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Vertrag, völkerrechtlicher | bpb.de

Vertrag, völkerrechtlicher

Interner Link: Vertrag zwischen 2 oder mehreren Interner Link: Staaten, mit dem sie sich auf eine gemeinsame Politik in einem sehr speziellen Bereich – z. B. der Reinhaltung der Ostsee – oder auf umfassende gemeinsame Politiken, Maßnahmen und Rechtsstellungen – z. B. Interner Link: Freihandelsverträge, Interner Link: World Trade Organization (WTO), Interner Link: Vertrag über die Europäische Union (EUV) – einigen. Üblicherweise wird in einem solchen V. bestimmt, was zu tun ist. Oft werden noch Institutionen eingerichtet, denen bestimmte Funktionen zugewiesen werden, die z. B. dem Vollzug des V. dienen sollen. Durch den EU-Vertrag wurden umfassende Institutionen wie die Kommission (Interner Link: Kommission, EU) oder das Europäische Parlament (EP) mit weitreichenden Rechten errichtet. V. müssen durch den nationalen Interner Link: Gesetzgeber, in Deutschland also durch den Interner Link: Bundestag beschlossen werden, dadurch werden sie ratifiziert (Interner Link: Ratifikation). Die faktische Wirkung solcher V. ist jedoch problematisch, weil zwischen zwei Staaten i. d. R. mangels Interner Link: Gewaltmonopol keine Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Die Vertragsparteien sind also auf den guten Willen der anderen angewiesen, müssen ihrer Absicht vertrauen, den V. auch einzuhalten. Das funktioniert mal besser, mal schlechter, bedeutet aber nicht, dass solche V. keine Wirkung hätten. Wirkung für den Bürger entfaltet ein V. erst, wenn er durch nationale Gesetze umgesetzt wurde. Mit der Ausnahme von EU-Recht kommt völkerrechtlichen Verträgen, so das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), kein Vorrang, kein höherer Rang zu als nationalen Gesetzen. Völkerrechtlichen Verträgen kommt wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. Das hat dann zur Konsequenz, dass der Interner Link: Gesetzgeber mit jüngerem Interner Link: Recht gegen den völkerrechtlichen Vertrag verstoßen darf. Der demokratische Gesetzgeber muss seine Meinung ändern können und sein Gesetz revidieren können, auch wenn er damit gegen den Vertrag verstößt. Wörtlich formulierte das BVerfG: »Die Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze lässt sich nicht unter Rückgriff auf den ungeschriebenen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes begründen. Dieser Grundsatz hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.« Die Wiener Vertragsrechtskonvention, ebenfalls ein völkerrechtlicher Vertrag, meint dagegen, dass Verträge bindend seien und eine Vertragspartei erst dann gegen die Pflicht zur Umsetzung des Vertrages verstoßen könne, wenn die andere Partei vertragsbrüchig geworden sei.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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