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Hoheitsrechte | bpb.de

Hoheitsrechte

H. sind Befugnisse, die dem Interner Link: Staat zur Ausübung seiner inneren Interner Link: Souveränität (die durch Interner Link: Verfassung und Interner Link: Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen.

H. zum Erreichen der Interner Link: Staatsziele und zur Ausübung der Interner Link: Staatsgewalt sind v. a. die Rechtsetzungsbefugnis, die Polizeigewalt, die Finanzhoheit und die Gerichtsbarkeit. Nach Art. 24 Abs. 1 GG ist der Bund ermächtigt, durch Gesetze H. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (die Interner Link: Europäische Union (EU), die Interner Link: NATO (Nordatlantikpakt) etc.).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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