Interner Link: Rechtsmittel in allen Verfahrensordnungen gegen gerichtliche Entscheidungen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung bzw. einer Interner Link: Hauptverhandlung ergehen und mit den Rechtsmitteln der Interner Link: Berufung oder Interner Link: Revision angegriffen werden können.
Im Interner Link: Strafrecht gegen gerichtliche Entscheidungen, die nicht den Strafausspruch betreffen. Wenn z. B. ein Pflichtverteidiger (Interner Link: Verteidiger) nicht antragsgemäß bestellt wird oder eine Interner Link: Beschlagnahme im Verfahren erfolgt, so kann dies mittels B. überprüft werden. Oft wird die B. außerhalb der Hauptverhandlung erhoben. Die B. ist teilweise fristgebunden (»sofortige B.«). Beschwerdegericht ist i. d. R. das nächsthöhere Interner Link: Gericht. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Bei nicht »sofortigen« B. kann das ursprüngliche Gericht selbst abhelfen und seine angegriffene Entscheidung korrigieren.
In der Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit (Interner Link: Sozialrecht) und Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit (Interner Link: Verwaltungsrecht) kommt sie z. B. gegen Beschlüsse (Interner Link: Beschluss) des Sozial- und Interner Link: Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz (Interner Link: Rechtsschutz, einstweiliger) oder gegen die Ablehnung von Interner Link: Prozesskostenhilfe in Betracht (§ 172 SGG; § 146 VwGO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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