Interner Link: Gerichte der Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit, die über Interner Link: Berufungen gegen Interner Link: Urteile und Interner Link: Beschwerden gegen Beschlüsse (Interner Link: Beschluss) der Interner Link: Sozialgerichte befinden (§ 29 Abs. 1 SGG).
Für besondere Fälle weist das Interner Link: Sozialgerichtsgesetz (SGG) den LSG eine erstinstanzliche Zuständigkeit zu (§ 29 Abs. 2 bis 4 SGG). Die Interner Link: Bundesländer Niedersachsen und Bremen haben ein gemeinsames LSG gebildet. Gleiches gilt für Berlin und Brandenburg.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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