Belgischer Außenminister Paul Van Zeeland, luxemburgischer Außenminister Joseph Bech, belgischer Außenhandelsminister Joseph Meurice, italienischer Außenminister Graf Carlo Sforza, französischer Außenminister Robert Schuman, Bundeskanzler der Bundesrepublik Konrad Adenauer, niederländischer Außenminister Dirk U. Stikker, niederländischer Wirtschaftsminister Jan van den Brink (v.l.n.r.) im Anschluss an die Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) am 18. April 1951 im französischen Außenministerium in Paris (© picture-alliance/AP)
Belgischer Außenminister Paul Van Zeeland, luxemburgischer Außenminister Joseph Bech, belgischer Außenhandelsminister Joseph Meurice, italienischer Außenminister Graf Carlo Sforza, französischer Außenminister Robert Schuman, Bundeskanzler der Bundesrepublik Konrad Adenauer, niederländischer Außenminister Dirk U. Stikker, niederländischer Wirtschaftsminister Jan van den Brink (v.l.n.r.) im Anschluss an die Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) am 18. April 1951 im französischen Außenministerium in Paris (© picture-alliance/AP)
Die Idee gemeinsamer Regeln, die durch überstaatliche Behörden kontrolliert werden, entstand nicht erst nach 1945. Ein eindrückliches Beispiel ist der Friedensnobelpreis, der 1926 gemeinsam an den deutschen Außenminister Gustav Stresemann (1878–1929) und seinen französischen Amtskollegen Aristide Briand (1862–1932) für ihre Bemühungen um die Versöhnung der beiden Länder und den Aufbau eines neuen Friedens- und Sicherheitssystems nach dem Ersten Weltkrieg verliehen wurde. Aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Internationale Organisationen maßgeblich gestärkt. Der Europarat und später die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) wurden 1949 und 1972/73 mit dem konkreten Auftrag einer europäischen Friedensordnung gegründet. Bis heute sind sie wichtig für die Einhaltung von Menschenrechten und Bemühungen um Frieden.
Im Gegensatz dazu stand für die Vorläuferorganisationen der heutigen EU zunächst nicht ein Friedensauftrag, sondern vor allem das wirtschaftliche Wiedererstarken Europas im Vordergrund. Die erfolgreiche Steigerung von Wohlstand im schnell wachsenden gemeinsamen Markt in der Europäischen Gemeinschaft wirkte eher indirekt friedenssichernd. Die wachsende Verflechtung einzelner Volkswirtschaften im gemeinsamen Markt ist noch immer die wichtigste Triebfeder für Zusammenarbeit in der EU, aus der sich der Großteil der weiteren Handlungsbereiche ableitet.
Um den Einigungsprozess hin zur heutigen EU zu beschreiben, dienen erneut drei Untersuchungsblickwinkel. Erstens können wir Integration als einen Prozess zunehmender Kooperation beschreiben, also der Zunahme von EU-Zuständigkeiten sowie der Ausweitung von Kooperationsformen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen und Bevölkerungen. Zweitens hat sich die EU seit den ersten Vereinbarungen zwischen sechs Staaten auf zwischenzeitlich 28 Mitglieder ausgeweitet – und 2020 auch den Austritt eines Staates friedlich umgesetzt. Drittens bedeuteten die Vertiefung und Erweiterung der EU, dass sie in sich erheblich bunter und verschiedenartiger – also diverser und differenzierter – geworden ist.
Integration als Prozess der Vertiefung
Der schrittweise Ausbau wirtschaftlicher Zusammenarbeit und der dadurch wachsende Wohlstand begründen im Kern die historische Motivation und den Antrieb der EU-Entwicklung. Für diesen Weg steht vor allem der Name Jean Monnet (1888–1979), weil er mit dem sogenannten Schuman-Plan die Blaupause für das bis heute fortgeschriebene EU-Integrationsmodell entwarf. Während parallel Vertreterinnen und Vertreter einer föderalen Idee aktiv den Aufbau eines europäischen föderalen Staates anstrebten, stellte Jean Monnet die Frage der Staatsbildung zurück, um sachbezogen schrittweise immer weitere Bereiche kooperativ zu gestalten. Die Frage, ob eine schrittweise Ausweitung der EU-Zuständigkeiten ohne einen verfassungsgebenden Gründungsakt und eine föderale Staatswerdung auf Dauer hinreichend legitimiert ist, wird bis heute diskutiert und unterschiedlich beantwortet.
KastentextDie Schuman-Erklärung als Wegweiser
Wenige Reden haben eine so große Wirkung entfaltet wie Robert Schumans Erklärung vom 9. Mai 1950. Der französische Außenminister läutete einen Neuanfang der Deutschland- und Europapolitik seines Landes ein, der bis heute nachhallt. Was Schuman vorschlug, war im Wortsinn radikal, denn es ging an die Wurzel der Probleme der damaligen Zeit. Konkret plädierte er dafür, eine europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gründen. Sein Vorschlag, ,,die Gesamtheit der französisch-deutschen Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Hohen Behörde zu unterstellen“, sollte „Krieg zwischen Frankreich und Deutschland nicht nur undenkbar, sondern materiell unmöglich“ machen. Schuman koppelte die Zusammenarbeit in jenem Bereich der Wirtschaft, der für Aufrüstung und Führung eines modernen Krieges zentral ist, direkt an die Friedensfrage. Außerdem verband er die Aussöhnung mit der jungen Bundesrepublik mit einer Einladung an weitere Staaten Westeuropas, sich dem Projekt anzuschließen.
Nicht nur die Vision, auch die geplanten Mittel standen für eine Abkehr vom Bisherigen. Die Idee einer Hohen Behörde mochte technisch und nachrangig klingen. Hinter der Formulierung verbarg sich jedoch die Vorstellung, dass die Mitgliedstaaten bei den entsprechenden Fragen ihre Souveränität stark einschränken sollten. Stattdessen sollte eine gemeinsame Institution Entschlüsse fällen können, die für die beteiligten Staaten verbindlich wären. Wenngleich dieses Prinzip der Supranationalität damals nicht völlig neu war, barg es das Potential, Westeuropa in der Nachkriegszeit einen ganz neuen Weg zu weisen. Und tatsächlich folgten diesen Worten Taten: Zwei Jahre nach der Rede nahm die Montanunion, die früheste Vorläuferorganisation der heutigen EU, auf Schumans Vorstellungen aufbauend mit sechs Mitgliedstaaten ihre Arbeit auf.
Schuman hatte ein visionäres Projekt entworfen, bei dem Paris erstmals nach 1945 der jungen Bundesrepublik die Hand zur gleichberechtigten Partnerschaft reichte. Dabei war es taktisch klug, zwei wichtige Wirtschaftssektoren in den Mittelpunkt zu stellen, nicht aber die allersensibelsten Bereiche staatlicher Macht, wie die Außen- oder die Sicherheitspolitik. So ließen sich nationale Widerstände gegen eine europäische Lösung verringern. Dass Schuman zudem seine Rede fünf Jahre und einen Tag nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht und dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa hielt, hatte tiefe symbolische Bedeutung. Jenseits der jeweiligen Sichtweise auf Sieg und Niederlage sollten die ehemals verfeindeten Seiten ein neues, gemeinsames Kapitel ihrer Geschichte aufschlagen. […]
Kiran Klaus Patel, „Die dritte Neugründung Europas“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. April 2025. Online: Externer Link: www.faz.net/aktuell/politik/die-dritte-neugruendung-europas-110442182.html
Wie der Ausbau von Kooperation Form annahm, ist gut an der Abfolge von Vertragsänderungen ablesbar. In den Gründungsverträgen verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre gemeinsamen Ziele umzusetzen. Anfangspunkt ist die sogenannte Montanunion (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EGKS), die den Kern des Schuman-Plans bildet. Die zentrale Idee: Wenn Frankreich und Deutschland die Produktion kriegswichtiger Rohstoffe (Kohle und Stahl) unter die Kontrolle einer gemeinsamen überstaatlichen Behörde stellen, versiegt die wesentliche Konfliktquelle über kriegs- und wirtschaftsrelevante Rohstoffe und die Ressourcen können für den Wiederaufbau genutzt werden. Dieser Initiative schlossen sich Italien, Belgien, Luxemburg sowie die Niederlande an und erweiterten die Montanunion 1957 in Rom zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), um den Aufbau der friedlichen Nutzung von Atomenergie zu fördern.
Quelle: Eigene Zusammenstellung Eva G. Heidbreder
- Als PDF herunterladen (66.4kB)
Quelle: Eigene Zusammenstellung Eva G. Heidbreder
- Als PDF herunterladen (66.4kB)
Diese Römischen Verträge sind noch heute die Gründungsdokumente, alle Folgeverträge erweitern und verändern sie. Ein entscheidender Meilenstein war der Vertrag von Maastricht, mit dem 1993 die Europäische Union als übergeordnete Organisation gegründet und die politische Union als erklärtes Einigungsziel formuliert wurde. Die letzte Vertragsrevision ist der Lissabonner Vertrag. In dieser Vertragsüberarbeitung wurden die Grundlagen in zwei Teilverträge untergliedert, dem Vertrag der EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU. Wichtiger Bestandteil des Lissabonner Vertrags ist die Einführung der Charta der Grundrechte der EU, mit der die EU sich in ihrem Handeln und in der Anwendung von EU-Recht zu der Einhaltung von Grundrechten verpflichtet.
In einer Abfolge von Vertragsrevisionen (↗ Tabelle) sind EU-Tätigkeitsfelder erweitert und ergänzt worden. Parallel dazu entwickelte sich die Arbeitsweise der EU, wobei immer wieder die beiden Logiken im Spannungsverhältnis, also stärkere überstaatliche Kooperation und Bewahrung staatlicher Unabhängigkeit, gestärkt wurden. So sind beispielsweise die ursprünglich informellen Treffen der Staats- und Regierungschefs aufgewertet worden. Der Europäische Rat, in dem sie zusammenkommen, ist seit 2009 ein offizielles EU-Organ. Auf der anderen Seite ist das Europäische Parlament als direkt gewähltes EU-Organ durchgehend mit immer stärkeren Befugnissen ausgestattet worden. Nicht sichtbar ist in der historischen Darstellung, dass es immer wieder Initiativen gab, die gescheitert sind. Ein prominentes Beispiel sind die Bemühungen der frühen 1950er-Jahre, eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft zu gründen. Diese scheiterte an nationalem Widerstand – und ist bis heute Gegenstand widerstreitender staatlicher und gemeinschaftlicher Interessen.
Integration als Prozess territorialer Erweiterung und Verkleinerung
Dass die EU einmal 27 Mitgliedstaaten umfassen würde, war zu Beginn des Einigungsprozesses kaum absehbar. Jede Erweiterungsrunde hat auch die EU verändert und war mit Vertiefungsschritten verbunden, vor allem der Aufnahme neuer Politikbereiche. Jede Erweiterung wirft allerdings auch Fragen nach möglichen Zielkonflikten zwischen weiterer Vertiefung und der Beteiligung weiterer Staaten mit eigenständigen Interessen auf.
Die Geschichte der territorialen Erweiterung ist unbedingt vor dem jeweiligen historischen Kontext der einzelnen Erweiterungsrunden zu verstehen, die sehr unterschiedlich waren. Die Unterzeichnung der Gründungsverträge der heutigen EU fand in einem gespaltenen Europa statt. Bald nach dem Zweiten Weltkrieg formierten sich zwei globale Machtblöcke, deren Konfrontation als Kalter Krieg bezeichnet wird. Während die zentral- und osteuropäischen Staaten an die Sowjetunion gebunden waren, orientierte sich Westeuropa vor allem verteidigungspolitisch an den USA. Für den ersten Bundeskanzler Westdeutschlands, Konrad Adenauer (1876–1967), war eine Einbindung der Bundesrepublik in westliche Bündnisse das zentrale Anliegen seiner Amtszeit (1949–1963).
Die erste Erweiterung der EG fand 1973 statt, als das Vereinigte Königreich, die Republik Irland und Dänemark der EWG beitraten. Norwegen, das ebenfalls eine Mitgliedschaft verhandelt hatte, trat nach einem negativen Referendum nicht bei. Diese Norderweiterung war vor allem durch wirtschaftliche Gründe motiviert. Die Beitrittsstaaten waren zuvor Mitglieder in der Europäischen Freihandelszone (EFTA), in deren Rahmen sie Zugang zum EG-Wirtschaftsraum ohne volle Mitgliedschaft und deshalb ohne Mitsprache hatten. Nun strebten sie eine größere Teilhabe am stetig wachsenden gemeinsamen Markt an, während sie politischen Einigungszielen weiter skeptisch gegenüberstanden.
Im Gegensatz hierzu war die sogenannte Süderweiterung vorrangig politisch motiviert. Die Aufnahme von Griechenland (1981) sowie Spanien und Portugal (1986) sollte die noch kurz vorher autokratisch regierten Staaten demokratisch stabilisieren. Die EG-Mitgliedschaft wurde als Mittel zur Sicherung des Mittelmeerraums und Förderung demokratischer Gesellschaften schnell umgesetzt und führte parallel zum Ausbau von Struktur- und Regionalförderprogrammen, um so die relativ ärmeren Regionen wirtschaftlich und politisch zu festigen.
Die wohl schnellste Erweiterung fand indirekt durch die Wiedervereinigung Deutschlands statt. Tatsächlich gab es in diesem Fall keine Verhandlungen zwischen der EG und einem Beitrittsstaat: Durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik wurden die ostdeutschen Bundesländer 1990 Teil der EG. Das Ende des Kalten Krieges (1989/90) hatte noch weitere Beitritte zur Folge. Zunächst trat 1995 nach relativ kurzen Beitrittsverhandlungen eine Gruppe kleiner und wohlhabender EFTA-Staaten bei, die im Kalten Krieg neutral waren und nun vorrangig aus ökonomisch-politischen Erwägungen in die EU drängten. Schweden, Finnland und Österreich erhielten so Mitsprache im Binnenmarkt, von dem sie auch in der EFTA abhängig waren. Die norwegischen Bürgerinnen und Bürger lehnten 1994 erneut einen Beitritt in einem Referendum ab.
Die größte bisherige Erweiterungsrunde fand mit einer neu erarbeiteten und bis heute gültigen Erweiterungsmethode statt. In Anbetracht der großen Zahl zentral- und osteuropäischer Staaten, die sich nach 1990 um eine Mitgliedschaft bemühten, etablierte die EU die Kopenhagener Kriterien und ein Verhandlungs- und Monitoringsystem, das auf Reformen und Transformation vor dem Beitritt eines Staates abzielt. Im Kern wird von zukünftigen EU-Mitgliedern erwartet, dass sie stabile demokratische Institutionen haben, Minderheiten schützen, den gesamten EU-Rechtsbestand umsetzen und wirtschaftlich im Binnenmarkt bestehen können.
In der Osterweiterung traten 2004 die baltischen Staaten – Estland, Lettland, Litauen –, zentraleuropäische Staaten – Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien – sowie Zypern und Malta bei. 2007 folgten nach einer längeren Transitionsphase hin zu Demokratie und Marktwirtschaft Rumänien und Bulgarien. Nach dem gleichen Beitrittsmuster trat 2012 Kroatien der EU bei, was die EU bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs im Jahr 2020 auf eine Größe von 28 Mitgliedern anwachsen ließ.
Quelle: Eigene Darstellung unter Verwendung von istock/seungyeon kim
Quelle: Eigene Darstellung unter Verwendung von istock/seungyeon kim
Die Motivation, der EU beizutreten, hat sich vor allem seit 2022 erneut substanziell geändert. Seit dem Angriff Russlands auf die gesamte Ukraine stehen geopolitische und sicherheitspolitische Abwägungen im Vordergrund. Als Staaten mit Kandidatenstatus, also einer grundsätzlichen Beitrittsoption, verhandeln derzeit die Ukraine und die Republik Moldau mit der EU. Kandidatenstatus haben auch die Staaten des westlichen Balkans – Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien – sowie die Türkei und Georgien. Politische Unsicherheiten in diesen Staaten und wachsende Skepsis in der EU, inwieweit diese Staaten den Grundwerten der Gemeinschaft nachhaltig verpflichtet sind, bedingen eine faktische Aussetzung der Verhandlungen, auch wenn der Kandidatenstatus aufrechterhalten wird. Die stärker sicherheitspolitischen Gründe für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten stellen die Frage, inwieweit Vertiefung und Erweiterung Hand in Hand gehen können, in einer neuen Form: Sie müssen gegen die Fragen nach der sogenannten Beitrittsfähigkeit (Kopenhagener Kriterien) eines Staates abgewogen werden.
Integration als Prozess der Differenzierung
Das Motto der EU lautet „In Vielfalt geeint“. Durch das Anwachsen der EU von sechs auf derzeit 27 Mitgliedstaaten hat auch die Vielfalt an Sprachen, des kulturellen und historischen Erbes, der Bevölkerungen und der politischen Interessen zugenommen. Der Begriff Differenzierung bezeichnet diese Ausformung von Unterschieden, wobei der Hauptzweck der EU weiterhin ist, gemeinsame Politiken zu schaffen oder staatliche Politiken zu koordinieren.
Die EU hat eine Vielzahl von Formen, in denen zwischenstaatliche Kooperation und Koordinierung auf vielfältige Art und Weise passiert. Neben der verbindlichen Setzung von Recht gibt es Formen der nicht-bindenden Zusammenarbeit. Statt gemeinsame EU-Regeln zu schaffen, einigen sich die Regierungen hierbei auf Ziele, deren Nichteinhaltung aber nicht gerichtlich oder durch Strafzahlungen nachverfolgt wird. Außerdem gilt grundsätzlich, dass Mitgliedstaaten das Recht anderer Mitgliedstaaten anerkennen, solange es zu keinen Konflikten kommt. Die Arten der Zusammenarbeit in der EU variieren also zwischen verbindlichen oder unverbindlichen sowie nur koordinierten oder gemeinschaftlichen Regeln, die von umfassender Kooperation bis zu punktueller Koordinierung reichen.
Quelle: Eigene aktualisierte Darstellung nach © Burak Korkmaz/Europäische Bewegung Deutschland e.V. 2021 (Externer Link: https://data.netzwerk-ebd.de/wp-content/uploads/2025/07/KW17_EuropaeischeZusammenarbeit-DE.pdf)
Quelle: Eigene aktualisierte Darstellung nach © Burak Korkmaz/Europäische Bewegung Deutschland e.V. 2021 (Externer Link: https://data.netzwerk-ebd.de/wp-content/uploads/2025/07/KW17_EuropaeischeZusammenarbeit-DE.pdf)
Wie stark Kooperation in Europa differenziert ist, wird außerdem deutlich, wenn wir die Mitgliedschaften in verschieden Organisationen betrachten. Auch innerhalb der EU beobachten wir, dass Integration differenziert verläuft: Nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben den Euro eingeführt und nicht alle sind Mitglieder im Schengenraum, an dem aber die Nicht-EU-Staaten Schweiz und Norwegen voll teilnehmen. Durch enge Abkommen mit der EU sind vor allem diese beiden Staaten an vielen EU-Politiken beteiligt und wenden EU-Recht an, ohne dass sie als Mitgliedstaaten an der Regelsetzung der EU beteiligt sind. In abgestufter Form trifft dies auch auf andere Staaten zu, die durch Assoziierungsabkommen zum Beispiel Zugang zum EU-Binnenmarkt erhalten und dadurch an Teile des EU-Rechts gebunden sind. Der Europäische Wirtschaftsraum, dem Island, Liechtenstein und Norwegen angehören, ist ein Beispiel für die enge Wirtschaftsintegration durch Assoziierung, aber ohne EU-Mitgliedschaft.
Differenzierung wird immer wieder als mögliche Lösung für Spannungen zwischen staatlichem Unabhängigkeitsstreben einiger und dem Wunsch nach stärkerer Integration anderer ins Spiel gebracht. Vor allem für einige drängende Bereiche, in denen keine Einigkeit über tiefere Integration erreicht wird, steht die Frage im Raum, inwieweit die EU sich weiter ausdifferenzieren muss, damit einige ,,Kernstaaten“ enger zusammenarbeiten können und nicht durch Einzelstaaten ausgebremst werden. Kritische Fragen, die immer wieder auftauchen, sind: Brauchen die Staaten im Euroraum einen eigenen Euro-Haushalt und sollte eine Gruppe von Staaten gemeinsame Verteidigungskapazitäten aufbauen?
Integration erfassen und erklären
Weil die EU ein neuartiges politisches System ist, wirft sie neue Verständnisfragen auf, die sowohl für die Wissenschaft als auch ganz praktisch für die Gestaltung von Politik und Gesellschaften wichtig sind. In den Anfängen europäischer Integration standen vor allem die Fragen im Mittelpunkt, warum Staaten zusammenarbeiten und ob so ein neuer gesamteuropäischer Staat im Werden sei. Diese Debatten werden fortlaufend in den sogenannten Integrationstheorien behandelt.
Im Integrationsverlauf hat sich die EU nicht zu einem neuartigen Staat entwickelt, vielmehr wurde die doppelte Legitimierung ausgebaut. Um dieses System präzise zu beschreiben, hat sich der Begriff des Mehrebenensystems durchgesetzt. Er beschreibt, wie die EU als System im Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Unabhängigkeit und gemeinschaftlicher Politikgestaltung funktioniert. Verbunden hiermit sind Fragen, unter welchen Bedingungen sich die Staaten an EU-Vorgaben halten und warum sich die Prägung durch die EU in den Staaten unterschiedlich ausgestaltet. Diese und ähnliche Fragen werden in der sogenannten Governance-Forschung diskutiert.
Durch eine verstärkte Infragestellung der EU in der Öffentlichkeit und durch politische Parteien wenden sich Untersuchungen auch zunehmend Fragen der EU-Legitimität zu. Der hybride EU-Charakter bedeutet auch, dass demokratische Standards nicht wie in einem Staat Anwendung finden, was Gesichtspunkte demokratischer Teilhabe und Legitimation neu stellt. Wegen der engen Abfolge von Krisen seit Beginn der 2000er-Jahre wurde außerdem viel Aufmerksamkeit auf Fragen der Krisenfähigkeit und der praktischen Lösungskompetenz der EU verwendet.
Diese knappe Übersicht der leitenden wissenschaftlichen Fragen, welche die EU-Forschung antreiben, zeigt, dass sich Erklärungsansätze immer stark an den Problemen des jeweiligen Kontextes orientieren. Fortlaufend begleitet die EU-Forschung die Auseinandersetzung mit einem System, das in seinem hybriden Charakter einzigartig ist und sich stetig wandelt. In den folgenden Kapiteln wird immer wieder auf kritische Argumente und Debatten verwiesen, um einzuladen, selbst weiterzudenken und zu hinterfragen, was die EU ausmacht, was ihr Handeln bedeutet und wie wir gegensätzliche Argumente in Auseinandersetzungen bewerten.
QuellentextCharta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon voll rechtskräftig. Verabschiedet wurde sie erstmals 2000 durch den Europäischen Rat in Nizza und wurde seither bereits als Referenzdokument von Gerichten genutzt. Für das Verfassen der Charta kam erstmalig ein Konvent zusammen, der vom ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog geleitet wurde und einen umfassenden Grundrechtekatalog schaffte, der in einigen Punkten auch über die Europäische Menschenrechtskonvention hinausgeht. Allerdings gilt die EU-Charta nicht wie die Menschenrechtskonvention pauschal, sie gilt für alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von EU-Recht.
KAPITEL I
WÜRDE DES MENSCHEN
Artikel 1
Würde des MenschenArtikel 2
Recht auf LebenArtikel 3
Recht auf UnversehrtheitArtikel 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder BehandlungArtikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
KAPITEL II
FREIHEITEN
Artikel 6
Recht auf Freiheit und SicherheitArtikel 7
Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8
Schutz personenbezogener DatenArtikel 9
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründenArtikel 10
Gedanken-, Gewissens- und ReligionsfreiheitArtikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und InformationsfreiheitArtikel 12
Versammlungs- und VereinigungsfreiheitArtikel 13
Freiheit von Kunst und WissenschaftArtikel 14
Recht auf BildungArtikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeitenArtikel 16
Unternehmerische FreiheitArtikel 17
EigentumsrechtArtikel 18
AsylrechtArtikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
KAPITEL III
GLEICHHEIT
Artikel 20
Gleichheit vor dem GesetzArtikel 21
NichtdiskriminierungArtikel 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und SprachenArtikel 23
Gleichheit von Männern und FrauenArtikel 24
Rechte des KindesArtikel 25
Rechte älterer MenschenArtikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
KAPITEL IV
SOLIDARITÄT
Artikel 27
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im UnternehmenArtikel 28
Recht auf Kollektivverhandlungen und KollektivmaßnahmenArtikel 29
Recht auf Zugang zu einem ArbeitsvermittlungsdienstArtikel 30
Schutz bei ungerechtfertigter EntlassungArtikel 31
Gerechte und angemessene ArbeitsbedingungenArtikel 32
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am ArbeitsplatzArtikel 33
Familien- und BerufslebenArtikel 34
Soziale Sicherheit und soziale UnterstützungArtikel 35
GesundheitsschutzArtikel 36
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen InteresseArtikel 37
UmweltschutzArtikel 38
Verbraucherschutz
KAPITEL V
BÜRGERRECHTE
Artikel 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen ParlamentArtikel 40
Aktives und passives Wahlrecht bei den KommunalwahlenArtikel 41
Recht auf eine gute VerwaltungArtikel 42
Recht auf Zugang zu DokumentenArtikel 43
Der BürgerbeauftragteArtikel 44
PetitionsrechtArtikel 45
Freizügigkeit und AufenthaltsfreiheitArtikel 46
Diplomatischer und konsularischer Schutz
KAPITEL VI
JUSTIZIELLE RECHTE
Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches GerichtArtikel 48
Unschuldsvermutung und VerteidigungsrechteArtikel 49
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und StrafenArtikel 50
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Quelle: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 202 vom 7. Juli 2016, S. 389–405.