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Rüstungskontrolle bei chemischen und biologischen Waffen | APuZ 50-51/1999 | bpb.de

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APuZ 50-51/1999 Nukleare Rüstungskontrolle und Abrüstung Die Nichtverbreitungspolitik der USA unter Präsident Clinton. Von der internationalen Führungsmacht zum nationalen Egoismus? Rußland und die Weiterverbreitung von Kernwaffen Rüstungskontrolle bei chemischen und biologischen Waffen

Rüstungskontrolle bei chemischen und biologischen Waffen

Oliver Thränert

/ 19 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Die Verbreitung chemischer und biologischer Waffen könnte im 21. Jahrhundert zu einem bestimmenden Merkmal der internationalen Beziehungen werden. Die entsprechenden Kampfstoffe sind relativ leicht zugänglich und können großen Schaden anrichten. Westliche Streitkräfte sind bisher gegen biologische Waffen nur unzureichend geschützt. Die USA nehmen die von B-und C-Waffen ausgehenden Gefahren sehr ernst. Sie ergreifen daher eine Reihe von Maßnahmen, die von einem verbesserten Schutz ihrer Soldaten über die aktive Verteidigung (Raketenabwehr) und die nukleare Abschrecküng des gegnerischen Einsatzes von B-und C-Waffen bis hin zu deren aktiver Bekämpfung reichen. Dagegen scheint Rüstungskontrolle für Washington eher an Bedeutung zu verlieren. In welcher Form künftig Vor-Ort-Maßnahmen der Kontrolle möglich sein werden, muß offenbleiben.

I. Ursachen der Verbreitung chemischer und biologischer Waffen

Die Verbreitung chemischer und biologischer Waffen könnte im bevorstehenden 21. Jahrhundert zu einem bestimmenden Merkmal der internationalen Beziehungen werden. Amerikanische Regierungsstellen gehen von etwa einem Dutzend Staaten aus, die C-Waffen-Programme und/oder B-Waffen-Programme unterhalten Nicht wenige Experten glauben, die Gefahr der Verbreitung chemischer und biologischer Waffen sei größer als diejenige von Kernwaffen, da B-und C-Waffen viel leichter zugänglich seien.

Verschärfte regionale Konflikte könnten die Folge einer fortgesetzten Verbreitung dieser Waffen sein. Führende Industriestaaten könnten direkt in das Fadenkreuz solcher Waffen geraten. Dies gilt in erster Finie für Japan (sowie für Südkorea), das von Nordkorea aus mit Raketen bedroht werden kann, die mit biologischen oder chemischen Sprengköpfen ausgerüstet sein könnten. Auch in den USA macht man sich zunehmend Sorgen darüber, von sogenannten „Schur-kenstaaten“ direkt angegriffen werden zu können In Westeuropa hingegen wird das Problem der chemischen und biologischen Waffen weniger wichtig genommen.

Tatsächlich mag die direkte Bedrohung für Westeuropa und Amerika noch wenig wahrscheinlich sein. Sehr viel wahrscheinlicher ist aber eine andere Gefahr. Bei künftigen Einsätzen außerhalb der Bündnisverteidigung könnten westliche während der Operation „Wüstensturm“ 1991 als auch des Kosovo-Krieges 1999 hatte es der Westen schon mit Gegnern zu tun, die entweder nur über chemische (Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien) oder über chemische und biologische Waffen (Irak) verfügten. In beiden Fällen setzten die Machthaber der gegnerischen Staaten diese Waffen nicht ein. Eine Garantie, daß dies auch in Zukunft immer so sein wird, gibt es jedoch nicht.

Künftig könnte sich die Problematik sogar noch verschärfen, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, daß Staaten außerhalb der westlichen Hemisphäre ihre eigenen Schlüsse aus dem Geschehen in und um den Kosovo ziehen. Im gleichen Maße, in dem sich der Westen die Option offenhält, auch ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates militärisch in Konflikten zu intervenieren, in denen er die Menschenrechte als bedroht ansieht, könnten sich Regierungen, die sich nicht dem Westen zugehörig fühlen, dazu entschließen, sich chemische und biologische Waffen zu verschaffen. Denn mit diesen im Unterschied zu Kernwaffen relativ leicht zugänglichen Waffen könnte der Westen von solchen Interventionen abgeschreckt werden.

Die konventionelle Überlegenheit des Westens erscheint so übermächtig, daß sich andere Staaten kaum Hoffnungen machen können, den Westen jemals einzuholen. Daher liegt eine „asymmetrische“ Kriegführung nahe, die Waffen benutzt, durch die westliche Streitkräfte verwundbar sind

Neben diesem auf möglichen westlichen Interventionen beruhenden Kalkül sind auch regionale Rivalitäten von Bedeutung. Staaten, die eine Vormachtrolle in ihrer Region anstreben oder sich von entsprechenden Bestrebungen ihrer Nachbarn bedroht sehen, könnten sich chemische oder biologische Waffen zulegen. Der Konflikt zwischen Iran und Irak in den achtziger Jahren, in dessen Verlauf chemische Waffen eingesetzt wurden, bot dafür schon einen Vorgeschmack. Der Zugang zu chemischen und besonders biologischen Waffen wird im Zuge der allgemeinen weltweiten Technologiediffusion einfacher werden. Insbesondere bei biologischen Waffen sind alle Elemente (einschließlich der Erreger und Toxine, also der Kampfstoffe selbst) entsprechender Programme sowohl zivil als auch militärisch verwendbar. Sie sind daher durch Exportkontrollen nur schwer zu unterbinden. Eine weitere Gefahr besteht darin, daß Wissenschaftler, die jahrelang in den großen sowjetischen B-und C-Waffen-Projekten beschäftigt waren, nun ihr Wissen an zahlungskräftigere Staaten verkaufen. Besonders im Falle der biologischen Waffen sind entsprechende Programme nur schwer zu entdekken, denn große Produktionsanlagen werden dafür nicht benötigt.

Gleichzeitig sind westliche Streitkräfte besonders durch biologische Waffen verwundbar, denn es fehlen effektive Mittel, um biologische Kampf-stoffe in der Luft oder im Wasser schnell nachweisen zu können. Besonders während eines langwierigen Aufmarsches vor dem eigentlichen Kriegsbeginn könnten westliche Streitkräfte lohnende Ziele für chemische und biologische Waffen abgeben. Mit biologischen Waffen (nicht jedoch mit chemischen Waffen) könnten dabei Schäden angerichtet werden, die denen von Kernwaffen durchaus vergleichbar sind

Die Verbreitung chemischer und biologischer Waffen muß insbesondere bei den weltweit agierenden USA Sorgen bereiten. Denn dies könnte dazu führen, daß sich Washington in für strategisch wichtig erachteten Regionen nicht mehr militärisch engagieren kann. Dadurch wäre nicht nur die Durchsetzung eigener Interessen, sondern auch die Glaubwürdigkeit wichtigen Verbündeten gegenüber bedroht.

Daher unternehmen die USA unterschiedliche Anstrengungen gegen die Verbreitung von B-und C-Waffen. Anders als gegen Kernwaffen ist Schutz gegen B-und C-Waffen möglich. Deswegen haben die USA großangelegte Schutzprogramme aufgenommen. Zum Beispiel soll jeder US-Soldat gegen Milzbrand, einen der gefährlichsten biologischen Kampfstoffe, geimpft werden Doch solche Projekte versprechen nur einen begrenzten Schutz, da sich potentielle Gegner darauf einstellen könnten. Auch die aktive Abwehr gegen Massenvernichtungswaffen wird in den USA forciert Aber die Raketenabwehr, die im Zentrum dieser Bemühungen steht, ist technisch schwierig, und sie könnte zu neuen internationalen Komplikationen mit Blick auf bestehende Rüstungskontrollvereinbarungen (ABM-Vertrag) führen. Dies gilt auch für eine von den USA verfolgte Strategie der nuklearen Abschreckung des Einsatzes von B-und C-Waffen. Sie widerspricht in der Tendenz den negativen Sicherheitsgarantien gegenüber Nicht-Kernwaffenstaaten und schafft neue Legitimationen für den Besitz von Kernwaffen Die präemptive Bekämpfung feindlicher B-und C-Waffen-Arsenale mag die von ihnen ausgehenden Gefahren verringern helfen, sie ist aber vom Standpunkt des internationalen Völkerrechts aus betrachtet fragwürdig. Dies hat die Zerstörung einer angeblichen C-Waffen Fabrik in der sudanesischen Hauptstadt Khartoum durch amerikanische Luftstreitkräfte als Reaktion auf Anschläge gegen die US-Botschaften in Kenia und Tansania gezeigt

Die amerikanischen Bemühungen zeigen trotz all ihrer Probleme und Schwächen, wie ernst die USA die Bedrohung durch B-und C-Waffen nehmen. Sie zeigen aber auch den Hang Washingtons, das Problem der Weiterverbreitung unilateral anzugehen Die USA als Weltmacht können eine solche Politik verfolgen. Die Europäer dagegen setzen traditionell eher auf das Instrument der multilateralen, kooperativen Rüstungskontrolle. Tatsächlich bestehen sowohl für chemische als auch für biologische Waffen schon Verbotsverträge. Dennoch gestaltet sich die Rüstungskontrolle auf diesem Gebiet äußerst kompliziert, wie im folgenden gezeigt werden soll.

II. Das Chemiewaffenübereinkommen

Das Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) trat am 29. April 1997 in Kraft. Vorausgegangen waren jahrelange Verhandlungen in der Genfer Abrüstungskonferenz, die mit einer Zeichnungskonferenz, an der 130 Staaten teilnahmen, im Januar 1993 abgeschlossen worden waren. Dem CWÜ zufolge dürfen chemische Waffen nicht entwickelt, produziert, erworben, gelagert, zurückbehalten oder transferiert werden. Existierende Waffenarsenale müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, also bis zum Jahr 2007, ebenso wie ehemalige Produktionsanlagen vernichtet werden (eine Verlängerung dieser Frist um weitere fünf Jahre ist möglich). Eine internationale Behörde (OVCW) mit Sitz in Den Haag soll die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überwachen. Sie besteht aus einer jährlich tagenden Konferenz der Vertragsstaaten, einem Exekutivrat sowie dem Technischen Sekretariat (mit ca. 200 Inspektoren aus etwa 50 Ländern), das die Inspektionen vor Ort durchführt.

Das CWÜ enthält umfangreiche Verifikationsbestimmungen, die weiter reichen als in allen anderen Rüstungskontrollvereinbarungen zuvor. Die Vernichtung chemischer Kampfstoffe sowie die zivile Produktion gefährlicher Chemikalien, die u. U. als Vorprodukte für chemische Kampfstoffe dienen könnten, unterliegen Routinekontrollen. Diese werden im militärischen Bereich, aber auch in der zivilen Industrie durchgeführt. Bis zum Sommer 1999 fanden mehr als 500 Inspektionen in etwa 30 Ländern statt. Etwa zwei Drittel betrafen C-Waffen-Lager-und -Produktionsstätten sowie Vernichtungsanlagen, ein Drittel Industrieeinrichtungen. Daneben existiert das Instrument der Verdachtsinspektion, die im Prinzip überall durchgeführt werden darf Solche Verdachtsinspektionen sind bislang nicht beantragt worden.

Inzwischen haben mehr als 120 Staaten das CWÜ ratifiziert. Darunter befinden sich vier Staaten, die Bestände an chemischen Waffen gemeldet haben: Rußland, die USA, Indien und Südkorea. Diese Staaten haben auch ehemalige oder aktuelle C-Waffen-Produktionsanlagen deklariert. Hinzu kommen fünf Staaten, die keine Bestände, aber Produktionsanlagen meldeten: China, Iran, Japan, Frankreich und Großbritannien Damit bietet das CWÜ die Möglichkeit, die größten Bestände an chemischen Waffen zu erfassen und unter internationaler Kontrolle zu vernichten.

Eine Reihe von Staaten, die verdächtigt werden, über C-Waffen zu verfügen, haben das CWÜ bisher nicht in Kraft gesetzt. Dazu zählen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens wie Syrien, Ägypten, Libyen, Irak (der seit Ende 1998 auch nicht mehr von der UNSCOM kontrolliert wird) und Israel. Weitere Länder, die in diese'Kategorie gehören, sind u. a. Nordkorea und Jugoslawien.

Damit ist schon eine zentrale Schwäche des CWÜ genannt: Es erfaßt nicht alle Staaten und bislang auch einige derjenigen nicht, die möglicherweise über C-Waffen verfügen. Eine weitere Schwäche besteht darin, daß einige Staaten das CWÜ nur unzureichend umsetzen. So hatten der OVCW bis zum Ende des Jahres 1998 lediglich 40 Staaten eine nationale Gesetzgebung zur Durchsetzung des CWÜ gemeldet. Diese Gesetzgebungen sind wichtig, um Inspektionen in der privaten Industrie durchsetzen zu können. Bis Juni 1999 hatten nur 89 Staaten die OVCW über ihre nationalen Behörden informiert, die der OVCW als Ansprechpartner dienen. Zum gleichen Zeitpunkt hatten nur 92 Vertragsstaaten ihre Deklarationen eingereicht, von denen viele unvollständig oder ungenau waren. Schließlich hatten einige Vertragsstaaten keine oder nur Teile ihrer Beitragszahlungen an die OVCW entrichtet, so daß diese unterfinanziert blieb

Besonders problematisch ist, daß sowohl die USA als auch Rußland als diejenigen Staaten mit den mit Abstand größten C-Waffen-Arsenalen das CWÜ nur unzureichend implementieren. In beiden Ländern zog sich der Ratifikationsprozeß über Jahre hin. Den USA gelang es nur mit Mühe, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des CWÜ Vertragsstaat zu werden; Rußland schaffte dies unmittelbar nach dem Inkrafttreten. In beiden Ländern konnten in der Folge Inspektionen sowohl an C-Waffen-Produktionsanlagen als auch an -Lagerstätten sowie in den USA an Vernichtungsanlagen durchgeführt werden. Inspektionen in der chemischen Industrie waren dagegen in den USA nicht möglich, da die entsprechenden Deklarationen nicht eingereicht worden waren.

In den USA ist inzwischen die erforderliche nationale Gesetzgebung für Deklarationen und Inspektionen der privaten Industrie endlich vom Kongreß verabschiedet worden, so daß entsprechende Meldungen und Inspektionen für das Jahr 2000 erwartet werden können. Doch diese Gesetzgebung enthält einige Aspekte, die dem CWÜ mehr oder weniger direkt widersprechen. Dabei ragen drei Punkte heraus: -Es bleibt dem amerikanischen Präsidenten überlassen, Verdachtsinspektionen für den Fall zu untersagen, daß sie eine Gefahr für die amerikanische Sicherheit darstellen. Ein solches Veto-Recht sieht das CWÜ aber gerade nicht vor. -Proben, die während in den USA durchgeführter Inspektionen genommen werden, dürfen nicht außer Landes gebracht, sondern nur in den USA selbst analysiert werden. -Die Anzahl derjenigen amerikanischen Betriebe, die die Produktion von mit anderen Substanzen gemischten vertragsrelevanten Chemikalien deklarieren müssen, wird durch die US-Gesetzgebung drastisch reduziert

Problematisch an dieser Vorgehensweise ist, daß andere Vertragsstaaten sich die USA zum „Vorbild“ nehmen dürften und sich ähnliche Ausnahmen Vorbehalten werden. Tatsächlich wurde der OVCW-Vorsitzende, der Brasilianer Jose Bustani, schon von zwei Vertragsstaaten dahingehend informiert, daß auch sie Proben nicht außer Landes bringen lassen werden

Es gibt Stimmen in den USA, die die mangelhafte CWÜ-Implementierung ihres Landes damit rechtfertigen, daß es sich ihrer Ansicht nach eigentlich um einen Abrüstungsvertrag handele, der in erster Linie -neben der Vernichtung der US-Arsenale -zur Beseitigung der russischen C-Waffen-Bestände führen solle. Doch sei Rußland derzeit nicht in der Lage, seine riesigen chemischen Arsenale zu vernichten. Daher solle das Hauptaugenmerk auf dieses Problem gerichtet werden, anstatt einzelne in den USA auftretende Komplikationen in den Vordergrund zu rücken.

Die USA betreiben auf dem Johnston Atoll und in Tooele/Utah moderne C-Waffen-Vernichtungsanlagen. Dort wurden bis zum Sommer 1999 ca. 15 Prozent der insgesamt ca. 30 000 Tonnen chemischen Kampfstoffes in amerikanischem Besitz vernichtet. Weitere Vernichtungsanlagen an C-Waffen-Lagerstätten sind geplant

Ganz anders sieht dagegen die Situation in Ruß-land aus. Dort existiert noch keine einzige Anlage zur Vernichtung der gemeldeten 40 000 Tonnen chemischen Kampfstoffes. Trotz westlicher Hilfsprogramme, die insbesondere von den USA, aber auch von Deutschland und anderen europäischen Ländern getragen werden, sieht es derzeit nicht danach aus, als könne Rußland seine chemischen Waffen fristgerecht vernichten. Dies gilt selbst dann, falls eine Verlängerung der eigentlich nur zehn Jahre betragenden Frist auf 15 Jahre nach Inkrafttreten des CWÜ bewilligt werden sollte. Ähnlich den USA will auch Rußland an seinen sieben C-Waffen-Lagerstätten Vernichtungsanlagen bauen, um den gefährlichen Transport dieser Waffen zu vermeiden. Russischen Schätzungen zufolge soll das gesamte Projekt etwa 6, 6 Mrd. US-Dollar kosten. Diese enormen Summen übersteigen derzeit die Möglichkeiten des russischen Haushaltes. Dies mag nicht überraschen, doch ist es enttäuschend zu beobachten, daß selbst dort, wo westliche Hilfe bereitgestellt wird, kaum Fortschritte zu verzeichnen sind. So plant die Bundesregierung in Kooperation mit der russischen Regierung die Errichtung einer Pilotanlage in Gorni (Gebiet Saratow). Doch der Baubeginn wurde immer wieder verzögert. Er soll nun Ende 1999 erfolgen. Erfahrungen aus dem Betrieb dieser Pilotanlage sollen zum Bau einer weiteren geplanten Anlage in Kambarka (Republik Udmurtien) genutzt werden.

Die USA unterstützen Rußland beim Bau einer Vernichtungsanlage in Schutschje (Gebiet Kurgan). Bevor eine entsprechende russisch-amerikanische Vereinbarung getroffen werden konnte, hatte es immer wieder Streit um die bei der Vernichtung zu nutzende Technologie gegeben. Vorausgesetzt, die in dem nur wenig erschlossenen Gebiet erforderliche soziale und verkehrstechnische Infrastruktur wird von der russischen Seite wie vereinbart bereitgestellt, könnte die Anlage, die von den USA finanziert wird, im Jahr 2005 ihren Betrieb aufnehmen. Weiterhin vorausgesetzt, daß Rußland den Betrieb der Anlage bezahlen kann, könnte die Vernichtung in Schutschje sieben Jahre nach Beginn, also im Jahre 2012, abgeschlossen werden. Mit anderen Worten: Nur bei optimalem Verlauf könnten die im Gebiet Kurgan lagernden chemischen Kampfstoffe innerhalb der 15jährigen Frist nach Inkrafttreten des CWÜ vernichtet sein. Da weitere Vernichtungsanlagen an anderen Lager-orten bislang nicht einmal in der konkreten Planungsphase sind, ist schon jetzt vorauszusehen, daß Rußland die vereinbarten Fristen nicht einhalten können wird Dieser Fall ist aber im CWÜ nicht vorgesehen, so daß man gespannt sein darf, wie die Vertragsstaaten dieses Problem lösen werden. Das CWÜ ist das ambitionierteste Projekt, das im Rahmen multilateraler Rüstungskontrolle bislang vereinbart wurde. Deswegen können einige „Kinderkrankheiten“ nicht überraschen. Besorgniserregend ist jedoch die Tatsache, daß sowohl die USA als auch Rußland als diejenigen Staaten mit den größten C-Waffen-Lagern die Konvention nur unzureichend umsetzen. Angesichts dieser Tatsache fällt es politisch schwer, Staaten, die dem CWÜ noch nicht beigetreten sind, von einem solchen Beitritt zu überzeugen. Auch kann auf solche Vertrags-staaten, die die Bestimmungen nicht oder nur unzureichend erfüllen, kaum politischer Druck ausgeübt werden. Vielmehr ist zu erwarten, daß sich einige von ihnen auch künftig am schlechten Beispiel der Russen und Amerikaner orientieren werden. Ob das CWÜ eine solche Entwicklung verkraften können wird, ist derzeit nicht abzusehen.

III. Die Bemühungen zur Stärkung des B-Waffen-Übereinkommens

Bereits im März 1975 trat das B-Waffen-Übereinkommen (BWÜ) in Kraft. Es verbietet die Entwicklung, Lagerung sowie den sonstigen Erwerb von biologischen Agenzien und Toxinen in Arten und Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz-oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind. Die Konvention enthält -anders als das CWÜ -keine effektiven Überprüfungsmechanismen Bisher sind mehr als 130 Staaten dem Übereinkommen beigetreten.

Unter dem Eindruck der nach dem Golfkrieg 1991 Platz greifenden Erkenntnis, wonach der Irak über ein umfangreiches B-Waffen-Programm verfügte, begannen die Vertragsstaaten mit ihren Bemühungen, die Konvention zu stärken. Die diplomatischen Aktivitäten richteten sich zunächst auf die Verbesserung und Erweiterung bereits 1986 vereinbarter, politisch verbindlicher vertrauensbildender Maßnahmen. Das Ziel, durch diese vertrauensbildenden Maßnahmen ein erhöhtes Maß an Transparenz zwischen den Vertragsstaaten zu erzielen, wurde jedoch nur in sehr bescheidenem Umfang erreicht, da sich nur wenige Vertragsstaaten an den Maßnahmen regelmäßig und in vollem Umfang beteiligten.

Die dritte Überprüfungskonferenz zum BWÜ setzte 1991 eine Gruppe von Verifikationsexperten (VEREX) ein, um vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt aus mögliche Verifikationsmaßnahmen zu identifizieren und zu prüfen. Der Abschlußbericht dieser Gruppe wurde auf einer Sonderkonferenz der Vertragsstaaten im September 1994 diskutiert. Die Sonderkonferenz erteilte daraufhin einer für alle Vertragsstaaten offenen Ad-hoc-Gruppe (AHG) ein Mandat, ein Protokoll zur Stärkung des BWÜ zu erarbeiten, das auch Verifikationsmaßnahmen enthalten soll

Im Januar 1995 nahm die AHG in Genf ihre Verhandlungen auf. Obwohl seit dem Sommer 1997 ein sogenannter „Rolling Text“ vorliegt, der schon das beabsichtigte Artikelgerüst des BWÜ-Protokolls enthält, ist derzeit nicht absehbar, wann die Verhandlungen zu einem Abschluß gebracht werden können. Der Text ist noch mit einer Vielzahl von eckigen Klammern versehen, und einige zentrale Streitpunkte sind ungeklärt. Die Verifikation des B-Waffen-Verbots ist schon aus objektiven Gründen sehr schwierig. Zivile und militärische Forschungen und Entwicklungen können nur schwer auseinandergehalten werden. Es ist oft auch nicht möglich, Forschungen und Entwicklungen zu Schutzzwecken von Arbeiten mit offensiven Zielen zu unterscheiden. Weitere Probleme treten hinzu: -Eine sehr große Zahl von Krankheitserregern und Toxinen können potentiell als biologische Kampfstoffe Verwendung finden. Zwar gibt es eine Gruppe solcher Pathogene und Toxine, die in diesem Zusammenhang häufig genannt werden, wie Milzbrand, Tularämie, Marburg-Virus, Botulinum-Toxin, doch zeigt das Beispiel des Irak, daß es auch andere Möglichkeiten gibt. Dort wurde an Aflatoxin, das erst nach Jahren krebserregend wirkt, als biologischem Kampfstoff gearbeitet. -Nahezu alle Ausrüstungsgegenstände, die für ein B-Waffen-Programm erforderlich sind, sind auch zu friedlichen Zwecken verwendbar und daher auf dem freien Markt erhältlich. -Die Krankheitserreger und Toxine selbst können ebenfalls zu legitimen medizinischen und anderen friedlichen Zwecken verwendet werden. Sie treten darüber hinaus in der Natur auf. -Krankheitserreger sind lebende Organismen, die sich in sehr kurzer Zeit vermehren können. Große Lagerstandorte sind daher nicht erforderlich. Aus diesen Gründen ist ein Verifikationsprotokoll für das BWÜ sehr viel schwieriger zu verhandeln als die Überprüfung des C-Waffen-Verbots. Hinzu kommen noch die spezifischen Interessen der an den Genfer AHG-Verhandlungen beteiligten Staaten. Diese lassen sich exemplarisch an den drei Depositarstaaten des BWÜ, nämlich den USA, Rußland und Großbritannien, darstellen. Drei Fragen stehen im Mittelpunkt: -Unter welchen Bedingungen sollen Verdachts-kontrollen möglich sein, und wie sollen sie durchgeführt werden? -Welche Programme und Einrichtungen sollen in welchem Umfang deklariert werden? -Soll es außer Verdachtskontrollen noch andere Vor-Ort-Maßnahmen geben; falls ja, wie weitreichend sollen sie sein und in welchem Verhältnis sollen sie zu den Deklarationen stehen? Den USA käme bei den AHG-Verhandlungen sicherlich eine Führungsrolle zu, doch tut sich Washington mehr als schwer, eine solche einzunehmen. Zu sehr differieren die Ansichten der verschiedenen am Verhandlungsprozeß beteiligten Ministerien, als daß eine klare Verhandlungsführung möglich wäre. Das Verteidigungsministerium verweist darauf, daß die USA das weltweit umfangreichste B-Waffen-Schutz-Programm unterhalten, das sich auch gegen mögliche Terroranschläge richtet. Diese aufwendigen und teuren Aktivitäten sollten nicht durch Vor-Ort-Kontrollen gefährdet werden, in deren Verlauf potentielle Gegner oder Terroristen die Schwächen der US-Schutzmaßnahmen ausfindig machen könnten. Unter dem Einfluß der amerikanischen Pharma industrie möchte das Handelsministerium ebenfalls Vor-Ort-Maßnahmen in den USA so unwahrscheinlich wie möglich machen, um Industriespionage zu vermeiden. Demgegenüber steht für das Außenministerium und den Nationalen Sicherheitsrat im Weißen Haus eher die Stärkung des BWÜ im Vordergrund, um dadurch der Gefahr der Verbreitung von biologischen Waffen zu begegnen.

Verdachtskontrollen im Falle eines möglichen Vertragsverstoßes sollen nach amerikanischer Auffassung möglich sein, allerdings soll der Exekutivrat einer zu gründenden BWÜ-Organisation ihnen zuvor mit einer qualifizierten Mehrheit zustimmen. Verdachtsinspektionen sollen jedoch nicht nur in Einrichtungen, sondern auch im Gelände möglich sein, falls es zu ungewöhnlichen Krankheitsausbrüchen kommt. Dabei spielen Erfahrungen mit einem wahrscheinlichen Vertragsverstoß der ehemaligen Sowjetunion eine Rolle, als im April 1979 in Swerdlowsk (heute Jekaterinburg) eine Milzbrandepidemie ausbrach. Sie wurde durch einen Unfall in einem Militärlabor verursacht, was von sowjetischer Seite jahrelang bestritten worden war.

Deklarationen sollen möglichst so gestaltet werden, daß die USA nur ihre größten Einrichtungen melden, während Staaten mit kleineren B-Waffen-Schutz-Programmen auch kleinere Projekte angeben müßten. Routinekontrollen zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Deklarationen lehnen die USA vehement ab. Ob sie einem Kompromiß nach dem Muster der von Deutschland vorgeschlagenen Transparenzbesuche zustimmen, ist offen. Diese Besuche sollten hauptsächlich der BWÜ-Behörde dazu dienen, sich mit den verschiedenen Bedingungen und Arbeitsweisen in den Vertragsstaaten vertraut zu machen.

Sollten bei Deklarationen Unklarheiten auftreten, sollten sie amerikanischen Vorstellungen zufolge durch einen Klärungsprozeß möglichst beseitigt werden. Dieser würde einen schriftlichen Informationsaustausch zwischen der BWÜ-Behörde und dem entsprechenden Vertragsstaat sowie im zweiten Schritt einen Besuch der Behörde in der Hauptstadt des Vertragsstaates beinhalten

Rußlands ebenfalls zurückhaltende Position basiert auf einem gänzlich anderen politischen Hintergrund. Die größte Sorge in Moskau bereiten die Hinterlassenschaften des umfangreichen offensiven B-Waffen-Programms der ehemaligen Sowjetunion. Die daran beteiligten Institute versuchen seit einigen Jahren, auf zivile Projekte umzustellen. Diese Konversion ist aber schwierig und keineswegs unumkehrbar. Moskau möchte daher vermeiden, im Zuge von Vor-Ort-Maßnahmen in peinliche Situationen zu geraten, falls Inspekteure auf zweifelhafte Hinterlassenschaften des sowjetischen Programms stoßen.

Daher sollen Verdachtskontrollen nur möglich sein, nachdem ein BWÜ-Exekutivausschuß mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat. Kontrollen im Gelände, die durch den Ausbruch von Krankheiten ausgelöst werden, lehnt Moskau ebenso ab wie alle anderen Vor-Ort-Maßnahmen (Routine-kontrollen oder Klärungsbesuche). Lediglich freiwillige Besuche sollen möglich sein.

Von den Depositarstaaten setzte sich nur Großbritannien von Beginn der Verhandlungen an für ein starkes BWÜ-Protokoll ein. London sieht das BWÜ als eine „britische Konvention“ an, da das Vereinigte Königreich 1969 den ersten Vorschlag zum Verbot biologischer Waffen unterbreitete. Die Briten sehen daher neben Deklarationen und Verdachtsinspektionen Routinekontrollen als einen wesentlichen Bestandteil des BWÜ-Protokolls an. Doch scheint es sehr fraglich, ob sie sich mit diesem Standpunkt in den Verhandlungen durchsetzen können

Schon dieser kurze Blick auf die Positionen der drei BWÜ-Depositarstaaten zeigt, wie schwierig die Genfer Verhandlungen noch werden dürften.

Geht man davon aus, daß auch viele nichtgebundene Staaten Vor-Ort-Maßnahmen sehr skeptisch gegenüberstehen und darüber hinaus von den Industriestaaten die Einstellung oder Einschränkung von -in ihrer Sicht -gegen sie gerichteten Exportkontrollen fordern, so müssen die Erwartungen an ein künftiges BWÜ-Protokoll sehr niedrig angesetzt werden.

IV. Schlußfolgerungen

Die Rüstungskontrolle zur Verhinderung der Verbreitung chemischer und biologischer Waffen sieht sich mit einer Vielzahl von Problemen konfrontiert. Dennoch lohnt die Mühe, denn starke internationale Normen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sind trotz aller Schwächen ein wesentlicher Bestandteil internationaler Nichtverbreitungspolitik. Gerade die Europäer, die anders als die USA zur Zeit keine Haushaltsüberschüsse erwirtschaften, sollten zudem die Rüstungskontrolle unterstützen, denn sie ist letztlich kostengünstiger als militärische Vorkehrungen.

Dennoch kann Rüstungskontrolle nicht das einzige Element der Nichtverbreitungspolitik sein. Weitere Instrumente wie etwa Schutzmaßnahmen müssen hinzutreten. In Koordination mit den USA die richtige Mischung aus militärischen und anderen Vorkehrungen einerseits und Rüstungskontrolle andererseits zu finden dürfte eine Herausforderung für die deutsche (und europäische) Außen-und Sicherheitspolitik der kommenden Jahre werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. US Department of Defense, Prolileration Threat and Response, Washington D. C. 1997. Diese Zahl konnte allerdings auch größer sein, da speziell B-Waffen-Programme nur sehr schwer zu entdecken sind. Vgl. dazu Brad Roberts, The Proliferation of Biological Weapons: Trends and Consequences, in: Oliver Thränert (Hrsg.), Enhancing the Biological Weapons Convention, Bonn 1996, S. 57-70.

  2. Vgl. Report of the Commission to Assess the Ballistic M ssile Threat to the United States, Executive Summary, Pursuant to Public Law 201, 104, h Congress, Washington, D. C. 1998.

  3. Vgl. Department of Defense, Office of the Executive Secretary, Annual Reports to the President and Congress, htlp: //www.dtic. mil. execsec/

  4. Im Westen wurde die Bedeutung biologischer Waffen während der siebziger und achtziger Jahre oft als gering eingeschätzt. Inzwischen sind viele Experten der Meinung, daß diese Waffen militärisch durchaus wirksam sein können. Tatsächlich hatten amerikanische und britische Untersuchungen vor 1969, als die USA einseitig auf B-Waffen verzichteten, gezeigt, daß B-Waffen militärisch effektiv einsetzbar sind. Im Zuge der Entwicklung der Biotechnologie könnten sie weiter an Relevanz gewinnen. Vgl. Oliver Thränert, Biologische Waffen -eine unterschätzte Gefahr, in: Internationale Politik, 54 (1999) 2-3, S. 75-80. In der Sowjetunion wurde die westliche Geringschätzung biologischer Waffen schon in den siebziger Jahren nicht geteilt. Seit dieser Zeit wurden dort umfangreiche offensive Programme verfolgt. Vgl. Ken Alibek mit Stephen Handelman, Direktorium 15: Rußlands Geheimpläne für den biologischen Krieg, München -Düsseldorf 1999.

  5. Nähere Informationen dazu auf der Internetseite des US-Verteidigungsminisleriums: http: //www.defenselink. mil

  6. Vgl. Götz Neuneck, „SDI light“ oder: Was steckt hinter den amerikanischen Raketenabwehrplänen, in: Sicherheit und Frieden, (1999) 1, S. 49-57.

  7. Vgl. Oliver Thränert, Zwischen Rüstungskontrolle und Abschreckung: Amerikanische Antworten auf die Verbreitung Biologischer Waffen, Bonn (Friedrich-Ebert-Stiftung, FES) 1998.

  8. Vgl. Tim Weiner/James Risen, Strike on Sudan Plant: A Growing Gase of Doubtful Intelligence, in: International Herald Tribüne vom 22. 9 1998, S. 5.

  9. Vgl. Oliver Thränert, Die globale Nichtverbreitungspolitik der USA, in: Peter Rudolf/Jürgen Wilzewski (Hrsg.), Weltmacht ohne Gegner. Amerikanische Außenpolitik im 21. Jahrhundert, Baden-Baden (i. E.).

  10. Vgl. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7206, S. 7-185.

  11. Im Falle Japans handelt es sich um eine ehemalige Produktionsanlage, die von der Aum-Sekte betrieben wurde. Iran mag seine C-Waffen-Vorräte im Krieg gegen Irak aufgebraucht haben. Unklar bleibt, warum China, Frankreich und Großbritannien zwar aktuelle bzw. ehemalige Produktionsanlagen, aber keine Waffenbestände deklarierten.

  12. Informationen über die Implementierung des CWÜ können abgerufen werden über die offizielle Internetseite der OVCW: http: //www.opcw.org oder auf der gut informierten Internetseite des Henry L. Stimson Centers: http: //www.stimson.org

  13. Vgl. Chemical Weapons Convention Implementation Act of 1998, H. R. 4328. Der Text kann über die Internetseite des Henry L. Stimson Centers aufgerufen werden: http: //www.stimson.org

  14. Vgl. die sehr pointierten Arbeiten von Amy E. Smithson. Rudderless: The Chemical Weapons Convention At VA, The Henry L. Stimson Center, Report Nr. 25, Washington, D. C. September 1998, sowie Still Rudderless, the Chemical Weapons Convention at 2, in: Oliver Thränert (Hrsg.), Preventing the Proliferation of Weapons of Mass Destruction: What Role for Arms Control?, Bonn (FES) (i. EL).

  15. Vgl. http: //www.stimson.org/cwc/count. htm; vgl. auch das Interview mit dem stellvertretenden Direktor der OVCW, dem australischen Diplomaten John Gee, in: Arms Control Today, April/Mai 1999, S. 3-9.

  16. Vgl. Harold P. Smith, Funding CW Demilitarization in Russia: Time to Share the Bürden, in: Arms Control Today, November/Dezember 1998, S. 16-20.

  17. Der Vertragstext ist abgedruckt in: Heinrich Siegler, Dokumentation zur Abrüstung und Sicherheit, Band 9, Bonn -Wien -Zürich 1972, S. 253-258.

  18. Der Irak war vor Kriegsbeginn Zeichnerstaat des BWÜ, hatte dies aber nicht ratifiziert. Dies geschah erst, nachdem die UN-Resolution 687 zur Beendigung des Krieges eine solche Ratifikation seitens des Irak zwingend gefordert hatte.

  19. Vgl. zu diesem Prozeß Oliver Thränert, Multilaterale Rüstungskontrolle in den neunziger Jahren: Das Beispiel der biologischen und chemischen Waffen, in: Erhard Forndran/Hans Dieter Lemke (Hrsg.), Sicherheitspolitik in Europa zwischen Konsens und Konflikt. Baden-Baden 1995, S. 219235.

  20. Vgl. Marie Isabelle Chevrier, Prevenling Biological Proliferation: Strenglhening the Biological Weapons Convention, in: O. Thränert (Anm. 14).

  21. Vgl zu den Positionen der drei BWÜ-Depositarstaaten Oliver Thränert, Issues in the Ad Hoc Group to the BWC: How did the three Depositories US, Russia and UK Approach the Compliance Problem?, in: Susan Wright (Hrsg.), Meeting the Challenges of Biological Warfare and Disarmament in the 21th Century (i. E.).

Weitere Inhalte

Oliver Thränert, Dr. rer. pol., geb. 1959; wiss. Referent der Analyseeinheit Internationale Politik der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin. Veröffentlichungen u. a.: Rüstungssteuerung und Gradualismus, München 1986; Einseitige Abrüstung?, Frankfurt/M. -New York 1991; (Hrsg) The Verification of the Biological Weapons Convention: Problems and Perspectives, Bonn 1992; (Hrsg.) Enhancing the Biological Weapons Convention, Bonn 1996; Zwischen Rüstungskontrolle und Abschreckung: Amerikanische Antworten auf die Verbreitung Biologischer Waffen, Bonn 1998; zahlreiche Zeitschriftenbeiträge zu abrüstungs-und sicherheitspolitischen Themen.