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Verfügung von Todes wegen | bpb.de

Verfügung von Todes wegen

Zu Lebzeiten kann man von seiner Interner Link: Privatautonomie auch insofern Gebrauch machen, als man Regelungen über das eigene Interner Link: Vermögen trifft, die nach dem Tod (von Todes wegen) gelten sollen. Man kann insbesondere Interner Link: Erben einsetzen oder enterben (Interner Link: Enterbung) oder ein Interner Link: Vermächtnis aussetzen. Dies geschieht durch Interner Link: Testament oder Interner Link: Erbvertrag. Etwa ein Viertel der Deutschen machen davon Gebrauch. Ohne (wirksame) V. gilt die Interner Link: gesetzliche Erbfolge, die der Interner Link: Erblasser allerdings auch erhalten und z. B. nur durch ein Interner Link: Vermächtnis beschweren kann. Siehe auch Interner Link: Erbrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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