Koalitionsfreiheit
Das in DEU durch Art. 9 Abs. 3 GG und durch Art. 23 Abs. 4 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 geschützte Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Dazu gehört das Recht, die K. aktiv zu nutzen (positive K.), genauso wie das Recht, keiner Koalition anzugehören (negative K.).Die K. bildet die Grundlage für das Recht, Tarifverträge zu schließen und Arbeitskämpfe zu führen.
Siehe auch:
Vereinte Nationen (UN)
Recht
Koalition
Tarifvertrag
Arbeitskampf
Grundrechte
Menschenrechte
Vereinigungsfreiheit
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.