Interner Link: Berufsrichter, der anstelle eines kollegialen Interner Link: Spruchkörpers eines Interner Link: Gerichts entscheidet. Es ist zwischen dem kraft Gesetzes vorgesehenen originären E. (§ 348 ZPO) und der Konstellation der Übertragung der Entscheidung (Interner Link: Urteil) des Rechtsstreits vom Interner Link: Kollegialgericht auf den E. (vgl. z. B. § 155 Abs. 3 SGG; § 87a Abs. 2 VwGO), dem sog. konsentierten E., zu unterscheiden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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