Durch die B. werden die Interner Link: Sozialversicherungsbeiträge in ihrer Höhe gedeckelt (vgl. für die gesetzliche Interner Link: Krankenversicherung § 223 Abs. 3 SGB V; für die gesetzliche Interner Link: Rentenversicherung § 157 SGB VI). Dies geschieht dergestalt, dass die Beiträge nach dem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur B. erhoben werden. Die Höhe der B. hat vor allem im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Auswirkungen darauf, in welchem Umfang sich Besserverdienende an der solidarischen Finanzierung des Beitragsaufkommens (§ 3 SGB V) zu beteiligen haben. Vom Begriff der B. muss derjenige der Interner Link: Jahresarbeitsentgeltgrenze abgegrenzt werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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