Die Änderung des Art. 87d GG ermöglicht es verfassungsrechtlich, die Luftverkehrsverwaltung (Flugsicherung), die in bundeseigener Verwaltung geführt wird, an Gesellschaften mit privatrechtlichen Organisationsformen zu übertragen.
Die Änderung des Art. 87d GG ermöglicht es verfassungsrechtlich, die Luftverkehrsverwaltung (Flugsicherung), die in bundeseigener Verwaltung geführt wird, an Gesellschaften mit privatrechtlichen Organisationsformen zu übertragen.