Artikel im

Versammlungsfreiheit | Grundrechte | bpb.de

Versammlungsfreiheit

Mathias Metzner

/ 2 Minuten zu lesen

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist nicht nur auf die Privatsphäre oder die Meinungsäußerung beschränkt, sie kann auch in Gemeinschaft stattfinden. Diesen Bereich schützt Art. 8 Abs. 1 GG. Versammlung wird dabei als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung verstanden. Im Unterschied dazu fallen bloße Menschenansammlungen auf Volksfesten, bei Konzerten oder Kinovorführungen nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit. Ausschlaggebend ist vielmehr die innere Verbindung der Teilnehmenden zu einem gemeinsamen Handeln. Der gemeinsame "Zweck" kann, muss aber nicht zwangsläufig die Äußerung einer Meinung sein – dann spricht man von einer Demonstration.

Nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt ist dagegen die Teilnahme an einer Versammlung, um diese zu stören oder zu beenden. Eine "Gegendemonstration", mit der die Teilnehmer bekunden wollen, dass sie mit den von der ursprünglichen Demonstration verfolgten Zielen nicht einverstanden sind, ist aber wiederum wie jede andere Versammlung von dem Grundrecht geschützt.

Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann das Grundrecht für Versammlungen unter freiem Himmel gesetzlich beschränkt werden. Dies darf jedoch nicht beliebig geschehen. Beispiel: Das Versammlungsgesetz vom 15. November 1978 sah in § 14 vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden sind. Wurde diese Bestimmung nicht eingehalten, konnte die Versammlung nach § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz aufgelöst werden.

Widersprach diese Regelung nicht Art. 8 Abs. 1 GG, der ausdrücklich besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis versammeln zu dürfen? Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anmeldepflicht keine unverhältnismäßige Beschränkung sei, solange die Verletzung dieser Verpflichtung nicht automatisch zu einer Auflösung der Demonstration führe. Für "Spontandemonstrationen" bestehe keine Anmeldungspflicht. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes, die im Übrigen die Auflösung nicht angemeldeter Versammlungen nicht zwingend vorsahen, träten insoweit hinter das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG zurück.