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Eine echte "Medienordnung" gibt es bis zum heutigen Tage noch nicht Christian Meier spricht mit Dr. Tobias Schmid, Bereichsleiter Medienpolitik der Mediengruppe RTL Deutschland

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Dr. Tobias Schmid (© picture-alliance/Sven Simon)

Was ist "Rundfunk" in der digitalen Welt?

Soweit die Frage darauf zielt, was Fernsehen und Radio in der digitalen Welt sind, so ist die Antwort denkbar einfach, nämlich: Fernsehen und Radio. Unabhängig von der Infrastruktur ist es immer der professionelle Inhalt, der den eigentlichen Wert erzeugt und durch die Bevölkerung in Video- oder Audioform konsumiert wird.

Soweit die Frage auf den Begriff Rundfunk als juristische Definition zielt, ist sie mehr als berechtigt. Wesentliches Unterscheidungskriterium für den Rundfunk ist vor allen Dingen nach den Regelungen der EU das Element der Linearität seiner Ausstrahlung.

Dieses Unterscheidungsmerkmal spielt in einer Interner Link: konvergenten Medienrealität jedoch eine stark abnehmende Rolle. Insoweit wird es hier zu einer Neudefinition kommen müssen, wenn Politik und Gesellschaft weiterhin wollen, dass Fernsehen und Radio, wie man es heute versteht, einem besonderen Regulierungsrahmen unterliegen. Ob der Begriff dafür dann noch Rundfunk sein wird, wird sich zeigen, ist aber letztlich nicht entscheidend.

Welche Rolle sollen die öffentlich-rechtlichen Sender nach Auffassung der Mediengruppe RTL Deutschland im Internet spielen?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk stellt einen unverzichtbaren Teil einer dualen Medienordnung dar. Seine Existenz, sowie seine Entwicklungsgarantie werden von der Mediengruppe RTL nicht infrage gestellt. Eine Ausweitung der öffentlich-rechtlichen Aktivitäten kann jedoch nur dann und nur soweit erfolgen, als dass dies nicht die Versorgung entsprechender Nachfrage durch privatwirtschaftliche Angebote gefährdet. Die Finanzierung medialer Inhalte durch öffentliche Gelder darf nicht zu einer unnötigen Wettbewerbsverzerrung zulasten privater Medien führen. Dieser generelle Grundsatz gilt angesichts der ohnehin bestehenden Angebotsfülle vor allem für das Internet.

Haben die Öffentlich-Rechtlichen "Grenzen" bei der Expansion ins Internet überschritten – und wenn ja, in welchen Fällen? Die Grenze einer zulässigen Expansion im Netz definiert der Gesetzgeber einerseits durch den Auftragskatalog im Rundfunkstaatsvertrag und zum anderen durch die Anforderungen der sogenannten Drei-Stufen-Tests. Sollten diese Kriterien nicht eingehalten oder ausgehöhlt werden, läge eine Umgehung vor. Einen solchen Fall könnte unter Umständen die Umsetzung der geplanten Onlineplattform Germany's Gold und dort v.a. die Umgehung der Onlinewerbezeiten darstellen.

Gehört der Aufbau beispielsweise einer App-Strategie zu den Aufgaben der Öffentlich-Rechtlichen?

Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine App-Strategie verfolgen darf, beantwortet der Rundfunkstaatsvertrag. Dieser enthält zwar keine ausdrückliche Beauftragung, bietet den öffentlich-rechtlichen Sendern aber die Möglichkeit einer Genehmigung weiterer Angebote über den Drei-Stufen-Test an. Von diesem Angebot hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk bereits umfassend Gebrauch gemacht und wird dies vermutlich auch weiter tun. Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn damit die Geschäftsmodelle privatwirtschaftlicher Medienunternehmen z. B. aus der Printindustrie unterminiert werden und damit beispielsweise die Finanzierung von Qualitätsjournalismus von Verlagshäusern gefährdet wird.

Wie bewerten Sie die Rolle von Internet-Playern wie Google/YouTube und Facebook? Werden diese selber zu "Sendern"? Und was bedeutet das für die Medienordnung?

Wir sind im digitalen Zeitalter mit der Herausforderung konfrontiert, dass wir uns nicht mehr nur mit den jeweiligen nationalen Konkurrenten aus dem Bereich Rundfunk, sondern auch mit ganz neuen Mediengattungen und international agierenden Unternehmen messen müssen. YouTube und Facebook bewegen sich im Geschäftsfeld der Vermarktung von Bewegtbildinhalten, die nicht nur von den Nutzern, sondern auch professionell hergestellt werden, so dass sie zwangsläufig die Rolle eines Konkurrenten einnehmen. Nun kann man Wettbewerb nicht verbieten, aber dieser stellt auch nicht das spezifische Problem der Digitalisierung dar.

Die eigentliche Herausforderung liegt darin, dass der ordnungsrechtliche Rahmen mit zweierlei Maß misst. So unterliegt die Regulierung der sogenannten Rundfunkangebote einem wesentlich strengeren Maßstab als die der Onlineangebote. Eine echte "Medienordnung" gibt es bis zum heutigen Tage noch nicht. Sie wäre jedoch dringend erforderlich um aus der technologischen Möglichkeit auch eine Chance für Qualität und Vielfalt entstehen zu lassen.

Fussnoten

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