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Mediendienste

Der (veraltete) Rechtsbegriff Mediendienste bezieht sich im rechtlichen Sinne auf elektronische und "an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdienste". (Der hier zunächst gültige Mediendienste-Staatsvertrag MDStV wurde 2007 aufgelöst und überführt in 1. das neue Telemediengesetz TMG und 2. teilweise in den damaligen Rundfunkstaatsvertrag RStV, der inzwischen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien heißt.)

Unterschieden wird in lineare und nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste:

  • Lineare Mediendienste bezeichnen z. B. das herkömmliche Fernsehen, bei dem der Anbieter den zeitlichen Ablauf des Programms festlegt und die Nutzer/innen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Übertragung nehmen können.

  • Nicht-lineare Mediendienste Dienste dagegen erlauben es den Nutzer/innen, aus einem Angebot auszuwählen und den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem ein spezifisches Programm abgerufen wird.

Wichtig bei den Mediendiensten ist der Nutzen-Bezug auf die Allgemeinheit. Denn davon abgegrenzt werden Teledienste, die der individuellen Nutzung bzw. Kommunikation dienten und mittels Telekommunikation übermittelt wurden.
Inzwischen ist eher der Begriff Interner Link: Telemedien gebräuchlich, da er weit genug gefasst ist, um nach Möglichkeit auch neuere technische Entwicklungen berücksichtigen zu können.

Quelle / weitere Informationen:

Fussnoten