Gesetzliche Vertretung (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher), die durch das Interner Link: Familiengericht für eine Person bestellt werden kann. Es ist eine Art der Interner Link: Betreuung, allerdings nur für einen klar abgegrenzten Sachverhalt oder Zeitraum. Die wichtigsten Fälle sind in den §§ 1909 ff. BGB aufgeführt und es gelten die Vorschriften für die Interner Link: Vormundschaft. Eine P. kann z. B. auch für einen Nachlass bestellt werden (§ 1960 BGB).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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