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Wahlrechtsgrundsätze | bpb.de

Wahlrechtsgrundsätze

Anforderungen, die Art. 38 Abs. 1 GG an Wahlen stellt. Danach werden die Interner Link: Abgeordneten des Interner Link: Bundestages in »allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl« gewählt (➠ Abb. »Wahlrechtsgrundsätze«). Allgemeine und gleiche Wahl bedeutet, dass alle Bevölkerungsgruppen an der Wahl teilnehmen können und ihre Stimmen das gleiche Gewicht haben. Die Stimmen haben, so das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert. Gleicher Zählwert heißt, dass jede Interner Link: Person, die 1 Stimme hat, auch als 1 Stimme gezählt wird. Der gleiche Erfolgswert bezieht sich auf die Chance, mit der Stimme auch einen Abgeordneten in den Bundestag zu entsenden. Wegen der Interner Link: Fünfprozentklausel ist der Erfolgswert der Stimmen ungleich, weil die Stimmen für Parteien (Interner Link: Partei, politische) unter 5 % keine Abgeordneten stellen. Um eine stabile Regierungsbildung zu ermöglichen, wird die Klausel allerdings als verfassungskonform erachtet. Das gilt dann nicht mehr, wenn die Spitze der Interner Link: Exekutive nicht durch das Interner Link: Parlament gewählt wird, wie in der Interner Link: Europäischen Union die Kommission (Interner Link: Kommission, EU) nicht durch das Europäische Parlament (EP) oder in den Interner Link: Gemeinden die Interner Link: Bürgermeister nicht durch die Interner Link: Gemeinderäte gewählt werden. Gleichheit der Wahl gebietet auch, dass die eine oder andere Partei nicht vonseiten des Interner Link: Staates oder der Regierung bevorzugt oder benachteiligt wird. Freie Wahl heißt, dass sich die Wähler frei, also ohne Zwang zwischen verschiedenen Parteien entscheiden dürfen. Geheim heißt, dass niemand offenbaren muss, wen er wählt. Allgemeine Wahl bedeutet, dass alle Interner Link: Staatsbürger an der Wahl teilnehmen dürfen und keine Gruppe ausgeschlossen oder stärker berücksichtigt wird – hier gibt es Überschneidungen mit der gleichen Wahl. Unmittelbar bedeutet, dass keine Zwischeninstanz endgültig über den Wahlausgang entscheidet, wie etwa die Wahlmänner in den USA.

Wahlrechtsgrundsaetze

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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