B. sind schriftlich geschlossene Verträge zwischen Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Interner Link: Betriebsrat eines Interner Link: Unternehmens, die der Regelung alltäglicher (personal-, sozialpolitischer, organisatorischer etc.) Angelegenheiten dienen. B. haben für den abschließenden Interner Link: Betrieb die gleiche Wirksamkeit wie ein Interner Link: Tarifvertrag.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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