Als Adolf Hitler im Januar 1933 zum Reichskanzler der Weimarer Republik ernannt wurde, hatte die junge Republik schon eine fast vierjährige Krisenphase in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft hinter sich. Ein maßgeblicher Motor eben dieser Phase war die Interner Link: Weltwirtschaftskrise von 1929. Vor allem die rasant ansteigende Arbeitslosigkeit war eine Herausforderung für demokratische Systeme weltweit. Die Krise destabilisierte auch die Weimarer Republik, die bereits zuvor von hohen Reparationsverpflichtungen des Versailler Vertrags und einem fehlendem Rückhalt in weiten Teilen der Gesellschaft belastet war.
1930 Interner Link: zerbrach die Große Koalition aus SPD, Deutscher Demokratischer Partei (DDP), Bayerischer Volkspartei (BVP), Deutscher Volkspartei (DVP) und Deutscher Zentrumspartei (Zentrum) am Streit über die Frage, ob die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhöht oder die Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit gekürzt werden sollten.
Nach dem Rücktritt der Regierung ernannte Reichspräsident Paul von Hindenburg nur wenige Tage später den Zentrumspolitiker Heinrich Brüning zum Reichskanzler und beauftragte ihn mit der Bildung eines neuen Kabinetts. Brünings Regierung, die ohne Verhandlungen der Parteien gebildet wurde, war die erste der sogenannten fünf Präsidialkabinette der Weimarer Republik. Damit wurden die Regierungen zwischen 1930 und 1933 bezeichnet, die mit Rückhalt des Reichspräsidenten, aber ohne und teils auch gegen die parlamentarische Mehrheit mittels Notverordnungen regierten. Das machte die Präsidialkabinette instabil – die Zeit bis 1933 war daher von einem Hin und Her zwischen Notverordnungen, deren Aufhebung durch das Parlament, mehrfachen Auflösungen des Reichstags und anschließenden Neuwahlen geprägt.
QuellentextWeimarer Reichsverfassung und Präsidialkabinette
Die sogenannten Präsidialkabinette der Weimarer Republik wurden durch die Rolle des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik ermöglicht.
Das Amt des direkt vom Volk gewählten Reichspräsidenten war in der Weimarer Verfassung als Gegengewicht zum Parlament angelegt – und dabei mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden. So konnte er u.a.
den Reichstag (Art. 25) fast beliebig auflösen. Eine Neuwahl musste spätestens 60 Tage nach der Auflösung stattfinden.
den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag auch die Reichsminister ernennen und entlassen (Art. 53). Eine Kanzlerwahl durch den Reichstag war nicht vorgesehen. Alle Kabinettsmitglieder bedurften des Vertrauens des Reichstages. Dieses aber wurde vorausgesetzt, solange das Parlament kein Misstrauensvotum abgab.
den Ausnahmezustand ausrufen und die "nötigen Maßnahmen" treffen wenn "im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört" sind (Art. 48, Abs. 2), das heißt das Militär im Innern einsetzen und sogar bestimmte Grundrechte "vorübergehend" außer Kraft setzen.
Der Reichstag konnte mit einfacher Mehrheit die Aufhebung dieser Maßnahmen verlangen (Artikel 48 Abs. 3). Ein Ausführungsgesetz nach Artikel 48 Abs. 5, mit dem sich die Gefahr eines Missbrauchs dieser Befugnisse des Reichspräsidenten hätte beseitigen lassen, kam nie zustande.