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Strafmilderung | bpb.de

Strafmilderung

Das Interner Link: Strafgesetzbuch (StGB) nennt eine Vielzahl von Fällen, in denen das Strafgericht vom gesetzlichen Interner Link: Strafrahmen, insbesondere bei Interner Link: Freiheitsstrafe, zugunsten des Täters abweichen kann oder dies sogar zwingend muss (Interner Link: Beihilfe). I. d. R. wird das Interner Link: Gericht davon Gebrauch machen, wenn der zu entscheidende Sachverhalt vom typischen Fall abweicht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Tat nur bis in das Stadium des Interner Link: Versuchs gelangte, bei minder schweren Fällen (z. B. geringer Interner Link: Schaden, durch Geschädigten zur Tat provoziert, Unerfahrenheit des Täters) oder bei verminderter Interner Link: Schuldfähigkeit (z. B. Tat unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen) oder bei Vorliegen eines Interner Link: Verbotsirrtums.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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