Bei den Wahlen zum Dt. Interner Link: Bundestag können Ü. dadurch entstehen, dass eine Interner Link: Partei in einem Interner Link: Bundesland mehr Direktmandate (Erststimmen) erhält, als ihr aufgrund des erzielten Anteils an Zweitstimmen (Landesliste der Partei) zustehen. Da die gewonnenen Direktmandate erhalten bleiben, erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordneten im Parlament. Aufgrund möglicher negativer Stimmengewichtung wurde diese Regelung durch das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin Interner Link: Ausgleichsmandate eingeführt. Hierbei bleiben Ü. zwar weiterhin erhalten, werden aber durch weitere Sitze für die anderen Parteien ausgeglichen. Die Sitzverteilung soll das Ergebnis der Zweitstimmen korrekt abbilden. Bei der Bundestagswahl 2017 erhielten CDU/CSU 43 Ü. und SPD drei Ü., die anderen Parteien insgesamt 65 Ausgleichsmandate. Ähnliche Bestimmungen gibt es bei verschiedenen Interner Link: Wahlen zu Interner Link: Landtagen sowie Kommunalwahlen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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