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Verbraucherschutz | bpb.de

Verbraucherschutz

Einschränkung der Interner Link: Vertragsfreiheit durch zwingendes Recht (Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes). Schließen ein Interner Link: Verbraucher und ein Interner Link: Unternehmer bestimmte Interner Link: Verträge, so wird einseitig der Verbraucher besonders geschützt. Dies kann geschehen durch ein Interner Link: Widerrufsrecht des Verbrauchers, Informationspflichten des Unternehmers oder durch die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ein Verbrauchervertrag liegt aber nur vor, wenn der Unternehmer die charakteristische Leistung erbringt (z. B. beim Interner Link: Kaufvertrag die Interner Link: Sache übergibt und übereignet), nicht nur das Entgelt (Kaufpreis) zahlt. Anknüpfung für V. sind bestimmte Interner Link: Vertragstypen (Interner Link: Verbrauchsgüterkauf, Interner Link: Verbraucherdarlehen) oder Situationen (Interner Link: Haustürgeschäft, Interner Link: Fernabsatz). Sofern Interner Link: Digitale Produkte im Rahmen eines Verbrauchervertrages eine Rolle spielen, gelten seit 2022 zusätzliche Regelungen. Hintergrund für den Schutz ist die Vermutung, dass der Verbraucher entweder strukturell unterlegen ist oder bestimmte Marketingstrategien nicht durchschauen kann, jedenfalls kein Vertragspartner auf Augenhöhe des Unternehmers ist. Die meisten verbraucherschützenden Vorschriften sind heute aufgrund von Interner Link: Richtlinien europaweit vereinheitlicht, weil man Verbraucher als wichtige Akteure zur Herstellung des Binnenmarktes ansieht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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