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Beamte | bpb.de

Beamte

Angehörige oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die sich von Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst durch eine besondere Rechtsstellung unterscheiden. Voraussetzung ist die deutsche Interner Link: Staatsbürgerschaft. Nach Art. 33 Abs. 4 GG stehen B. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Interner Link: Staat, und deshalb ist es ihnen vorbehalten, hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe zu übernehmen. Mit »hoheitsrechtlichen Befugnissen« ist der Eingriff in die Interner Link: Grundrechte von Bürgern gemeint. Deshalb müssen Polizisten oder mindestens die Leitungspersonen des Gefängnispersonals genauso B. sein wie Lehrer, die mit dem Abschlusszeugnis wichtige Entscheidungen für die Schüler treffen. Das Entgelt und die Altersversorgung von B. sind in den Beamtengesetzen besonders geregelt und werden als Besoldung und Versorgung bezeichnet. Besondere Regelungen gibt es außerdem für die Interner Link: Krankenversicherung – hier übernimmt der öffentliche Interner Link: Arbeitgeber die Hälfte der Kosten. Das Dienstverhältnis verpflichtet die B. auf Interner Link: Recht und Interner Link: Gesetz und nicht etwa auf die Interner Link: Regierung oder gar eine Partei (Interner Link: Partei, politische). Wegen des Treueverhältnisses dürfen B. nicht streiken. Sie sollen neutral sein und nach Leistung und Eignung ausgewählt und befördert werden, was aber in der Praxis nicht selten unterlaufen wird, weil die höheren Beamtenposten an Personen vergeben werden, die dem Dienstherrn politisch nahe stehen. Rund ein Drittel der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind Beamtinnen und B.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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