Verfassungsschutz
V. bezeichnet Maßnahmen des Staates, die dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes dienen (Art. 73 Nr. 10 b GG).Das hierfür nach dem V.-Gesetz eingerichtete Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln ist dem Bundesminister des Innern unterstellt. Der V. ist in DEU als Geheimdienst ohne polizeiliche Befugnisse organisiert, d. h., die Hauptaufgabe besteht im Sammeln und Auswerten von Informationen über verfassungsfeindliche Aktivitäten und in der Kooperation mit anderen dt. Geheimdiensten ( Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) sowie den Geheimdiensten verbündeter Staaten. Die Länder verfügen über Landesämter für V., die untereinander und mit dem Bund zusammenarbeiten. Die Tätigkeiten des V. unterliegen der Überwachung durch die Legislative, dem sog. Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr).
Siehe auch:
Staat
Verfassungsschutz
Bundesnachrichtendienst (BND)
Militärischer Abschirmdienst (MAD)
Legislative
Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr)
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.