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Verbotsirrtum | bpb.de

Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei der Begehung einer Tat die Einsicht, Unrecht zu tun (Interner Link: Rechtswidrigkeit), handelt er ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB). Für den Fall des vermeidbaren V. ist eine Interner Link: Strafmilderung vorgesehen. Es gilt der Grundsatz »Unwissenheit schützt nicht vor Strafe«, zumindest hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Tat. Unter Umständen ist es dem Handelnden zuzumuten, sich hinsichtlich der Interner Link: Strafbarkeit Rechtsrat einzuholen, v. a. bei Handlungen im komplexen kaufmännischen Bereich.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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