Nicht eheliche Kinder sind mit ehelichen ab sofort im Erbrecht gleichgestellt. Die Neuregelung gilt nicht für vor dem 1. 7. 1949 geborene nicht eheliche Kinder.
Nicht eheliche Kinder sind mit ehelichen ab sofort im Erbrecht gleichgestellt. Die Neuregelung gilt nicht für vor dem 1. 7. 1949 geborene nicht eheliche Kinder.