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24. Mai 1949 | Deutschland-Chronik bis 2000 | bpb.de

Deutschland-Chronik bis 2000 I: Alliierte Besatzungspolitik 1. Vorentscheidungen der Siegermächte 2. Die Teilung Deutschlands 3. Wirtschafts- und Sozialreformen 4. Interzonale Verflechtungen und Sonderfall Saargebiet 5. Berlin und Berlin-Blockade II: Gründerjahre der beiden deutschen Staaten 6. Konstituierung der beiden deutschen Staaten 7. Bipolare Außenpolitik und Wiederaufrüstung im Kalten Krieg 8. Deutschlandpolitik und Berlin-Status im Kalten Krieg 9. Wirtschaft, Sozialpolitik und Gesellschaft 10. BRD und DDR: Bildungs-, Kultur-, Familien- und Jugendpolitik 1949 - 1955 III: BRD und DDR als Vorposten ihrer Schutzmächte 11. Regierung und Innenpolitik 12. Außen- und Sicherheitspolitik der beiden deutschen Staaten 13. Deutschlandpolitik und deutsch-deutscher Konflikt 1955 - 1961 14. Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik 15. BRD und DDR: Bildungs- und Familienpolitik 1955 - 1961 IV: Deutschland in der Ära der Koexistenz 16. Regierungen, Parteien und Verfassung im politischen Wandel 17. Außen- und Sicherheitspolitik zwischen Konfrontation und Normalisierung 18. Deutsch-deutscher und Berlin-Konflikt im Übergang 1961 - 1969 19. Wirtschafts- und Sozialpolitik 20. Entwicklungspolitik und Weltwirtschaft 1961 - 1969/71 21. BRD und DDR: Bildung und Familie 1961 - 1969/71 V: Die deutschen Staaten im Wandel vom Ost-West-Konflikt zur Entspannung 22. Innenpolitik in der Ära Brandt/Schmidt und Honecker 23. Außen- und Sicherheitspolitik in der Ära Brandt/Schmidt und Honecker 24. Zwei Staaten, eine Nation in Deutschland 1969 - 1982 25. Berlin-Regelung und Berlin-Politik 1971 - 1982 26. Ökonomie, Umwelt und soziale Sicherung 27. Entwicklungspolitik und Weltwirtschaft 1969 - 1982 28. Familie und Jugend, Bildung und Kultur VI: Von der Ost-West-Entspannung bis zum Vorabend der 'Wende' 29. Innenpolitik in der ersten Ära Kohl und am Ende der Ära Honecker 30. Außen- und Sicherheitspolitik 31. Deutsch-deutsche Sonderbeziehungen und Berlin 1982 - 1989 32. Wirtschaft und soziale Sicherung, Umwelt und Entwicklung 33. BRD und DDR: Familie und Bildung 1982 - 1989 VII: Von der friedlichen Revolution zur staatlichen Einheit 34. »Wir sind das Volk«: Die friedliche Revolution vor und nach dem 40. Jahrestag der DDR-Gründung 35. DDR und BRD: Von der Vertragsgemeinschaft zur Einheit 36. Internationale und sicherheitspolitische Rahmenbedingungen der deutschen Einheit 37. Die Wiederherstellung der Einheit Berlins als »kleine Wiedervereinigung« 1989 - 1990 VIII: Deutschland auf dem Weg zur inneren Einheit 38. Regierungssystem und Innenpolitik in der zweiten Ära Kohl 39. Deutsche Außen- und Sicherheitspolitik nach der Einheit 40. Wirtschaft, Steuern und Sozialpolitik in Deutschland 41. Weltwirtschaft, Dritte Welt und Umwelt 1990 - 1998 42. Familien-, Jugend- und Bildungspolitik in Deutschland 1990 - 1998 IX: Kontinuität und Wandel 43. Regierungswechsel und Innenpolitik 44. Deutschland in der internationalen Politik 45. Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik 46. Weltwirtschaft, Dritte Welt und Umwelt 1998 - 2000 47. Familie und Bildung 1998 - 2000 Über die Chronik Redaktion

24. Mai 1949

Das Grundgesetz (GG) tritt in Kraft. Es konstituiert die BRD nicht als neuen Staat, sondern organisiert sie als neue politische Ordnung des staatlichen Lebens für eine »Übergangszeit« (Präambel, Art. 146). Auf den Begriff Verfassung wird daher verzichtet, obwohl das GG Verfassungsrang hat. Hauptunterschiede zur Weimarer Reichsverfassung vom 11. 8. 1919: Plebiszitäre Elemente fehlen, vom Fall der Neugliederung des Bundesgebietes abgesehen (Art. 29 GG); die Position des Präsidenten ist eingeschränkt, jene des Kanzlers dagegen gestärkt worden (Kanzlerdemokratie); der Föderalismus wird ausgebaut und das GG im Sinne der »streitbaren« Demokratie geschützt. An erster Stelle stehen die Grundrechte (Abschnitt I: Art. 1 - 19), die als unmittelbar geltende subjektive Rechte einklagbar und gegen Missbrauch oder Aushöhlung geschützt, zum Teil staatlich garantiert sind (institutionelle Garantien u. a. für Ehe und Familie, Religionsunterricht, Eigentum und Erbrecht, kommunale Selbstverwaltung, Berufsbeamtentum). Unterscheiden lassen sich: 1. Freiheitsrechte: Freie Entfaltung der Persönlichkeit und persönliche Freiheit (Art. 2), Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4), freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit (Art. 5), Versammlungsfreiheit für Deutsche (Art. 8), Vereinigungsfreiheit für Deutsche, Koalitionsfreiheit für jedermann (Art. 9), Freizügigkeit und freie Berufswahl für Deutsche (Art. 11 und 12), Petitionsrecht (Art. 17). Bürgerrechte bleiben Deutschen vorbehalten, Menschenrechte gelten für alle. 2. Unverletzlichkeitsrechte: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13), Eigentum und Erbrecht (Art. 14). 3. Gesellschaftlich-sozialstaatliche Rechte: Elternrecht zur Erziehung und Pflege der Kinder (Art. 6), Errichtung von Privatschulen (Art. 7), Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot (Art. 16), Asylrecht für politisch Verfolgte (Art. 16), staatliche Fürsorge nach den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 und 28). Nach den Vorschriften über das Verhältnis von Bund und Ländern (Abschnitt II: Art. 20 - 37) ist die BRD ein demokratischer, republikanischer und sozialer Bundes- und Rechtsstaat, in dem alle Gewalt vom Volke ausgeht. Hauptprinzipien dieser »freiheitlich-demokratischen Grundordnung« sind vor allem: die Menschenrechte, die Volkssouveränität und das Repräsentativsystem (Parteien und Interessenverbände vertreten und formen den Volkswillen), der Primat des Rechts (Rechtssicherheit im Sinne des Gesetzesvorrangs und des Gesetzesvorbehalts), die Gewaltenteilung vertikal-föderativ (Bund-Länder-Gemeinden-Verhältnis) und horizontal-funktionell (Legislative, Exekutive, Judikative), die Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteien- und Mehrheitsprinzip als Ausdruck einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft und das Sozialstaatspostulat, d. h., der Staat hat regulativ soziale Gerechtigkeit anzustreben, indem er Gruppenkonflikte ausgleicht, das Wohl der Bürger fördert und eine menschenwürdige Sozialordnung verwirklicht. Demokratische Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit (Parteienprivileg nach Art. 21). Der Bundestag (Abschnitt III: Art. 38 - 49), als einziges Bundesorgan in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt, repräsentiert das Volk in Ausübung der Staatsgewalt. Als Parlament obliegen ihm vor allem die Gesetzgebung (u. a. Budgetrecht), die Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle von Regierung und Bundesverwaltung, die Zustimmung zu Staatsverträgen u. a. m. Die Abgeordneten sind als Vertreter des ganzen Volkes »an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen« (Art. 38). Sie genießen Indemnität (Verantwortungsfreiheit) und Immunität (Art. 46) und organisieren sich nach Parteien als Fraktionen. Die Opposition übt Kritik an der Regierung, deren Alternative sie ist. Der Bundesrat (Abschnitt IV: Art. 50 - 53) besteht aus weisungsgebundenen Mitgliedern der Landesregierungen; je nach Bevölkerungszahl verfügen die Länder über fünf, vier oder drei Stimmen, die geschlossen abgegeben werden müssen. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Verfassungsändernde und föderative (Länderinteressen berührende) Gesetze bedürfen seiner Zustimmung (Zustimmungsgesetze). Gegen alle anderen vom Bundestag verabschiedeten - sog. einfachen - Gesetze kann der Bundesrat nach dem Scheitern des Vermittlungsverfahrens zwar Einspruch einlegen; der Bundestag kann ihn jedoch mit derselben Mehrheit zurückweisen, mit der ihn der Bundesrat eingelegt hat: mit absoluter oder Zweidrittelmehrheit. Differenzen kann im Gesetzgebungsverfahren der aus Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat zusammengesetzte Vermittlungsausschuss schlichten. Der Bundespräsident (Abschnitt V: Art. 54 - 61) repräsentiert die BRD als Staatsoberhaupt nach innen und außen: Er schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler vor, vertritt den Bund völkerrechtlich, schließt in dessen Namen Staatsverträge, ernennt und entlässt Bundesminister, -richter und -beamte, fertigt von der Regierung gegengezeichnete Gesetze aus und verkündet sie, übt das Begnadigungsrecht aus u. a. Der Bundespräsident kann den Bundestag auflösen, wenn bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63) oder bei der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers (Art. 68) keine absolute Mehrheit (50 Prozent und eine Stimme der gesetzlichen Mitglieder) zustande kommt. Er kann ferner auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81) verkünden, falls der Bundestag nach einem gescheiterten Vertrauensantrag nicht aufgelöst worden ist und abgelehnt hat, eine dringliche Gesetzesvorlage zu verabschieden, oder der Bundeskanzler mit ihr die Vertrauensfrage verknüpft hatte. Im Falle solcher Regierungskrisen genügt die Zustimmung des Bundesrats anstelle des Bundestags zu Gesetzesvorlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Den Bundespräsidenten wählt die Bundesversammlung, der als Mitglieder je zur Hälfte die Bundestagsabgeordneten und von den Länderparlamenten nach dem Verhältniswahlsystem gewählte Delegierte angehören, auf fünf Jahre. Gewählt ist, wer im ersten oder ggf. im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Im dritten Wahlgang genügt die einfache (relative) Mehrheit. - Der Bundespräsident kann einmal wiedergewählt werden und wird vom Präsidenten des Bundesrats vertreten. Die Bundesregierung (Abschnitt VI: Art. 62 - 69) besteht aus dem Bundeskanzler, der die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt, sowie den für ihr Ressort zuständigen Ministern, die auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Es gelten das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Vorrang hat wegen seiner starken Stellung eindeutig der Bundeskanzler mit seiner Richtlinien-, Organisations- und Entscheidungskompetenz. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt; andernfalls kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit dieser absoluten Mehrheit einen von ihm selbst nominierten Kandidaten zum Bundeskanzler wählen. Erfolgt keine Wahl innerhalb dieser Frist, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält: bei absoluter Mehrheit muss ihn der Bundespräsident ernennen; erreicht er die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet der Bundespräsident, ob er ihn zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst (Art. 63). Der Bundestag kann den Bundeskanzler nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum stürzen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, den der Bundespräsident ernennen muss (Art. 67). Findet eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags, so kann der Bundespräsident den Bundestag auf Antrag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen auflösen, sofern er nicht einen anderen Bundeskanzler wählt (Art. 68). Die Gesetzgebungskompetenz (Abschnitt VII: Art. 70 - 82) unterscheidet zwischen: 1. der Gesetzgebung der Länder, die zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist; 2. der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes; 3. der konkurrierenden Gesetzgebung als Vorranggesetzgebung des Bundes und 4. der Rahmengesetzgebung des Bundes, deren Rahmenvorschriften der Landesgesetzgeber ausfüllt. Bundesrecht bricht Landesrecht. Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag eingebracht: 1. durch die Bundesregierung als Kollegium, das sie zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten hat; 2. durch den Bundesrat über die Bundesregierung und 3. aus der Mitte des Bundestags durch Abgeordnete (Gesetzesinitiative und Durchlaufverfahren nach Art. 76). Bundesgesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Abschnitt VIII: Art. 83 - 91) obliegt der landeseigenen Verwaltung, der Auftragsverwaltung der Länder (z. B. Bundesautobahnen und sonstige Fernverkehrsstraßen), der bundeseigenen Verwaltung (z. B. Bundesbahn, Bundespost, Auswärtiger Dienst, Bundesgrenzschutz) und der bundesunmittelbaren Selbstverwaltung (z. B. Träger der Sozialversicherung als bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts). Die Rechtsprechung (Abschnitt IX: Art. 92 - 104) als dritte Gewalt üben unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus. Über besondere Kompetenzen verfügt das Bundesverfassungsgericht, vor allem bei Verfassungsstreitigkeiten. (Interner Link: 12. 3. 1951) Das Finanzwesen (Abschnitt X: Art. 105 - 115) orientiert sich am Föderalismus: Vorgeschrieben ist eine doppelte Finanzverwaltung, eine annähernd gleichmäßige Verteilung der Erträge aus Steuern und anderen Abgaben zwischen Bund und Ländern nach dem Trenn- und Mischsystem (vertikaler Finanzausgleich) sowie ein angemessener Ausgleich zwischen leistungsfähigen und -schwachen Ländern (horizontaler Finanzausgleich). Der Haushaltsplan (Etat) enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben erfordern die Zustimmung des Bundesfinanzministers. Er ist dem Bundestag und Bundesrat zur Rechnungslegung verpflichtet; für die Rechnungsprüfung ist der Bundesrechnungshof zuständig. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abschnitt XI: Art. 116 146) regeln vor allem Rechtsfragen und -folgen aus der Zeit vor und nach dem Kriege (z. B. Staatsangehörigkeit, vorkonstitutionelles Recht, Besatzungskosten und andere Kriegsfolgelasten, Reichsvermögen, Verbindlichkeiten, Religionsstatus). Änderungen des GG bedürfen einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat; nicht geändert werden dürfen der föderative Aufbau der BRD, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die Grundsätze der Art. 1 (Menschenwürde) und 20 (demokratischer und sozialer Bundesstaat).