Interner Link: Vertrag zwischen medizinischem Behandler (Arzt, Physiotherapeut, Hebamme usw.) und einem Patienten, geregelt in den §§ 630a-h BGB. Den Behandler treffen vor der Behandlung Interner Link: Aufklärungspflichten. Bei körperlichen Eingriffen, z. B. Operationen oder Impfungen, ist zudem eine nach ordnungsgemäß erfolgter Aufklärung abgegebene Interner Link: Einwilligung des Patienten bzw. bei Kindern der Eltern (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher) erforderlich. Anderenfalls macht sich der Behandler strafbar (Interner Link: Körperverletzung) und schadensersatzpflichtig (Interner Link: Delikt). Siehe auch Interner Link: Leistungsstörung und Interner Link: Patientenverfügung
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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