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Die einzelnen Grundrechte | Grundrechte | bpb.de

Grundrechte Editorial Grundrechte Geschichte der Grundrechte Besondere Merkmale der Grundrechte Grundrechtsschutz aus Karslruhe – das Bundesverfassungsgericht Die einzelnen Grundrechte Schutz der Menschenwürde Recht auf Freiheit und Person Gleichheit vor dem Gesetz Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Freiheit von Meinung, Kunst und Wissenschaft Schutz von Ehe und Familie und von Kindern nicht verheirateter Eltern Schulwesen Versammlungsfreiheit Vereinigungsfreiheit Brief-, Post- und Fernmeldegeheimis Freizügigkeit Berufsfreiheit Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen Unverletzlichkeit der Wohnung Eigentum, Erbrecht, Enteignung und Sozialisierung Ausbürgerung, Auslieferung Asylgrundrecht Petitionsrecht Justizgrundrechte Grundrechte in anderen Verfassungen Literaturhinweise und Internetadressen Impressum

Die einzelnen Grundrechte

Seit über 60 Jahren ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Sein Kernbestandteil sind die Grundrechte. (© picture-alliance/dpa)

Das Grundgesetz gibt den einzelnen Grundrechten keine Namen. Für jedes Grundrecht hat sich aber eine Benennung eingebürgert. Die folgende Darstellung berücksichtigt die Artikel 1 bis 19 (ohne 18) und flicht die im anschließenden Verfassungstext genannten grundrechtsgleichen Rechte an passender Stelle ein.