Als K.-K. bezeichnet man die (üblicherweise in der Interner Link: Verfassung festgelegte) Befugnis, K.-Streitigkeiten verbindlich (d. h. abschließend) zu regeln.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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