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1933: Reichstag verabschiedet Ermächtigungsgesetz | Hintergrund aktuell | bpb.de

1933: Reichstag verabschiedet Ermächtigungsgesetz

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Am 23. März 1933 billigten die Abgeordneten des Reichstags mit großer Mehrheit das Ermächtigungsgesetz. Das Parlament als demokratische Institution war damit abgeschafft.

Adolf Hitler während seiner Rede zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 in der Berliner Krolloper. (Bundesarchiv, Bild 102-14439) Lizenz: cc by-sa/3.0/de

Die Abgeordneten der NSDAP und insgesamt sieben weiterer Parteien nahmen das Ermächtigungsgesetz mit 444 Stimmen ("Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich") an. Damit war die zentrale Voraussetzung für den systematischen Übergang von der Demokratie in die nationalsozialistische Diktatur geschaffen. Die 94 anwesenden Abgeordneten der SPD stimmten ungeachtet der massiven Drohungen als einzige Fraktion geschlossen gegen die Selbstentmachtung des Parlaments.

"Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht."

Die Krolloper, in der aufgrund des Interner Link: Reichstagsbrands die Sitzung des Parlaments stattfand, wurde von SA- und SS-Mitgliedern bewacht, um die Abgeordneten einzuschüchtern. Der Sitzungssaal war zudem erstmals mit einer großen Hakenkreuzfahne "geschmückt".

26 Abgeordnete der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) waren bereits verhaftet oder geflohen und konnten nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) konnten ebenfalls nicht mit abstimmen, da ihre Mandate kurz nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar annulliert worden waren.

Otto Wels

Otto Wels

Inhalt

Der SPD-Parteivorsitzende Otto Wels hatte vor der Abstimmung stellvertretend für seine Fraktion in einer emotionalen Rede ein Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie abgelegt: "Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus." Wels erkannte im Ermächtigungsgesetz die Entmachtung des Parlaments und warnte die Abgeordneten eindrücklich vor den Folgen seiner Annahme: "Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll."

Er verband seine Ablehnung des Gesetzes mit einer Verteidigung der Interner Link: Weimarer Verfassung sowie einem Angebot an die anderen Fraktionen: "Die Verfassung von Weimar ist keine sozialistische Verfassung. Aber wir stehen zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, der Gleichberechtigung, des sozialen Rechtes, die in ihr festgelegt sind." Doch das Angebot zur Zusammenarbeit der Demokraten lehnten die im Reichstag verbliebenen Parteien ab.

"Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht". Dieser Satz aus Otto Wels Rede erlangte besondere Bedeutung und sollte in den folgenden Wochen und Monaten für viele der von den Nazis Verfolgten traurige Realität werden. Wels Worte waren die letzten freien, die für die nächsten 13 Jahre in einem deutschen Parlament gesprochen wurden.

QuellentextAus der Reichstagsdiskussion am 23. März 1933 in der Berliner Krolloper

Rede von Otto Wels (SPD)

[...] Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht. [...] Nach den Verfolgungen, die die Sozialdemokratische Partei in der letzten Zeit erfahren hat, wird billigerweise niemand von ihr verlangen oder erwarten können, daß sie für das hier eingebrachte Ermächtigungsgesetz stimmt. [...] Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht, und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muß sich um so schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt. [...]
Wir haben gleiches Recht für alle und ein soziales Arbeitsrecht geschaffen. Wir haben geholfen, ein Deutschland zu schaffen, in dem nicht nur Fürsten und Baronen, sondern auch Männern aus der Arbeiterklasse der Weg zur Führung des Staates offen steht. Davon können Sie nicht zurück, ohne Ihren eigenen Führer preiszugeben. Vergeblich wird der Versuch bleiben, das Rad der Geschichte zurückzudrehen.
[...] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. [...] Das Sozialistengesetz hat die Sozialdemokratie nicht vernichtet. Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen.
Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verbürgen eine hellere Zukunft.

Bayerische Staatsbibliothek: Externer Link: www.reichstagsprotokolle.de

Erwiderung Adolf Hitlers

[...] Sie sind wehleidig, meine Herren, und nicht für die heutige Zeit bestimmt, wenn Sie jetzt schon von Verfolgungen sprechen. [...] Auch Ihre Stunde hat geschlagen, und nur, weil wir Deutschland sehen und seine Not und die Notwendigkeit des nationalen Lebens, appellieren wir in dieser Stunde an den Deutschen Reichstag, uns zu genehmigen, was wir auch ohnedem hätten nehmen können. [...]
Ich glaube, daß Sie (zu den Sozialdemokraten) für dieses Gesetz nicht stimmen, weil Ihnen Ihrer innersten Mentalität nach die Absicht unbegreiflich ist, die uns dabei beseelt. [...] Und ich kann Ihnen nur sagen: Ich will auch gar nicht, daß Sie dafür stimmen! Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!

Bayerische Staatsbibliothek: Externer Link: www.reichstagsprotokolle.de

Die Folgen des Ermächtigungsgesetzes

Mit dem Ermächtigungsgesetz erlangte die NS-Regierung das Recht, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Das Parlament als demokratische Institution schaffte sich damit selbst ab und zementierte die endgültige Zerstörung der ersten pluralistischen deutschen Demokratie. Mit dem Gesetz gelang es Adolf Hitler, die Weimarer Verfassung auszuhöhlen und dem Übergang zur autoritären Diktatur den Schein von Legalität zu geben.

Zwar wurde die Verfassung nicht abgeschafft, durch das Ermächtigungsgesetz und die zuvor beschlossene Interner Link: Reichstagsbrandverordnung jedoch so sehr unterlaufen, dass die Nazis absolute Macht erhielten. Das Parlament war faktisch abgeschafft, die Gewaltenteilung, Grundlage jedes Rechtsstaats, damit aufgehoben.

Im Juni wurde die SPD verboten. Andere Parteien kamen dem Verbot zuvor und lösten sich unter dem Druck der Nationalsozialisten selbst auf. Im Juli 1933 gab es in Deutschland nur noch eine Partei, die NSDAP.

Weniger als zwei Monate nach seiner Ernennung zum Reichskanzler hatte es Adolf Hitler geschafft, sich eine völlige politische Autonomie zu sichern.

QuellentextErmächtigungsgesetz vom 24. März 1933

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […]

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nicht anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Reichsgesetzblatt T. I. (1933), Nr. 25, S. 141. Online abrufbar unter: Externer Link: www.servat.unibe.ch (Universität Bern)

(Redaktioneller Hinweis: Quelle und Link aktualisiert, 23.03.2023)

Reichstagsbrandverordnung

Bereits mit der "Reichstagsbrandverordnung" hatten die Nazis unter dem Vorwand, "staatsgefährdende kommunistische Gewaltakte" abwehren zu müssen, Interner Link: Grundrechte wie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Briefgeheimnis sowie die Unverletzlichkeit von Eigentum und Wohnung außer Kraft gesetzt. Zudem wurde mit der Verordnung der Grundstein für die Abschaffung des Föderalismus gelegt. Die Reichsregierung konnte nun ohne Beschlüsse der Landtage Gesetze erlassen oder die Landtage ganz auflösen. Ohne Beweise, Anklage und Rechtsbeistand konnten Personen verhaftet und festgehalten werden. In der Folge wurden insbesondere Sozialdemokraten, Kommunisten und jüdische Bürger verhaftet und verschleppt.

Staatlicher Antisemitismus

Das publizistische Organ der Nationalsozialisten, der "Völkische Beobachter", erklärte zur Annahme des Ermächtigungsgesetzes zufrieden: "Für vier Jahre kann Hitler alles tun, was notwendig ist für die Rettung Deutschlands. Negativ in der Ausrottung der volkszerstörenden marxistischen Gewalten, positiv im Aufbau einer neuen Volksgemeinschaft."

Wie diese "Interner Link: neue Volksgemeinschaft" aussehen sollte, wurde schon sehr bald deutlich: Bereits am 1. April organisierte die NSDAP-Führung die erste staatlich angeordnete Aktion gegen Juden. Unter der Parole "Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!" setzte mit dem Boykott jüdischer Geschäfte, Ärzte und Rechtsanwälte die zentral gelenkte Entrechtung der jüdischen Bevölkerung ein. Dieser Boykott wurde begleitet von Plünderungen und Angriffen auf jüdische Geschäftsinhaber.

Folgen für die Bundesrepublik

Mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wurde die zweite parlamentarische Demokratie in Deutschland begründet. Das Ermächtigungsgesetz hatte weitgehende Auswirkungen auf die neue Verfassung:

Ein zentraler Punkt bei der Ausarbeitung des Interner Link: Grundgesetzes bestand darin, Lehren aus zwölf Jahren nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zu ziehen. Im Grundgesetz sind deshalb Garantieklausen enthalten: Im Zentrum des Grundgesetzes stehen die Grundrechte. Sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht abgewandelt werden. Die Interner Link: Artikel 1 und 20, welche die Würde des Menschen und die föderale, demokratische und soziale Struktur der Bundesrepublik schützen, dürfen gar nicht verändert werden. Sie sind von der so genannten Interner Link: Ewigkeitsklausel (Art. 79 (3) GG) geschützt.

Der Weimarer Verfassung nach, war der Reichspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte, er konnte Grundrechte außer Kraft setzen, den Ausnahmezustand verhängen oder das Parlament auflösen. Mit dem Grundgesetz wurde die Macht des Interner Link: Bundespräsidenten stark eingeschränkt –– zugunsten des Parlaments und des Regierungschefs. Heute hat der Bundespräsident eine machtpolitisch viel weniger bedeutende Rolle und eine mehr repräsentative Funktion.

Auch der Interner Link: Kanzler als Regierungschef unterliegt heute der Kontrolle des Parlaments. Um die Handlungsfähigkeit politischer Institutionen zu garantieren, kann der Bundeskanzler vom Bundestag jedoch nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden, bei dem gleichzeitig ein neuer Kanzler bestimmt wird. So wird verhindert, dass eine Vakanz entsteht.

Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wurde zudem durch die Schaffung eines Verfassungsgerichts massiv gestärkt: Als Hüter der Verfassung wacht das Interner Link: Bundesverfassungsgericht seit seiner Gründung 1951 über die Einhaltung des Grundgesetzes. Das Gericht ist ein Verfassungsorgan, wie Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundespräsident. Es ist allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständig und unabhängig. Seine Urteile sind unanfechtbar.

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