Zentrale Inhalte des Grundgesetzes
146 Artikeln umfasste das Grundgesetz von 1949 – ihnen vorangestellt wurde eine Präambel. Besondere Bedeutung erhielten die Grundrechte sowie die föderale Struktur. Zugleich wurde aber der provisorischen Charakter des Grundgesetzes unterstrichen.
Präambel
Zu den zentralen Passagen des Grundgesetzes gehört die Präambel. Sie steht als rechtserheblicher Text am Anfang des Grundgesetzes und enthält unter anderem vier herausragende Aussagen, die das Selbstverständnis der zu gründenden jungen Bundesrepublik Deutschland charakterisieren sollten:- Erstens unterstrich die Präambel den Willen, "in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen".
- Zweitens sollte die geschaffene neue Ordnung staatliches Leben "für eine Übergangszeit" garantieren.
- Drittens blieb das "gesamte deutsche Volk [...] aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden".
- Viertens wurde in der Präambel die verbindliche Kraft mit der verfassunggebenden Gewalt des deutschen Volkes legitimiert.
mütter und -väter eine Annahme des Grundgesetzes durch ein Referendum ablehnten.
Provisorium
Das Grundgesetz war von Beginn an als Provisorium angelegt. Dennoch zeichnete sich das Grundgesetz dadurch aus, dass es die wesentlichen Voraussetzungen einer vollständigen Verfassung enthielt. Unter dem Aspekt des Provisoriums ist es aber immerhin im Parlamentarischen Rat zu mancher Kompromissformel gekommen, die unter anderen Voraussetzungen vielleicht nicht entstanden wäre. Dazu zählt auch die Übernahme der Weimarer Bestimmungen zum Staatskirchenrecht, dessen grundsätzliche Regelung einer späteren Verfassungsarbeit vorbehalten bleiben sollte.Struktur des Grundgesetzes
Der erste Bereich umfasst die Grundrechte (Abschnitt I:Art. 1-19, 33, 38, 101-104); in einem zweiten Komplex wird die föderalistische Staatsstruktur, also das Verhältnis von Bund und Ländern bestimmt (Abschnitt II: Art. 20-37); der dritte Bereich beschreibt Funktion und Aufgaben der obersten Staatsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung (Abschnitte III-VI: Art. 38-69); die Staatsfunktionen wie Ausführung von Bundesgesetzen, Bundesverwaltung, Rechtsprechung und Finanzwesen werden im vierten Teil behandelt (Abschnitt VII-X: Art 70-115); schließlich folgen in einem letzten Teil die Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abschnitt XI: Art., 116-146).
Spätere Ergänzungen des Grundgesetzes
Als neue Abschnitte kamen später verschiedene Grundgesetzänderungen hinzu, darunter insbesondere:- 1968 Abschnitt IVa.: Mit der Schaffung eines Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a) für den Verteidigungsfall.
- 1969 Abschnitt VIIIa: Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern (Art. 91a-b).
- 1968 Abschnitt Xa: Verteidigungsfall (115a-l).