[lat.: übernational, überstaatlich] Mit dem Adjektiv s. werden Organisationen, Zusammenschlüsse oder Vereinbarungen versehen, die durch völkerrechtliche Verträge (Interner Link: Vertrag) begründet und deren Interner Link: Entscheidungen und Regelungen für die einzelnen Mitglieder (Interner Link: Staaten, Nationen) übergeordnet und verbindlich sind. So steht etwa das Interner Link: Recht der EU (Interner Link: Europäische Union (EU), Interner Link: Europarecht) als s. Recht über dem der einzelnen Mitgliedsstaaten; bestimmte Entscheidungen s. Interner Link: Institutionen der EU sind für alle EU-Staaten und die gesamte Interner Link: Bevölkerung der EU bindend. Im Gegensatz dazu haben bspw. Entscheidungen internationaler Organisationen nur dann bindende Wirkung, wenn sie von den Mitgliedern ausdrücklich anerkannt werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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