Die geänderten Art. 28 und 106 GG ermöglichen verfassungsrechtlich die Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen. Damit werden ihre Steuerausfälle durch die Gewerbesteuerreform (Interner Link: 1. 1. 1998) ausgeglichen.
Die geänderten Art. 28 und 106 GG ermöglichen verfassungsrechtlich die Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen. Damit werden ihre Steuerausfälle durch die Gewerbesteuerreform (Interner Link: 1. 1. 1998) ausgeglichen.