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Normenkontrolle, konkrete | bpb.de

Normenkontrolle, konkrete

Jedes Interner Link: Gericht kann dem Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorlegen, ob eine Interner Link: Rechtsnorm, die für das Verfahren und Interner Link: Urteil des Gerichts relevant ist, mit dem Interner Link: Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

Die Instanzgerichte dürfen Parlamentsgesetze nicht für verfassungswidrig erklären, sie dürfen aber auch kein Interner Link: Recht anwenden, das sie für verfassungswidrig halten. Deshalb gibt es die Möglichkeit, ein solches Gesetz dem BVerfG zur Überprüfung vorzulegen. Auf europäischer Ebene ähnelt der Interner Link: Vorlagebeschluss der N.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten