Zivildienst
Vor Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht (zum 01.07.2011) und damit auch des Z. musste im Falle der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer ein Ersatzdienst geleistet werden. Das Grundgesetz garantiert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG). Der Z. musste in einer der öffentlichen Wohlfahrt dienlichen Einrichtung (z. B. im Heil- und Pflegebereich) abgeleistet werden. Zuständig für das Anerkennungsverfahren war das Bundesamt für Zivilschutz.Siehe auch:
Anerkennung
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Bundesfreiwilligendienst (BFD/Bufdi)
Wehrdienst
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.