, UN-Missionen bei der Mandatserfüllung erfolgreicher zu machen?
Ja, ich denke schon. Ein Teil des Mandates von UNMISS ist es, die weibliche Zivilbevölkerung stärker am Friedensprozess zu beteiligen. Wenn nur Männer in den Prozess eingebunden sind, prägen sie die Strukturen nach ihren Interessen und die Bedürfnisse von Frauen finden keine Berücksichtigung. Studien belegen aber, dass Friedensverträge erfolgreicher sind, wenn Frauen im Verhandlungsprozess und bei der Ausgestaltung der Verträge beteiligt waren. […] Wichtig ist es meiner Ansicht nach, dass weibliche UN-Einsatzkräfte insbesondere in Führungspositionen daran mitarbeiten, die Strukturen und Prozesse so zu verändern, dass die Bedürfnisse von Frauen stärker berücksichtigt werden. Deshalb ist es sinnvoll, den Frauenanteil genau in diesen Positionen zu erhöhen. [...]
Hanna Jarowinsky im Interview mit Nancy W., „UN-Mission im Südsudan: ‚Veränderungen brauchen Zeit‘“, Webseite des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. November 2021. Online: Externer Link: www.bmvg.de/de/aktuelles/un-mission-im-suedsudan-veraenderungen-brauchen-zeit-5259626
Kurzer Blick auf ein großes Feld: Die Defizite
Quelle: UN Stand: November 2023 oder jüngster verfügbarer; Eigene Darstellung nach (© picture-alliance/dpa, dpa-infografik GmbH | dpa-infografik GmbH)
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Die erfolglosen, in den 2000er-Jahren begonnenen VN- und NATO-Missionen beispielsweise im Sudan und in Afghanistan sowie die allgemeine politische Großwetterlage, die keine neuen großen Missionen zulässt, zwingen die VN zum Umdenken. Schon lange wurde keine VN-Friedensoperation mehr mandatiert. Im Gegenteil, es entsteht angesichts der nur elf Missionen (Stand: Januar 2025) der Eindruck, die VN-Friedenssicherung schrumpfe sich gesund. Dem geht eine lange Geschichte der Defizite voraus. Die Grundprobleme der Friedenssicherung sind mangelnde Kapazitäten in den Einsatzgebieten und im New Yorker VN-Hauptquartier. Zu wenig Geld, zu wenig Personal sowie eine zu schlechte Ausstattung der Truppe ist das dominierende Defizitbündel. Im Vergleich mit den anderen Friedenssicherungsanbietern wie der NATO oder der EU schneidet die VN-Friedenssicherung schlecht ab. Oftmals führen lange Stehzeiten der Militärs aufgrund von Personalmangel, die schlechte Ausstattung und fehlende Einsatzvorbereitung zu eklatantem Fehlverhalten der Blauhelme oder Gewalt gegen eben diese.
Eine nachhaltige Behebung vieler dieser Mängel wäre realistisch, wenn ein weiteres Defizit, die Rollenverteilung zwischen Truppenstellern und Zahlern, beseitigt werden könnte. Die Truppen in VN-Friedensoperationen setzen sich hauptsächlich aus den wenig entwickelten Staaten Südasiens und Afrikas zusammen. Die fünf größten Truppensteller waren 2024 Bangladesch, Ruanda, Äthiopien, Nepal und Indien. Sie profitieren von den vergleichsweise hohen Beträgen, die ihnen die VN für den Einsatz ihrer Kräfte erstatten. Die westlichen Staaten, insbesondere auch Deutschland, sind mit der Bereitstellung von militärischem und zivilem Personal eher zurückhaltend. Die Einsätze sind in der Bevölkerung nicht beliebt, sie sind selten plan- und absehbar, oftmals eskalieren sie, realistische Exit-Strategien sind selten. Allerdings sind die westlichen Staaten in VN-autorisierten, aber NATO- und EU-geführten Einsätzen aktiv.
Eigene Darstellung nach (© picture-alliance/dpa, dpa Grafik | dpa-infografik GmbH und Bundeswehr www.bundeswehr.de/de/151670-151670)
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Das Budget für das Peacekeeping setzt sich wie der reguläre VN-Haushalt aus den Pflichtbeiträgen der Mitgliedstaaten zusammen, die sich im Wesentlichen aus deren Bruttoinlandsprodukten ergeben. Dabei erhalten weniger entwickelte Länder Rabatte von bis zu neunzig Prozent auf ihre Anteile am regulären Haushalt, während die prozentualen Beiträge von Industrieländern wie Deutschland, Japan, Kanada, Norwegen oder Schweden unverändert bleiben. Die durch die Rabatte entstehenden Differenzen tragen die P5.
Es gibt also deutliche Unterschiede zwischen den oft ärmeren Truppenstellern und den reicheren bzw. mächtigeren Staaten, die ihre eigenen Streitkräfte ungern im VN-Rahmen einsetzen. Daran können und konnten auch die vielen wichtigen Reformen und Neukonzeptionen, allen voran die Agenda für den Frieden (1992), der Brahimi-Bericht (2000) und die „New Agenda for Peace“ (2023) (noch) nichts ändern.
Fazit: Prävention und das Primat des Politischen – Herausforderungen der Zukunft
Politische Akteure in den VN fordern schon seit geraumer Zeit, dass sich die VN-Friedensoperationen hin zu einem politisch-nachhaltigen Friedenskonzept bewegen müssten.
Es gilt das Primat des Politischen, das heißt, dass politische Entscheidungen und Ziele über wirtschaftliche, rechtliche oder soziale Aspekte gestellt werden und diese im Zweifelsfall dominieren. Es ist das Ziel der Vereinten Nationen, Konflikte nicht einzudämmen oder einzufrieren, sondern die Wurzeln des jeweiligen Konflikts dauerhaft und nachhaltig zu beseitigen sowie „critical junctures“ (= Wendepunkte: kurzfristige Ereignisse, die den Konfliktverlauf langfristig beeinflussen) vor Ausbruch von Konflikten zu identifizieren.
Friedensoperationen sind ein militärisches Instrument, um politische Lösungen zu erreichen. Aber die Wirkung von Friedensoperationen auf den politischen Konfliktlösungsprozess muss verbessert werden. Deshalb wird sowohl auf Feldebene als auch im Hauptquartier in New York daran gearbeitet, die sicherheitspolitisch-militärische und die zivil-humanitäre Ebene der Friedenskonsolidierung stärker zu vernetzen und sich auf politische Missionen zu verlegen. Im Zentrum dieses Schaffens steht eine derzeit unter Revision befindliche „Peacebuilding“-Architektur, deren Herzstück das Koordinierungs- und Beratungsorgan „Kommission für Friedenskonsolidierung“ (Peacebuilding Commission, PBC) ist.
Nachhaltige und ganzheitliche Friedenskonzepte setzen einerseits auf das Primat des Politischen, andererseits auf frühzeitige Prävention in den von Instabilität betroffenen Gesellschaften, die zudem stärker in die Friedenskonsolidierung und in Aufbaumaßnahmen einbezogen werden sollen. Generalsekretär Guterres wies in der Reformagenda „Our Common Agenda“ (2021) wiederholt auf den Umstand hin, dass niederschwelliger Gewalt in Gesellschaften präventiv begegnet werden müsse, da gesellschaftlich akzeptierte Alltagsgewalt die Schwelle zum gewaltsamen Konflikt senke. An dieser Stelle verschränken sich Maßnahmen zur Gendergerechtigkeit und Demokratieförderung mit Konzepten der Friedenssicherung und -konsolidierung zu einem Weg, nachhaltigen Frieden zu ermöglichen. Frieden und Sicherheit sollten immer von der jeweiligen Gesellschaft aus gedacht werden. Deshalb sind Konzepte wie die globale Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“ oder die „Jugend, Frieden und Sicherheit“-Agenda ein wichtiger Baustein für stabile und sichere Gesellschaften.
Wo stehen die Vereinten Nationen 80 Jahre nach ihrer Gründung im Bereich „Frieden und Sicherheit“? Normativ hat sich viel getan: Die Vereinten Nationen streben nach einem positiven Frieden, durch den strukturelle Gewalt der Vergangenheit angehört. Die Idee der Sicherheit erstreckt sich auf den Schutz des Individuums und Frieden wird ganzheitlich und nachhaltig begriffen. Sogar Geschlechter- und Generationengerechtigkeit werden mitgedacht. Wie so häufig sind die Vereinten Nationen in der Welt der Ideen Vorreiter. Allerdings hapert es in der Umsetzung. Die idealistischen Ziele werden angesichts der Herausforderungen der politischen Realität bis zur Unkenntlichkeit geschliffen.
Im Institutionengefüge, allen voran im VN-Sicherheitsrat knirscht es. Anstrengungen zur Reform des Sicherheitsrats, jüngst wieder vermehrt vorangetrieben, sind angesichts der Vetoposition der fünf ständigen Mitglieder wenig aussichtsreich. Das Regime der VN-Friedensoperationen hat schwere systemische Defizite und wird angesichts der sicherheitspolitischen Lage in den Konfliktgebieten aufgerieben. Nachhaltige Sicherheit zu gewährleisten bedeutet, dass alle Kapazitäten der VN-Truppen im Kontinuum zwischen dem Schutz der Zivilbevölkerung und dem Aufbau eines funktionierenden Staates aufgebraucht sind, ganz zu schweigen vom stetig sinkenden VN-Budget, das keinen allzu großen Handlungsspielraum lässt.
Nach 80 Jahren stellt sich die Frage, ob und wie lange die VN noch der Dreh- und Angelpunkt der internationalen Sicherheitsarchitektur sein werden. Doch diese Frage wird – allem Anschein nach – nicht im VN-Hauptquartier in New York, sondern in den wenigen mächtigen Hauptstädten dieser Welt entschieden.