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Rechtsprechung

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Deutschland ist ein Rechtsstaat. Die Rechtsprechung gewährleistet den inneren Frieden und die Freiheit der Bürger, auch gegenüber dem Staat.

Recht und Rechtsprechung: Prinzipien und Gerichtsbarkeiten Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Bei Streitigkeiten zwischen Bürgern, Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder im Geschäftsverkehr ist die Grundlage für die Rechtsprechung das so genannte Privatrecht, welches unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergeschrieben ist. Im Privatrecht werden die Beziehungen von Personen geregelt, die gleichgestellt sind. Das so genannte öffentliche Recht hingegen regelt die Beziehungen zwischen den Trägern der öffentlichen Gewalt und privaten Rechtssubjekten. Dies umfasst insbesondere Streitfälle zwischen staatlichen Stellen und Bürgern.

Die Rechtsprechung in der Bundesrepublik baut auf mehreren im Grundgesetz verankerten Prinzipien auf. Ein zentraler Grundsatz ist die Unabhängigkeit der Richter. Diese sind nach Artikel 92 Grundgesetz (GG) nur dem Gesetz unterworfen und unterliegen keinerlei Weisung. Um das zu gewährleisten, können sie auch nicht abgesetzt oder versetzt werden. Ausnahmen bilden schwere Dienstvergehen. Das in Artikel 101 GG garantierte Recht auf einen gesetzlichen Richter schließt die Schaffung von Ausnahmegerichten aus. Sondergerichte für politische Straftaten, wie in Diktaturen üblich, werden damit unmöglich.

Artikel 103 GG garantiert, dass jeder die Gelegenheit bekommt, sich zum Sachverhalt zu äußern. Mit dieser Rechtsgarantie ist die Pflicht des Gerichtes verbunden, nur Dinge und Sachverhalte zu berücksichtigen, zu denen alle Beteiligten Stellung nehmen konnten. Ferner garantiert das Grundgesetz an dieser Stelle zwei elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit: Keiner darf für eine Tat bestraft werden, deren Strafbarkeit nicht gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Und niemand darf auf Grund derselben Tat mehrmals bestraft werden.

In Artikel 104 GG werden festgenommenen Menschen besondere Garantien gegeben. So müssen sie spätestens nach Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages einem Richter vorgeführt werden, der schriftlich über einen weiteren Freiheitsentzug entscheidet.

Man unterscheidet in der Bundesrepublik zwischen ordentlicher und besonderer Gerichtsbarkeit. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen die Straf- und Zivilgerichte und die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit, bei der Beurkundungen, Grundbuch-, Betreuungs- oder Nachlassangelegenheiten geregelt oder vollzogen werden. Die so genannte besondere Gerichtsbarkeit unterscheidet sich in der Realität nicht mehr von der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung ist ein Resultat der geschichtlichen Entwicklung dieser Spezialgerichte aus Verwaltungsbehörden. Sie umfasst Bereiche wie die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die Sozialgerichtsbarkeit. Auch diese werden mit ordentlichen und unabhängigen Richtern besetzt.

Bei den meisten Streitfällen sind in der deutschen Rechtsprechung für den jeweils zuständigen Gerichtszweig mehrere Instanzen vorgesehen. Die ersten beiden Stufen eines gerichtlichen Verfahrens sind in der Regel an Gerichten der Bundesländer angesiedelt, die oberste Instanz ist ein Bundesgericht. Auch in der Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sind drei Instanzen vorgesehen. Die jeweils nächsthöhere Instanz ist diejenige, die über Revisionen oder Berufungen gegen Urteile der unteren Instanz entscheidet.