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Zusätzliche lizenzspezifische Einschränkungen und Verpflichtungen: Die Lizenz-Module

Till Kreutzer

/ 33 Minuten zu lesen

Neben den im vorherigen Kapitel erwähnten Verpflichtungen und Einschränkungen, die für alle sechs CC-Lizenztypen gelten, unterliegen die Lizenzmodule NC, ND und SA – die nur in einigen der CC-Lizenzen enthalten sind – zusätzlich spezifischen Anforderungen, deren sich ein Lizenznehmer bewusst sein sollte.

a) NC – NonCommercial

Drei der sechs CC-Lizenzen beinhalten das NC-Modul. NC bedeutet, dass der Lizenzgeber sich die kommerzielle Nutzung des Materials vorbehält. Jeder Nutzer, der das Werk für kommerzielle Zwecke nutzen möchte, benötigt dazu eine zusätzliche Einwilligung (d. h. eine zusätzliche Lizenz) vom Rechteinhaber.

NC-Lizenzen sind weit verbreitet und in der CC-Lizenz-Suite sehr beliebt, zumindest in einigen Bereichen. Dies hat vielfältige Ursachen. Tatsächlich kann es gute Gründe geben, sich in bestimmten Fällen für eine NC-Lizenz zu entscheiden. In den meisten Fällen bringen die NC-Versionen jedoch signifikante und oft unbeabsichtigte Nachteile mit sich. Da die NC-Einschränkung die freie Verbreitung behindert und viele Nutzungen untersagt (oft auch ungewollt), gelten diese Lizenzen generell nicht als "freie/Open-Culture"-Lizenzen. Even in the context of education and research, the use of NC-content is characterised by legal uncertainty. Auch können NC-Inhalte nicht in die Wikipedia integriert werden, da dort eine CC BY-SA-Lizenz verwendet wird, die mit NC-Lizenzen nicht kompatibel ist. Aus diesen und anderen Gründen sind NC-Lizenzen in der Open-Content-Bewegung höchst umstritten.

Es ist nicht Aufgabe dieses Leitfadens, diese Diskussionen und ihre verschiedenen Argumente aufzugreifen oder zu kommentieren. Hier wird die NC-Einschränkung lediglich erklärt, um hoffentlich einige mit ihr verbundene Missverständnisse auszuräumen. Allerdings werden einige der in der Grundsatzdebatte verwendeten Argumente aufgegriffen, wenn es um strategische Aspekte bei der Auswahl der geeigneten Lizenz geht.

Was bedeutet NonCommercial?

In der Debatte um die Formulierungen in der CCPL4 wurde diskutiert, ob – und wenn ja, wie – der Begriff "NonCommercial" im Lizenztext definiert werden sollte. Letzten Endes entschied sich Creative Commons, die Definition aus Version 3 unverändert beizubehalten. Hence, the provisions in CCPL3 and CCPL4 do not vary in this respect.Section 1i of the NC licences’ legal code defines NonCommercial as follows: "NonCommercial means not primarily intended for or directed towards commercial advantage or monetary compensation. For purposes of this Public License, the exchange of the Licensed Material for other material subject to Copyright and Similar Rights by digital file-sharing or similar means is NonCommercial provided there is no payment of monetary compensation in connection with the exchange.”

Natürlich lässt diese Definition jede Menge Spielraum für Interpretationen. Insbesondere die Formulierung "nicht vorrangig auf eine geldwerte Vergütung gerichtet" signalisiert, dass die NC-Beschränkung sehr weit auszulegen ist. Wie weit sie genau geht, ist jedoch in vielen Fällen schwer einzuschätzen.

Ausdrücklich nennt die Klausel nur einen Einzelfall: Filesharing gilt als nicht-kommerziell. In anderen Zusammenhängen muss individuell geprüft werden, ob die Materialien "(nicht) vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet sind". Dies lässt einen breiten Interpretationsspielraum. Es ist daher nicht möglich, die Frage, wann eine Nutzung kommerziell oder nicht-kommerziell ist, allgemein zu beantworten. Da es sich bei der CC-Lizenz um einen Vertrag handelt, muss sie nach objektiven Kriterien ausgelegt werden, wobei das Verständnis der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Außerdem muss das jeweils anwendbare Recht berücksichtigt werden.

In 2008 hat Creative Commons eine Studie durchgeführt, in der untersucht wurde, wie Urheber und Nutzer die Abgrenzung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell verstehen. Sie ergab, dass sich das Verständnis beider Gruppen im Großen und Ganzen deckt. In Bezug auf Grenzfälle und spezifische Fragen sind die Ergebnisse der Studie indes nicht sehr aufschlussreich. Immerhin enthält sie jedoch einen großen Fundus an interessanten Informationen und sie zeigt Gemeinsamkeiten und Abweichungen bei der Auffassung der beiden Gruppen auf. Interessant ist beispielsweise die generelle Erkenntnis, dass die Nutzer die NC-Klausel tendenziell restriktiver interpretieren als die Rechteinhaber selbst. Aufgrund ihres beschränkten Umfangs und ihres nicht repräsentativen Charakters kann die Studie jedoch nicht als verlässliche Grundlage für die rechtliche Interpretation angesehen werden.

Auch ansonsten existiert keine einheitliche Abgrenzung der Begriffe "kommerziell" und "nicht-kommerziell", was im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen auch wenig verwunderlich ist. Dennoch wird nachstehend der Versuch unternommen, einige konkrete Antworten für bestimmte typische Nutzungsszenarien zu geben, die allerdings nur die persönliche Meinung des Autors widerspiegeln können.

Die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell, basiert auf zwei wesentlichen Faktoren: nutzer- und nutzungsbezogenen Aspekten. Für beide Faktoren lässt sich eine Reihe präziserer Indikatoren identifizieren, die jeweils für oder gegen eine kommerzielle Nutzung sprechen. Unter Anwendung dieser Methode lassen sich typische Nutzungsszenarien relativ eindeutig dem kommerziellen oder nicht-kommerziellen Bereich zuordnen.

In der nachfolgenden Tabelle wird eine Reihe typischer Nutzungsszenarien den Kategorien kommerzielle/nicht-kommerzielle Nutzung zugeordnet. Bei der Einordnung wurden die wesentlichen Indikatoren berücksichtigt. Sie basiert auf den folgenden Annahmen:

Ob die Tätigkeit eines Nutzers generell als gewinnorientiert oder gemeinnützig einzuordnen ist, ist nicht der ausschlaggebende Faktor, jedoch ein starker Indikator dafür, ob dessen Nutzung im Einzelfall als kommerziell oder nicht-kommerziell einzustufen ist. The term commercial has to be understood in a broad sense. If the use serves even a remote financial interest of the user, it must be deemed commercial. It may be assumed that activities of profit-oriented users (especially companies) generally serve a business interest, at least remotely. Uses that generate direct profits should always be considered commercial. Whether the particular use (also) serves the public interest or only the self-interest of the user has some relevance for its classification as commercial or non-commercial. Among the uses of individuals, there is a difference between job-related and private uses. If the use is job-related, the classification depends on whether the intention of the employer/client is "primarily directed towards commercial advantage.” Denn eine Nutzung kann selbst dann kommerziell sein, wenn der Nutzer nicht eigene kommerzielle Interessen verfolgt, sondern solche von Dritten unterstützt. Dient die Nutzung einem privaten Zweck und findet sie nur im privaten Rahmen statt, ist sie stets als nicht-kommerziell einzuordnen. Abgesehen von diesen Unterschieden ist es ohne Belang, wer der Nutzer ist. Einzelpersonen können ebenso gut wie juristische Personen oder Institutionen kommerzielle Interessen verfolgen. Nutzungen, die von urheberrechtlichen Einschränkungen und Ausnahmen abgedeckt sind, fallen nicht unter die Lizenz. Lassen solche Regelungen bestimmte kommerzielle Nutzungen zu, wäre die NC-Einschränkung nicht wirksam. Nähere Erklärungen zur folgenden Tabelle:

Ein Freiberufler ist eine Person, die unternehmerisch tätig ist und das Material für ihre geschäftlichen Interessen verwendet. Der Ausdruck Freiberufler ist in einem breiten Sinn zu verstehen. Zu dieser Gruppe zählen auch z. B. Künstler, die von ihrer kreativen Arbeit leben. Eine Privatperson ist jemand, die das Material ausschließlich für private Zwecke verwendet. Nutzungen durch Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten gelten als Nutzungen durch ihre Arbeitgeber bzw. für deren Zwecke. Nimmt eine Privatperson kommerzielle Handlungen im eigenen Namen vor, z. B. indem sie Kopien von CC-lizenziertem Material verkauft, gilt sie als Freiberufler. Die folgende Beurteilung ist lediglich als persönliche Meinung des Autors zu verstehen. Einige Projekte, die NC-Lizenzen verwenden, bieten eigene Erklärungen, die möglicherweise nicht der Auffassung des Autors entsprechen. In these cases, it is recommended to follow the guidelines of the respective project.

Vor- und Nachteile von NC-Lizenzen

Wie bereits erwähnt, haben NC-Lizenzen mehrere Nachteile. Die Entscheidung für eine solche restriktive Lizenz sollte daher sorgfältig durchdacht werden. Erfahrungsgemäß entscheiden sich viele Urheber für eine NC-Lizenz, weil sie nicht wollen, dass jemand anderes mit ihren kreativen Werken Geld verdient, ohne potenzielle Gewinne teilen zu müssen. Dieses Motiv mag aus psychologischer Sicht verständlich sein. Oft führt die Entscheidung jedoch dazu, dass alle Beteiligten verlieren. Der Lizenzgeber verliert potenzielle Nutzer und Nutzungen, die eigentlich seinen Interessen – weite Verbreitung und maximale Aufmerksamkeit – dienen würden. Ein negativer Nebeneffekt von NC-Lizenzen ist, dass Nutzungen wegen der mit der Einschränkung verbundenen Rechtsunsicherheit unterbleiben, gegen die der Lizenzgeber gar nichts hätte. So kann das NC-Modul beispielsweise Nutzungen für Bildungs- und wissenschaftliche Zwecke verhindern, etwa, weil die Frage, ob NC-Inhalte in gebührenpflichtigen Kursen oder Studiengängen (siehe Tabelle) verwendet werden dürfen, höchst umstritten ist.

Rechtsunsicherheit entfaltet die NC-Klausel auch, z. B. bei wissenschaftlichen Nutzungen in öffentlich-privaten Partnerschaften ("Public Private Partnerships") oder unter Umständen sogar in der öffentlich finanzierten Forschung. Selbst die Verwendung von NC-Material auf gänzlich "privaten" Webseiten, deren Anbieter versuchen, einen Teil ihrer Hosting-Kosten durch Werbung zu refinanzieren, wirft Fragen auf. Bei all diesen Nutzungen ist fraglich, ob sie den Rechteinhabern, die NC-Lizenzen verwenden, tatsächlich unerwünscht sind oder ob ihr Ausschluss eher ein Kollateralschaden ist. Mit ziemlicher Sicherheit ist jedenfalls davon auszugehen, dass in solchen Fällen keine individuellen Genehmigungen – für die (vermeintlich) kommerzielle Nutzung – eingeholt und auch keine Lizenzgebühren gezahlt würden. Erst recht würden sie keine rechtliche Untersuchung in Auftrag geben, um herauszufinden, ob es sich bei ihrem Grenzfall um eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer im Zweifel dafür entscheiden würden, den Inhalt nicht zu verwenden. Das wiederum würde dem Interesse des Lizenzgebers, der schließlich möchte, dass seine Inhalte sich verbreiten und genutzt werden, zuwider laufen. Wägt man Vor- und Nachteile der NC-Lizenzen gegeneinander ab, kommt man zu dem Schluss, dass die Nachteile in der Mehrzahl der Fälle die Vorteile überwiegen. Und zwar sowohl aus der Perspektive der Rechteinhaber als auch aus Nutzersicht. Objektiv betrachtet ist eine NC-Lizenz nur dann geeignet, wenn eine realistische Aussicht darauf besteht, dass kommerzielle Nutzer für die Verwendung des Materials bezahlen. In vielen Fällen ist dies (vor allem in Bezug auf Online-Inhalte) höchst unwahrscheinlich, insbesondere wenn eine ausgeklügelte Marketingstrategie fehlt. Ist der Lizenzgeber darüber hinaus nicht bereit oder in der Lage, durch rechtliche Schritte gegen potenzielle Verletzungen der NC-Einschränkung vorzugehen, macht es von vornherein kaum Sinn, sie aufzuerlegen.

Bei der Wahl einer Lizenz ist es von größter Bedeutung, sich darüber klar zu sein, warum man sich für eine bestimmte Open-Content-Lizenz entscheidet. In der Mehrzahl der Fälle wird eine sorgfältige Überlegung zu dem Schluss führen, dass finanzielle Motive für die Veröffentlichung des Materials eher nebensächlich sind, was bei der Lizenzauswahl berücksichtigt werden sollte. Wichtig werden häufig altruistische Gründe sein, wie z. B. der Wunsch, einen Beitrag zur kulturellen Allmende zu leisten oder Dritte über wichtige Themen zu informieren. Auch wenn die Motive zumeist egoistischer Natur sein werden, spricht das keineswegs tendenziell generell dafür, NC-Lizenzen zu verwenden. Wenn die Aussicht auf eine unmittelbare Vermarktung des Materials gering ist, steht für den Rechteinhaber bei einer Open-Content-Publikation die weite Verbreitung im Vordergrund. Diese lenkt Aufmerksamkeit auf das Werk des Autors. Aufmerksamkeit kann zu Engagements, zu Popularität oder sogar zu Ruhm, mit anderen Worten, zu Einnahmen führen. Ist dies, wie in sehr vielen Fällen, die Motivation für die Veröffentlichung, macht es durchaus Sinn, eine Lizenz zu wählen, die auch die kommerzielle Nutzung erlaubt. Denn zumeist wird der Urheber nicht willens oder in der Lage sein, selbst eine professionelle kommerzielle Vertriebsstrategie zu entwickeln und zu pflegen, die dazu führen würde, dass ein neuer Vertriebskanal eröffnet wird, über den weitere Zielgruppen erschlossen werden. Eine NC-Lizenz würde verhindern, dass sich solche Strukturen entwickeln, ohne dass der Urheber involviert ist. Sie könnte auch das Interesse an einer kommerziellen Nutzung verhindern, da sie für den Nutzer zusätzliche Hürden aufwirft.

Plattenfirmen würden die Musiker im Zweifel ohnehin kontaktieren, bevor sie in den Vertrieb und in die Vermarktung ihrer Werke investieren. In diesem Kontext würden ohnehin Verträge geschlossen, in denen auch Vereinbarungen über Lizenzgebühren oder sonstige Zahlungen enthalten wären. Ähnlich wie im Verlagswesen (vor allem im Bereich der Belletristik) erfordert ein erfolgreicher Musikvertrieb eine enge Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Verwertern. Will eine Plattenfirma eine Band erfolgreich einführen, muss sie Konzerte, Interviews, Medienberichte, Merchandising usw. organisieren. Ohne Zusammenarbeit mit den Künstlern wäre dies unmöglich, die Zusammenarbeit erfordert im professionellen Kontext wiederum vertragliche Vereinbarungen. Mit anderen Worten: Die NC-Lizenz, die nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik oder dem Roman regelt, deckt nur einen kleinen 
Teil einer solchen Zusammenarbeit ab.

Unter dem Strich sind NC-Lizenzen im Allgemeinen nur für den Einsatz durch Profis, Verlage oder professionell schaffende Urheber sinnvoll, die sie im Rahmen von hierauf ausgerichteten Marketingstrategien einsetzen und im Notfall auch gewillt und in der Lage sind, gegen Verletzungen der NC-Beschränkungen vorzugehen. In solchen Konstellationen eröffnen sie Möglichkeiten zur Preisdifferenzierung und/oder Geschäftsmodelle, die auf das sogenannte Dual-Licensing-Prinzip setzen. Ähnlich wie bei den Shareware- und Freeware-Konzepten der Softwarewelt besteht z. B. die Möglichkeit, gekürzte Versionen von Büchern oder Filmen unter NC-Lizenzen frei zu teilen oder andere "Light-Versionen" kostenlos zur Verfügung zu stellen, um Aufmerksamkeit auf das Werk zu lenken. Die "Vollversionen" können daneben kommerziell vermarktet werden. Ob solche Strategien Sinn ergeben und erfolgversprechend sind, hängt allerdings sehr vom jeweiligen Einzelfall ab.

Insgesamt sind die Fälle, in denen es objektiv von Vorteil ist, eine NC-Lizenz zu verwenden, eher selten. Soll die kommerzielle Nutzung aus guten Gründen vorbehalten werden, besteht möglicherweise noch eine bessere Option als die restriktiven NC-Lizenzen. Es wird vertreten, dass auch in solchen Konstellationen, in denen es sinnvoll ist, kommerzielle Nutzer daran zu hindern, das Werk ohne individuelle Vereinbarung zu nutzen, CC BY-SA das "bessere NC" sei. Kurz zusammengefasst wird dies so begründet: SA-Lizenzen schließen die kommerzielle Nutzung ein und behindern die freie Verbreitung nicht. Kommerzielle Nutzer wie Verlage oder Plattenfirmen würden sich jedoch scheuen, Werke ohne weitere Vereinbarung auf Basis einer SA-Lizenz zu nutzen. Denn die Lizenz verpflichtet dazu, das Werk und dessen Abwandlungen nur unter dieser Lizenz zu veröffentlichen, was kommerzielle Verwerter häufig nicht tun wollen. Um solches Material im herkömmlichen Vertrieb unter herkömmlichen Geschäftsmodellen vermarkten zu können, müssten sie ohnehin eine individuelle Vereinbarung mit den Urhebern treffen, etwa, um sich von der SA-Verpflichtung "freizukaufen". Gleiches gilt, wenn der Verwerter das Werk verändern oder Teile hieraus in andere Werke einfügen wollte, durch Sampling oder Verwendung von CC-Musik als Filmmusik. Hier würde sich die SA-Verpflichtung sogar auf das eigene Material des Verwerters erstrecken, der beispielsweise seinen mit SA-Musik unterlegten Film wiederum unter eine SA-Lizenz stellen müsste. Diese Folge, die mitunter als "viraler Effekt" bezeichnet wird, wird für kommerzielle Verwerter in der Regel nicht hinnehmbar sein. Faktisch wird die SA-Verpflichtung, so die Schlussfolgerung, daher verhindern, dass bestimmte Arten von kommerziellen Nutzungen vorgenommen werden, ohne dass hierüber eine zusätzliche Vereinbarung geschlossen wird. Für Nutzungen, die eher im Grenzbereich zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung angesiedelt sind, wird die SA-Klausel dagegen im Zweifel kein Hindernis sein, jedenfalls nicht in dem Maße, wie es die NC-Lizenzen bewirken.

b) ND – NoDerivatives

Zwei CC-Lizenzen enthalten das ND-Modul: CC BY-ND und CC BY-NC-ND. Wie jede Lizenzeinschränkung bedeutet das ND-Modul nicht, dass das Material überhaupt nicht bearbeitet oder geändert werden darf. Es bedeutet vielmehr, dass das Recht, Bearbeitungen zu veröffentlichen oder zu teilen, vorbehalten ist, und jeder, der dies tun will, eine zusätzliche Nutzungserlaubnis einholen muss. Sinn und Zweck der ND-Einschränkung liegen darin, die Integrität des Werks vor unerwünschten Varianten zu schützen.

Der Begriff "Bearbeitung"

Abschnitt 1a des Rechtstextes definiert bearbeitete Materialien wie folgt:

"Bearbeitetes Material ist durch Urheber- oder verwandte Rechte geschütztes Material, das von dem lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf basiert und in dem das lizenzierte Material auf eine Weise, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Rechten einer Genehmigung des Rechteinhabers bedarf, übersetzt, geändert, neu arrangiert, transformiert oder anderweitig geändert wird. Nach dieser freien Lizenz liegt eine Bearbeitung stets vor, wenn ein Musikwerk zur Untermalung von Bewegtbildern verwendet wird" (eigene Übersetzung).

Abschnitt 2.a.1.B des Rechtstextes der ND-Lizenzen weist darauf hin, dass bearbeitetes Material zwar produziert, aber nicht geteilt werden darf. Die ND-Einschränkung gilt daher nur, wenn das bearbeitete Material außerhalb der Privatsphäre Dritten zugänglich gemacht wird, seine Herstellung und private Nutzung sind zulässig Die Definition in der CCPL4 entspricht der entsprechenden Bestimmung in der CCPL3.

Der Begriff "Bearbeitung"

Der Rechtstext enthält einige Beispiele, in denen nicht von einer Bearbeitung auszugehen ist. Laut Abschnitt 1a des Rechtstextes findet eine Bearbeitung statt, wenn das Material "auf eine Weise übersetzt, geändert, neu arrangiert, transformiert oder anderweitig geändert wird, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Rechten einer Genehmigung des Rechteinhabers bedarf" (eigene Übersetzung) Nicht unter solche Änderungen fallen nach Abschnitt 2.a.4 des Rechtstextes reine technische Änderungen. Formatänderungen oder Digitalisierungen sind hiernach keine Bearbeitungen und somit von der Lizenz umfasst, da das Werk selbst in diesen Fällen unverändert bleibt. Die Digitalisierung eines Romans in Buchform ändert zum Beispiel den Roman (das Werk) nicht, sondern nur das Medium, in dem er verkörpert ist. Sie ist daher urheberrechtlich betrachtet keine Bearbeitung oder Änderung (des Werks), sondern lediglich eine Vervielfältigung. Welche Nutzungen im Detail als Bearbeitungen zu werten sind, ist eine schwierige Frage.

Die Lizenz nennt Beispiele für Nutzungshandlungen, die nach dem Urheberrecht üblicherweise als Änderungen/Bearbeitungen anzusehen sind: Übersetzungen in eine andere Sprache und Umwandlungen eines Werks in eine andere Werkkategorie, wie z. B. die Verfilmung eines Romans, gelten als Bearbeitung. Auch die Synchronisierung von Musik mit anderen Werken, z. B. die Verwendung von Musik als Hintergrund für ein Video oder als Filmmusik, stellt eindeutig eine Bearbeitung dar.

Außer diesen ausdrücklich erwähnten Bearbeitungshandlungen wird der Begriff der Bearbeitung in der Lizenz nicht weiter erläutert. Vielmehr wird für die weitere Auslegung auf das anzuwendende Recht verwiesen. Dies macht es unmöglich, allgemeingültige Antworten zu geben. Inwieweit Lizenznehmer berechtigt sind, bearbeitete Materialien wieder zu veröffentlichen, ist von Land zu Land verschieden. Dies gilt sogar für verschiedene Länder innerhalb der Europäischen Union, da der europäische Acquis Communautaire keine Vollharmonisierung des Bearbeitungsrechts vorsieht und es daher keinen EU-weit gültigen Bearbeitungsbegriff gibt. Ob die Nutzer von ND-Inhalten für bestimmte Handlungen eine zusätzliche Lizenz benötigen (da sie eine Bearbeitung darstellen), hängt also davon ab, wie sich das anwendbare Recht hierzu verhält.

Bearbeitungen des Werkes selbst

Änderungen des Werkes selbst, z. B. Kürzungen, Erweiterungen oder Neuordnungen seines Inhalts gelten nach dem Urheberrecht grundsätzlich als Bearbeitungen. Dies gilt unabhängig davon, ob an der Bearbeitung selbst ein eigenes (Bearbeiter-)Urheberrecht entsteht.

Bearbeitung durch Veränderung des Kontextes und Verbindung des Werks mit anderen Inhalten – Remixes, Mash-ups, Sammlungen und Werkkombinationen

Komplexere Fragen entstehen, wenn das Werk selbst gar nicht verändert wird, sondern lediglich in einem neuen Kontext verwendet wird. Darf ein Foto, das unter einer ND-Lizenz steht, zum Beispiel in einem Buch verwendet werden, in dem es in einen Artikel eingebettet ist? Darf jemand eine Sammlung von 100 Fotos verschiedenen Ursprungs, darunter ND-lizenzierte Bilder, auf einer Webseite veröffentlichen? Erlaubt es die ND-Lizenz einen Text in eine Anthologie aufzunehmen, die Artikel verschiedener Autoren enthält? Darf ein ND-lizenziertes Video in einer künstlerischen Videocollage verwendet werden? Darf man unterschiedliche Inhalte, darunter Tonaufnahmen unter ND-Lizenz, in eine Multimedia-Installation einbinden und diese verkaufen?

Alle diese Fragen können nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Rechts beantwortet werden. Die rechtliche Situation für italienische Nutzer kann sich daher von der rechtlichen Situation für deutsche Nutzer unterscheiden. Da die rechtlichen Begriffe "Bearbeitung" oder "Änderung" rechtlich ausgelegt werden müssen, ist es auch wichtig, die Rechtsprechung der anwendbaren Rechtsordnung zu kennen.

Die Unterscheidung von Sammlungen und Werkverbindungen ist im Zweifel in allen Rechtsordnungen ein wesentliches Differenzierungsmerkmal. In einer Sammlung, wie z. B. in einer Anthologie oder einem Katalog, werden einfach verschiedene Werke zusammengestellt. Die verschiedenen Inhalte sind getrennte und alleinstehende Werke, sodass ihre Identifikation und die Identifikation der einzelnen Autoren unproblematisch sind. Die Aufnahme eines Werks in eine Sammlung gilt daher normalerweise nicht als Bearbeitung.

Eine Verbindung von Werken zu einem großen Ganzen wird auf der anderen Seite häufig dazu führen, dass jeder Einzelbestandteil seinen eigenständigen individuellen Ausdruck verliert. Je nach Technik haben Werkverbindungen oft ihren eigenen ästhetischen Ausdruck, der sich von dem der Einzelbestandteile unterscheidet. Ist dies der Fall, handelt es sich bei der Verbindung um eine Bearbeitung, deren Veröffentlichung durch die ND-Lizenz nicht gestattet ist.

Ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal zwischen Sammlungen und Werkverbindungen liegt darin, ob die einzelnen Werke in dem gegebenen Kontext getrennt und unterscheidbar bleiben. Wurde das Werk selbst geändert, indem z. B. ein Text gekürzt oder ein Song neu gemixt wurde, würde die ND-Einschränkung in jedem Fall gelten. Remixing und Mashen gehen üblicherweise mit solchen Nutzungen einher, so dass hier der ND-Vorbehalt generell gilt. Werden jedoch nur unveränderte Werke gesammelt und nebeneinander veröffentlicht, handelt 
es sich eher nicht um eine Bearbeitung.

Werden dagegen identische – an sich unveränderte – Kopien von Werken so kombiniert, dass sie zu einem neuen Gesamtwerk verschmelzen, das einen eigenen ästhetischen Ausdruck aufweist, wäre die Kombination eine Bearbeitung der enthaltenen Bestandteile. Hier werden die Elemente nicht nur "nebeneinander gestellt", sondern "verschmolzen", was zur Entstehung eines neuen und größeren Werks führt, das sowohl eigenes als auch fremdes Material enthält. Beispiele dafür wären die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes in einem Film, die Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Zeichentrickfigur in einem Video oder die oben erwähnte Nutzung von Musiktiteln in Bewegtbildern.

In Anbetracht dieser Überlegungen empfiehlt sich das folgende Prinzip als allgemeine Daumenregel: Wenn bestehendes Material, gegebenenfalls unter Hinzufügung von neuem Material, zu einem größeren Werk verschmolzen wird, das einen eigenständigen Charakter hat, liegt stets eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts und der ND-Einschränkung vor.

In der untenstehenden Tabelle werden einige typische Konstellationen dargestellt.

Tabelle 2: Welche Nutzungen sind nach ND-Lizenzen erlaubt? (Markus Büsges, leomaria designbüro, Externer Link: https://wikimedia.de/w/images.homepage/b/ba/Open_Content_A_Practical_Guide_to_Using_Open_Content_Licences_web.pdf) Lizenz: cc by-sa/4.0/deed.de

Erklärungen:

Bei der Zusammenstellung von ND-Inhalten und anderem Material ist für die Frage, ob hierin eine Bearbeitung oder lediglich eine Vervielfältigung liegt, v. a. danach zu unterscheiden, ob die wiederverwendeten Werke auch in diesem Kontext getrennt und unterscheidbar bleiben. Wurde das wiederverwendete Werk geändert, indem z. B. ein Text gekürzt oder ein Song neu gemixt wurde, gilt die ND-Einschränkung in jedem Fall. Daher lautet die Antwort "nein" (darf nicht unter ND verwendet werden). Im Gegensatz dazu wird in allen "Ja"-Fällen davon ausgegangen, dass das wiederverwendete Material selbst im "Ist-Zustand" verwendet wird, also unverändert geblieben ist. Im Gegensatz dazu wird in allen "Ja"-Fällen davon ausgegangen, dass das wiederverwendete Material selbst im "Ist-Zustand" verwendet wird, also unverändert geblieben ist. Würde das wiederverwendete Werk mit anderen Materialien zu einem neuen, größeren Werk verschmolzen, lautet die Antwort "nein". Dies ist der Fall, wenn alle Materialien so miteinander verbunden werden, dass ein neues, größeres Werk mit einem eigenen ästhetischen Ausdruck entsteht, der den eigenständigen Ausdruck der einzelnen Bestandteile ersetzt.

Werden unveränderte Kopien von ND-Materialien lediglich neben andere Materialien gestellt (wird z. B. ein Foto auf einer Webseite von Text umrahmt), ohne mit anderen Bestandteilen zu einem anderen Gesamtwerk verschmolzen zu werden, lautet die Antwort im Allgemeinen "ja". Die Erstellung von Bearbeitungen als solche wird vom ND-Modul nicht untersagt, nur deren Veröffentlichung. Die Klassifizierung gibt lediglich mein Verständnis wider. Einige Projekte, die ND-Lizenzen verwenden, bieten eventuell eigene Erklärungen. In diesem Fall wird immer empfohlen, sich an die Richtlinien des betreffenden Projekts zu halten.

Vor- und Nachteile von ND-Lizenzen

Ob sich ND-Lizenzen für die eigene Verwendung anbieten, hängt stark von der jeweiligen Situation ab. Dass es vielen Schöpfern kreativer Inhalte innerlich widerstrebt, Dritten zu erlauben seine Kreation beliebig zu verändern und die veränderten Fassungen in Umlauf zu bringen, ist subjektiv verständlich, aber objektiv kein guter Grund, sich für eine ND-Lizenz zu entscheiden. Zumindest sollten subjektive Neigungen mit objektiven Faktoren bei der Lizenzauswahl abgewogen werden. Objektiv wäre zu bedenken, dass positive Effekte für die kulturelle Allmende kaum erreicht werden können, wenn die Lizenz keine Änderungen erlaubt. Dabei liegt ein wesentliches Ziel dieses Ansatzes darin, die Verwendung von Open Content in neuen Kontexten zu gestatten. Bei ND-lizenzierten Inhalten muss für solche Nutzungen in vielen Fällen eine individuelle Vereinbarung geschlossen werden, was häufig dazu führen wird, dass der Inhalt gar nicht auf diese Weise verwendet wird. Auch kann das Material nicht ohne weiteres verbessert, aktualisiert oder übersetzt werden; Musik könnte nicht neu gemixt oder gesampelt, Videosequenzen könnten nicht gemashed werden. Darüber hinaus sind einige der zu NC-Lizenzen genannten Nachteile auch bei ND-Lizenzen zu berücksichtigen. Wie auch bei der NC-Restriktion ist es beispielsweise wenig sinnvoll, sie vorzusehen, wenn man nicht gewillt oder in der Lage ist, ihre Einhaltung auch durchzusetzen. Zudem führt auch der ND-Vorbehalt zu zusätzlichen Rechtsunsicherheiten, weil seine Auslegung gerade in Grenzfällen häufig unklar ist. Rechtsunsicherheiten haben eine abschreckende Wirkung, die sich auf die Verbreitung des Materials potenziell negativ auswirkt. Letztlich hängt auch die Entscheidung, ob eine ND-Lizenz sinnvoll und geeignet ist, stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemein betrachtet mögen sie z. B. für manche Inhalte tendenziell besser geeignet sein als für andere, gleiches gilt für unterschiedliche Nutzungsszenarien. Material mit informativem Zweck kann beispielsweise erheblich davon profitieren, dass es ohne individuelle Erlaubnis geändert werden kann. Auf diesem Weg können Fehler leichter behoben und Aktualisierungen schneller vorgenommen werden. Ein Projekt wie Wikipedia könnte zum Beispiel unter einem ND-Lizenzsystem nicht funktionieren, da es auf einen hohen Aktualitätsgrad angewiesen ist, der nur von einer großen Community aufrechterhalten werden kann. Bei Bildungsressourcen ist zu bedenken, dass sie geändert und übersetzt werden können, um sie in anderen Teilen der Welt oder für verschiedene Zielgruppen nutzbar zu machen. Deshalb sollten "Open Educational Resources" (OER, freie Lehr- und Lernmaterialien) nicht unter ND-Lizenzen gestellt werden.

Werke hingegen, die einem rein ästhetischen Zweck dienen (wie Musik oder Filme) können im eigentlichen Sinn des Wortes nicht "verbessert" werden. Ob sie gut sind oder nicht, liegt im Auge des Betrachters. Daher besteht objektiv betrachtet kein vitales Interesse an einer durch die Lizenz eröffneten "Verbesserungsmöglichkeit". Dennoch sei daran erinnert, dass die kulturelle Allmende nur von Inhalten profitieren kann, die auch neu gemixed, kombiniert, in Mash-Ups oder Collagen eingefügt werden können. Wer dieses Ziel verfolgt, für den ist eine ND-Lizenz keine Option. CC selbst lehnt es ab, ND-Lizenzen den Status von "Open-Culture-Lizenzen" zu verleihen.

Allerdings gibt es Fälle, in denen objektive Faktoren dafür sprechen, die Integrität des Werks durch eine ND-Lizenz zu schützen. Dies gilt zum Beispiel für "zertifizierte Informationen", die für eine Regulierung benötigt werden und die von niemand anderem als von der zertifizierenden Stelle geändert werden sollten, wie z. B. technische Standards und andere Normen, einschließlich Rechtsnormen (soweit solche überhaupt urheberrechtlich geschützt sind). ND-Lizenzen können auch dazu dienen, um bestimmte Geschäftsmodelle zu unterstützen. Denkbar wäre beispielsweise, eine generische Version eines Textes zu veröffentlichen, der individuell angepasst werden muss, um in bestimmten Fällen nützlich oder verwendbar zu sein. Durch den Einsatz einer ND-Lizenz behielte sich der Veröffentlichende derartige Optimierungen oder Adaptionen vor und schützt damit sein Geschäftsmodell.

Diese Beispiele zeigen, dass es aus objektiver Sicht in nur wenigen Fällen naheliegt, ND-Lizenzen zu verwenden. Der ND-Vorbehalt widerspricht in gewisser Weise den Grundprinzipien von Open Content und führt zu vielen Einschränkungen, die häufig gar nicht erwünscht sein werden. Eine Lizenz zu verwenden, die auch Bearbeitungen erlaubt, wäre – wenn man sich überhaupt für die Veröffentlichung als Open Content entscheidet – meist konsequenter. Wofür man sich entscheidet, steht natürlich jedem Lizenzgeber frei. Bei der Entscheidung sollten jedoch Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

c) SA - ShareAlike

Zwei CC-Lizenzen enthalten das Share-Alike-Modul. SA bedeutet, dass Bearbeitungen nur unter der ursprünglichen oder unter einer kompatiblen Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Die SA-Klausel in der CCPL4 (Abschnitt 3b) besagt: "Neben den Bedingungen in Abschnitt 3(a) gelten folgende Voraussetzungen, wenn Sie von Ihnen produziertes bearbeitetes Material teilen..

  1. Die von Ihnen verwendete Bearbeiter-Lizenz muss eine Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzmodulen in derselben oder einer späteren Version sein, oder eine mit BY-SA kompatible Lizenz.

  2. Sie müssen den Text, eine URI oder einen Hyperlink zu der von Ihnen verwendeten Bearbeiter-Lizenz hinzufügen. Sie können diese Pflicht auf jede, dem Medium, Kontext oder Mittel, in dem bzw. durch das Sie die bearbeiteten Materialien teilen, angemessene Weise erfüllen.

  3. Sie dürfen die Rechte an der Bearbeitung nicht durch zusätzliche Bedingungen einschränken und hierauf keine wirksamen technischen Maßnahmen anwenden, die die Ausübung der Rechte beschneidet" (eigene Übersetzung).

Zusammengefasst bedeutet das, dass der Bearbeiter (der eine geänderte Version des lizenzierten Materials veröffentlicht) an die vom ursprünglichen Lizenzgeber gewählten Lizenzbedingungen gebunden ist. Der Bearbeiter darf die Freiheiten der Nutzer auch für seine Fassung nicht weiter einschränken, gleich ob durch restriktivere Lizenzbedingungen oder durch technische oder andere Maßnahmen. Der Sinn dieser "ansteckenden Freiheit" ist leicht erklärt: Für das Werk in all seinen Ausprägungen sollen die gleichen Nutzungsfreiheiten gelten.

Vor dem Hintergrund dieses Arguments macht die Regelung tatsächlich Sinn: Lizenzen ohne SA-Modul erlauben es Dritten, sich den Inhalt "anzueignen". So könnte eine Plattenfirma einen Song, der unter einer CC BY-Lizenz veröffentlicht wurde, neu mixen und das Ergebnis "unfrei" vermarkten (d. h. kommerziell oder gegen Lizenzgebühren). SA-Klauseln verhindern solche Aneignungsmöglichkeiten durch ihre ansteckende Wirkung auf jede Art von Bearbeitung.

Wann gilt die SA-Bedingung?

SA applies to the publication of adapted material. Hence, the rule applies only when a) the material is adapted and b) it is shared. SA does not oblige anybody to share adapted material. On the contrary, adapting the work and keeping it to oneself is perfectly legitimate.

Was bedeutet SA? Welche Lizenz muss ich für die Veröffentlichung von bearbeitetem Material verwenden?

Es gibt drei Optionen, bearbeitetes SA-Material zu lizenzieren, d. h. drei Optionen für die Bearbeiterlizenz:

  1. Das bearbeitete Material wird unter dieselbe SA-Lizenz gestellt wie das Original (z. B. CC BY-SA 3.0 International) oder unter einer spätere Version dieser Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0 International).

  2. Das bearbeitete Material wird unter einer CC-Lizenz lizenziert, die dieselben Module enthält wie die ursprüngliche Lizenz. Dies gilt insbesondere für portierte Versionen. Ein bearbeitetes Foto, das ursprünglich unter CC BY-SA 3.0 (unported) lizenziert wurde, könnte somit unter CC BY-SA 3.0 für Deutschland lizenziert werden. Auch bei dieser Variante können spätere Versionen einer portierten Version verwendet werden. Unter der CCPL4 könnte diese zweite Option jedoch obsolet werden, da bis heute keine portierten Versionen der Lizenzen existieren.

  3. Das bearbeitete Material wird unter einer mit CC BY-SA "kompatiblen Lizenz" lizenziert. Kompatible Lizenzen sind von CC genehmigte Lizenzen (siehe Abschnitt 1c des Rechtstextes). Derzeit besteht hierfür eine einzige Option, nämlich die Free Art License 1.3, die von Creative Commons als erste kompatible Lizenz anerkannt wurde. Laut Abschnitt 3.b.3 des Rechtstextes darf der Bearbeiter die Nutzung seiner Version keinen zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen unterwerfen. Mit anderen Worten: Würde ein Bearbeiter die ursprüngliche Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0) für seine Version verwenden, die Rechte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragszusätzen zur CC-Lizenz jedoch einschränken, würde er gegen die SA-Klausel verstoßen.

Mixen von SA-Material mit Open Content unter verschiedenen Lizenzen – das Problem der Lizenzinkompatibilität

Wie oben erklärt, verlangt SA von den Bearbeitern, ihr geändertes Material unter derselben oder einer kompatiblen Lizenz zu lizenzieren, wenn es veröffentlicht wird. Angenommen ein Bearbeiter würde Videoclips zu einem Mash-up zusammenfügen, die teils unter CC BY-SA, CC BY-NC und CC BY-NC-SA lizenziert sind: Da die einzelnen Bestandteile des Mash-ups ein neues Ganzes bilden, muss die Kombination, der Mash-up, vollständig unter eine einzelne Lizenz (z. B. CC BY-SA) gestellt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, weil sowohl die CC BY-SA-Lizenz als auch die CC BY-NC-SA-Lizenz sinngemäß sagen: 
"Sie dürfen den Mash-up nur unter diesen Lizenzbedingungen verteilen und dürfen ihnen keine zusätzlichen Beschränkungen hinzufügen." Da die Lizenzbestimmung von CC BY-SA und CC BY-NC-SA unterschiedlich sind – letztere verbietet die kommerzielle Nutzung – kann der Bearbeiter die SA-Regeln nicht einhalten. Entweder er verstößt gegen die SA-Klausel der einen oder der anderen Lizenz.

Man spricht in diesem Fall von einer "Lizenzinkompatibilität". Eine Lizenzinkompatibilität ist eine Situation, in der der Nutzer nur eine von zwei oder mehreren widersprüchlichen Lizenzbedingungen erfüllen kann, während er zwangsläufig gegen andere Regelungen verstößt.

Lizenzinkompatibilitäten sind ein großes Problem für die Open-Culture-Bewegung, da deren zentrale Idee darin besteht, dass Inhalte der kulturellen Allmende gemixt, neu kombiniert und angeordnet sowie in neue Zusammenhänge gestellt werden können.

Lizenzinkompatibilitäten unterbinden viele potenzielle Nutzungen und verstärken die Rechtsunsicherheiten, die beim kreativen Umgang mit fremdem Material, u. a. im Wege des Remixing und Mashing, einhergehen, immens. Die Dimension des Problems der Lizenzinkompatibilität wird durch die Tatsache illustriert, dass selbst die meisten CC-Lizenzen untereinander nicht kompatibel sind, ganz zu schweigen von anderen Open-Content-Lizenzformen. Dies führt zu dem unerwünschten Ergebnis, dass Inhalte mit verschiedenen Lizenzen nicht kombiniert werden können.


Tabelle 3 zeigt, dass 32 von 64 Möglichkeiten, CC-Werke unter verschiedenen Lizenzen zu einem Remix, Mash-up oder einer anderen Werkverbindung zu kombinieren, nicht zulässig sind.

Open Content A Practical Guide to Using Creative Commons Licences web-55.png

Die Tabelle zeigt auch, dass die Möglichkeiten, Inhalte mit anders lizenzierten Inhalten kombinieren zu können umso geringer sind, je restriktiver die involvierten Lizenzen sind. Dies hat einen einfachen Grund: NC-Material kann zum Beispiel nicht in einen Remix integriert werden, dessen Lizenz die kommerzielle Nutzung erlaubt. Denn hierdurch würde auch die kommerzielle Nutzung des NC-Materials, das ja einen Teil des Remixes bildet, gestattet. SA-Material kann ohnehin nur mit Inhalten kombiniert werden, die unter derselben oder einer Lizenz stehen, die einen identischen Inhalt hat (und daher kompatibel ist). Soll SA-Material mit anders lizenzierten Inhalten kombiniert werden, ist das nur möglich, wenn die anderen Lizenzen erlauben, dass Werkverbindungen insgesamt auch unter der SA-Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Kombinationen von CC BY-SA- und CC BY-Inhalten könnten beispielsweise gemeinsam unter CC BY-SA lizenziert werden, weil die CC BY-Lizenz dies erlaubt.

Anmerkung zum Problem der Lizenzinkompatibilität im Allgemeinen und zu SA-Lizenzen im Besonderen

Trotz vieler Bemühungen, das Lizenzinkompatibilitätsproblem auf die eine oder die andere Weise zu lösen, wurden bisher kaum Erfolge erzielt. Dabei liegt hierin ein Schlüsselfaktor für den Erfolg des gesamten Systems. Ein "Creative Commons" im eigentlichen Sinn des Begriffs – kreative Allmende – kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die darin enthaltenen Inhalte auf kreative Weise (wieder-) verwendet werden können. Steht dem entgegen, dass die Inhalte unter vielen verschiedenen Lizenzen veröffentlicht werden, die mit-einander nicht kompatibel sind, gerät das Ziel in Gefahr. Lizenzinkompatibilitäten stehen auch dem Ansatz von Creative Commons entgegen, heute übliche Kulturtechniken wie Remixing und Mashing, rechtlich möglich zu machen.

Da SA-Lizenzen (wie alle restriktiven Lizenzen) das Problem der Lizenzinkompatibilität vergrößern, sollte ihre Verwendung gründlich überdacht werden. Vom Grundsatz her ist das Prinzip des SA-Moduls überzeugend: Freie Inhalte sollen in all ihren Formen und Entwicklungsstufen frei verfügbar und nutzbar bleiben. Lizenzen ohne dieses Element ermöglichen es Dritten unter Umständen, sich Open Content anzueignen, indem sie weiterentwickelte Versionen der kulturellen Allmende entziehen. Auf der anderen Seite sind liberalere Lizenzen wie CC BY einfacher zu handhaben und haben insofern ihre Vorteile. Sie entfalten im Zweifel mehr Anreize für die Nutzung des Inhalts. Letztendlich muss der Lizenzgeber verschiedene Ziele gegeneinander abwägen: Zu überlegen ist, ob es wichtiger ist, die Offenheit des Materials zu gewährleisten (in diesem Fall wäre die CC BY-SA-Lizenz die geeignete) oder so viel Nutzungsinteresse wie möglich zu generieren (in diesem Fall sollte die CC BY-Lizenz verwendet werden).

Fussnoten

Fußnoten

  1. Eine Studie über die Verbreitung verschiedener CC-Lizenzen in bestimmten Kontexten ergab, dass z. B. fast 70 % aller Bilder, die auf Flickr unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, unter einer NC-Lizenz veröffentlicht wurden. Siehe dazu: http://cc.d-64.org/wp-content/uploads/2014/03/CC_in_zahlen_
infografik2.pdf. Eine Analyse der Directory of Open Access Journals (ebenfalls in dieser Studie enthalten) ergab, dass 45 % der Artikel als nicht-kommerziell lizenziert waren, allerdings waren auch 52,5 % unter CC BY lizenziert.

  2. That is highlighted by the fact that the NC licences, as well as the ND variants, do not exhibit the "Approved for Free Culture Works” logo on their licence deeds.

  3. See "Advantages and Disadvantages of NC licences” in chapter 3.5, section a.

  4. Zu Vor- und insbesondere Nachteilen von NC-Lizenzen siehe: Klimpel, 2013. Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen: Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung "nicht-kommerziell – NC"; Externer Link: https://wikimedia.de/w/images.homepage/a/a2/IRights_CC-NC_Leitfaden_web.pdf.

  5. Siehe: Externer Link: http://de.creativecommons.org/2013/11/25/version-4-0-ist-da/.

  6. See section 1.d. of the legal code: Externer Link: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.

  7. Obviously, it makes a huge difference if any use that is "directed towards commercial advantage” is considered commercial or only those, which are "primarily directed towards…” If the former were true, even very remote commercial advantages would suffice to suggest a commercial use. In the latter case, however, the commercial purpose had to be a main objective.

  8. Siehe Blogpost auf der CC-Webseite (mit Links zu allen Materialien): Externer Link: http://wiki.creativecommons.org/Defining_Noncommercial.

  9. Aus rechtlicher Sicht können die Ergebnisse der Studie lediglich als Grundlage für Risikoanalysen herangezogen werden. Wenn eine breit angelegte Untersuchung zum Ergebnis hat, dass die Urheber bestimmte Nutzungen nicht als kommerziell ansehen (oder umgekehrt), besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch andere Lizenzgeber diese Meinung teilen. Offensichtlich ist es jedoch weder garantiert, dass diese Einschätzung auf jeden Einzelfall übertragen werden kann, noch lässt eine solche Erkenntnis zwingende rechtliche Schlüsse zu.

  10. Die Studie gibt lediglich die Wahrnehmung bestimmter Gruppen von Lizenzgebern und Lizenznehmern wieder. Es wurden ausschließlich US-Urheber und -Nutzer befragt. Außerdem bezogen sich die Fragen nur auf Online-Inhalte. Bedauerlicherweise wird auch das anzuwendende Recht nicht berücksichtigt. Obwohl die Studie interessante Erkenntnisse zulässt, ist ihr Nutzen für die rechtliche Abgrenzung zwischen "kommerziell" und "nicht-kommerziell" gering.

  11. Ein vor kurzem von einem deutschen Gericht entschiedener Rechtsstreit hat gezeigt, wie schwierig die Haltung der Gerichte in dieser Frage vorherzusehen ist. Ein Landgericht hatte entschieden, dass es eine kommerzielle Nutzung darstellt, wenn ein (nicht-kommerzieller) öffentlicher Rundfunksender auf seiner Webseite ein NC-Foto verwendet. Dass die Webseite des Senders kostenlos bereitgestellt wird und keine Anzeigen enthält, dass der Sender über Rundfunkgebühren finanziert wird und andere Fakten, die eindeutig gegen eine kommerzielle Nutzung sprechen, hat das Gericht nicht beeindruckt. Details siehe: Externer Link: http://www.irights.info/webschau/creative-commons-landgericht-koeln-sieht-deutschlandradio-als-kommerziellen-nutzer/22162, und das Urteil: http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2014/03/geschwärztes-Urteil-LG-Köln-2.pdf. Immerhin wurde diese Entscheidung mittlerweile in der Berufungsinstanz aufgehoben. Siehe: Externer Link: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1530-OLG-Koeln-Az-6-U-6014-Auslegung-des-Begriffs-non-commercial-im-Rahmen-einer-CC-Lizenz.html.

  12. Der Lizenztext stellt augenscheinlich bei der Unterscheidung vor allem auf die Art der Nutzung ab. Daraus könnte man schließen, dass es von nur untergeordneter Bedeutung oder gar irrelevant ist, ob die Tätigkeit des Nutzers allgemein als kommerziell oder nicht-kommerziell zu bewerten ist. Dies würde jedoch m. E. die Sicht der Lizenzgeber und Lizenznehmer zu wenig berücksichtigen. Für die meisten Menschen wird die Einordnung des Nutzers erheblichen Einfluss auf die Frage haben, ob sie dessen Handlungen als kommerziell oder nicht-kommerziell ansehen. Mit anderen Worten: Sie werden bei dieser Abgrenzung zumindest im ersten Gedankenschritt danach unterscheiden, ob der Nutzer ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung ist. Die Ergebnisse der oben erwähnten Studie hinsichtlich des NC-Moduls stützen diese Annahme. Siehe: "Vor- und Nachteile von NC-Lizenzen" in Kapitel 3.4, Abschnitt i.

  13. Dies zeigt, dass die Abgrenzung nicht vorrangig oder gar ausschließlich von nutzerbezogenen Aspekten abhängt. Dies steht im Einklang mit den FAQ von Creative Commons, die besagen: "Bitte beachten Sie, dass die Definition von CC [in Bezug auf den Begriff non commercial] nicht auf den Nutzertyp abstellt: Auch wenn Sie eine gemeinnützige oder wohltätige Organisation sind, kann Ihre Nutzung eines unter einer NC-Lizenz lizenzierten Werkes gegen die NC-Einschränkung verstoßen, und selbst wenn Sie eine gewinnorientierte Einrichtung sind, ist Ihre Nutzung von NC-Material nicht zwingend untersagt. Ob eine Nutzung kommerziell ist, hängt von der spezifischen Situation und von den Absichten des Nutzers ab" (eigene Übersetzung). Siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/ Frequently_Asked_Questions#Does_my_use_violate_the_NonCommercial_clause_of_the_licenses.3F. Da die Absichten des Nutzers zumindest im Regelfall dessen genereller Ausrichtung (kommerziell-gemeinnützig) entsprechen werden, liegt hierin jedenfalls ein wichtiges Indiz, auch für die Absichten im Einzelfall.

  14. Ein Ausnahmefall, in dem dieses Indiz nicht greift, wäre z. B., wenn ein öffentliches Museum ein unter einer CC BY-NC lizenziertes Foto auf einer für den Verkauf bestimmten Postkarte abdruckt. Hier wäre die Nutzung kommerziell, obwohl die Institution selbst eine gemeinnützige Organisation ist. Ein Gegenbeispiel: Würde ein Unternehmen eine Stiftung finanzieren, die ein Projekt zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durchführt und die für die Einladung zu einer diesbezüglichen Konferenz (die für die Öffentlichkeit kostenfrei zugänglich ist) ein unter einer CC BY-NC lizenziertes Foto verwendet, wäre die Nutzung nicht kommerziell.

  15. If the company mentioned in footnote 77 would itself organise the conference, there would be a strong indicator that it served at least remotely its business interests, i.e. that the use was at least "directed towards commercial advantage.”

  16. Kopiert zum Beispiel eine Mitarbeiterin eines Unternehmens NC-lizenzierte Artikel für ihre Kolleginnen oder für Kunden des Unternehmens, ist die Nutzung kommerziell, da die Mitarbeiterin das Material ausschließlich für die Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten verwendet.

  17. Siehe Kapitel 3.4, Abschnitt b: Die CC-Lizenzen gelten nicht für gesetzlich erlaubte Nutzungen. Die Lizenz würde daher keine Nutzungen einschränken, die durch die vom anwendbaren Recht vorgesehenen Schrankenbestimmungen gestattet werden.

  18. Siehe z. B. FAQ des Massachusetts Institute of Technology Open Course Ware (MIT OCW) unter Externer Link: http://ocw.mit.edu/terms/#noncomm. Die Auslegung der NC-Klausel durch das MIT ist teilweise restriktiver und teilweise liberaler als meine allgemeine Interpretation.

  19. Since the interpretation, if any, of the licenser is a relevant indicator for the interpretation of the licence, from the mere legal standpoint it is recommended to follow it. Apart from that, I think that also a moral perspective suggests that the view of anybody, who voluntarily dedicates their creative efforts to the commons, should be respected.

  20. Ein Beispiel: Ein gedrucktes Buch richtet sich an eine andere Zielgruppe als eine Online-Publikation. Bücher werden über bestimmte Vertriebskanäle vermarktet, die für "Outsider" kaum zugänglich sind. Würde ein Verlag einen Text in sein Programm aufnehmen, den der Urheber zuvor kostenlos online veröffentlicht hat, würde der Autor davon im Zweifel profitieren. Selbst wenn der Verlag entscheiden würde, etwaige Gewinne für sich zu behalten, käme dem Autor zugute, dass sein Text mehr Reichweite und Aufmerksamkeit auf sich zieht, da sich so seine Bekanntheit steigern lässt. Diese kann wiederum wirtschaftliche Sekundäreffekte nach sich ziehen, z. B. eine verbesserte berufliche Reputation. Da es für den Verlag von wesentlicher Bedeutung sein kann, dass er keine Lizenzkosten aufbringen und aufwändigen Verträge schließen muss, kann die NC-Lizenz diesen positiven Effekt für den Urheber verhindern.

  21. Dabei sollte jedoch erwähnt werden, dass im Rahmen von Dual-Lizenzierungsstrategien keine Möglichkeit besteht, zwischen Kopien des Werkes in verschiedenen Qualitäten zu differenzieren. Die Lizenz bezieht sich auf das Werk und nicht auf eine bestimmte Kopie. Steht das Werk unter einer Open-Content-Lizenz, bezieht sich diese auf alle Kopien des Werkes, ganz gleich in welcher Qualität. Siehe hierzu oben, Punkt 2.4.b.

  22. Siehe im Detail: Klimpel, 2013. Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen - Folgen, Risiken und Nebenwirungen der Bedingung »nicht-kommerziell – NC« S. 3; https://wikimedia.de/w/images.homepage/
a/a2/IRights_CC-NC_Leitfaden_web.pdf.

  23. Siehe zum Beispiel die Erklärung unter: Externer Link: http://en.wikipedia.org/wiki/Copyleft#Viral_licensing.

  24. Siehe Abschnitt 1.a. des Rechtstextes: Externer Link: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.

  25. Die Bedeutung des Begriffes "Teilen" wird in Kapitel 3.4, Abschnitt b erklärt.

  26. Siehe: Externer Link: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.

  27. Siehe auch die CC-FAQ: "Was eine Bearbeitung ist, hängt vom anzuwendenden Recht ab, wobei die Übersetzung eines Werkes aus einer Sprache in eine andere oder die Verfilmung eines Romans grundsätzlich als Bearbeitungen gelten. Für den Urheberschutz von Bearbeitungen, verlangen die meisten Rechtsordnungen, dass dem vorbestehenden Werk eigene individuelle Beiträge hinzugefügt werden. Es existiert jedoch kein internationaler Standard für Individualität oder Originalität, und die Definition hängt vom jeweils anwendbaren Recht ab. Vom Zivilrecht geprägte Rechtsordnungen (wie Deutschland und Frankreich) verlangen oft, dass das Werk die Persönlichkeit des Bearbeiters erkennen lässt. Vom "Common Law" geprägte Rechtsordnungen (wie die USA oder Kanada) gehen zumeist von einer geringeren Schöpfungshöhe aus. Sie verlangen nur ein Mindestmaß an Kreativität und "eigenständiger Schöpfung". Andere Länder haben ein vollkommen anderes Verständnis von Originalität und Schöpfungshöhe. So schützt zum Beispiel das brasilianische Urheberrecht alle geistigen Werke, die das Gesetz nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz ausschließt. Weitere Details sind dem Urheberrecht Ihres Landes zu entnehmen" (eigene Übersetzung). Siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_is_an_adaptation.3F.

  28. Noch einmal: Die Einschränkungen der CC-Lizenz, wie z.B. ND, verbieten nichts, was nach dem anwendbaren Recht erlaubt ist. In einigen Rechtsordnungen dürfen Remixes und Mash-ups ohne Zustimmung der Urheberrechtseigentümer veröffentlicht werden. Dies gilt vor allem für die USA, wo diese Handlungen gemäß der Fair-Use-Doktrin legal sein können. Im derzeitigen europäischen Urheberrecht existiert keine solche Bestimmung. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Mash-ups oder Remixes in einem der EU-Mitgliedstaaten urheberrechtlich gestattet sind. Dennoch enthalten Urheberrechtsgesetze stets auch Möglichkeiten, bei der Schaffung neuer Werke in gewissem Maß auf vorbestehendes Material zurückzugreifen. In aller Regel wird es z. B. gestattet sein, sich zumindest von den kreativen Schöpfungen anderer inspirieren zu lassen. Wo die Grenze zwischen (freier) Inspiration und freier Benutzung einerseits und zustimmungspflichtiger Bearbeitung andererseits jedoch genau liegt, ist zumeist sehr schwer zu beurteilen.

  29. Je stärker die einzelnen Werke unverändert und eigenständig verwendet werden, sie also nur nebeneinander gestellt werden, desto unwahrscheinlicher ist es, dass ihre Kombination/Sammlung als bearbeitetes Material gilt.

  30. Nach dieser Unterscheidung ist es möglich, relativ klar zwischen Bearbeitungen, die gemäß ND nicht zulässig sind, und reinen Vervielfältigungen, die die Lizenz gestattet, zu trennen.

  31. Die häufig anzutreffende Besorgnis, dass geänderte Versionen dem ursprünglichen Autor zugeschrieben werden, ist an sich unbegründet. Jedenfalls verlangt die Lizenz darauf hinzuweisen, ob es sich um die ursprüngliche Fassung oder eine Bearbeitung handelt.

  32. Näheres zu diesem Argument siehe Abschnitt E.1.b.

  33. Die Bearbeiterlizenz wird definiert in Abschnitt 1b des Rechtstextes als "die Lizenz, die Sie gemäß den Bedingungen und Bestimmungen dieser freien Lizenz für Ihre Urheber- und verwandten Schutzrechte an den von Ihnen hinzufügten Bestandteilen der Bearbeitung verwenden” (eigene Übersetzung).

  34. Siehe: Externer Link: http://creativecommons.org/compatiblelicenses.

  35. Dies wäre der Fall, wenn z. B. eine bearbeitete Version auf einer Webseite bereitgestellt wird, die in ihren Geschäftsbedingungen alle Nutzer verpflichtet, jede Nutzung zu melden oder auf bestimmte Arten der Weiterverbreitung zu verzichten. Nähere Informationen siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_if_I_have_received_CC-licensed_material_with_additional_restrictions.3F.

  36. http://wiki.creativecommons.org/images/5/5b/CC_License_Compatibility_Chart.png
. Nähere Informationen über CC0 siehe: Externer Link: https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/.

  37. Kombinationen im Sinne der Tabelle sind jene, die gemäß den CC-Lizenzen als Bearbeitungen einzustufen sind, siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_ combine_material_under_different_Creative_Commons_licenses_in_my_work.3F. Nach dieser Grundannahme kann ND-Material gar nicht mit anderen Inhalten kombiniert werden, soweit in der Kombination eine Bearbeitung liegt, die von dem ND-Vorbehalt untersagt wird. Das heißt, dass ND-Material nicht einmal mit gemeinfreiem Material kombiniert werden darf. Auch ND-Werke dürfen jedoch mit anderweitig lizenziertem Material kombiniert werden, wenn die Kombination nicht als Bearbeitung gilt (Details siehe Kapitel 3.5, Abschnitt b). Im Allgemeinen stellen sich Fragen der Lizenzkompatibilität nur bei Werkverbindungen (Remixes, Mash-ups etc). Reine Aggregationen (Sammlungen) von Material gelten nicht als Bearbeitung. Demnach können alle Werke unter ihren eigenen Bedingungen lizenziert werden, ohne dass Lizenzkompatibilitäts-Konflikte entstehen. Etwas anderes gilt – natürlich – für die Einstellung von Inhalten auf einer Publikation (wie der Wikipedia), deren Richtlinien zufolge alle Inhalte unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen.

  38. CC erklärt die Tabelle wie folgt: "Aus der folgenden Tabelle geht hervor, welche CC-lizenzierten Materialien neu gemixt werden dürfen. Wählen Sie eine Lizenz in der linken Spalte und in der oberen rechten Zeile. Befindet sich an der Schnittstelle von Zeile und Spalte ein Häkchen, dürfen die Bestandteile miteinander verbunden werden. Befindet sich an dieser Stelle ein "X", dürfen sie nicht kombiniert werden, sofern dies nicht durch gesetzliche (Schranken-)Bestimmungen erlaubt ist " (eigene Übersetzung). https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_ combine_material_under_different_Creative_Commons_ licenses_in_my_work.3F.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY 4.0 - Namensnennung 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Till Kreutzer für bpb.de

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Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist geschäftsführender Partner des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Gründungsmitglied und Herausgeber von iRights.info, dem mehrfach prämierten (u. a. Grimme-Online-Award 2006) Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt.