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Erbrecht | bpb.de

Erbrecht

Einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts. Die wichtigsten Regelungen sind im 5. Buch des BGB enthalten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das E. als Interner Link: Grundrecht; Erbschaftssteuer ist jedoch (maßvoll) verfassungsgemäß. Im E. geht es um den Übergang einer Interner Link: Erbschaft vom Interner Link: Erblasser auf den oder die Interner Link: Erben (Interner Link: Erbfall). Der Interner Link: Privatautonomie entspricht eine weitgehende Freiheit des Erblassers, auch über seinen Tod hinaus über sein Interner Link: Vermögen zu verfügen (Interner Link: Testierfreiheit). Dies geschieht v. a. durch Interner Link: Testament und Interner Link: Erbvertrag. Interner Link: Staat und Interner Link: Recht haben aber nicht nur die Aufgabe, die Privatautonomie zu gewährleisten, sondern auch die Interner Link: Familie zu schützen (Art. 6 GG). Soweit keine Interner Link: Verfügung von Todes wegen vorliegt, gilt daher die Interner Link: gesetzliche Erbfolge. Zudem wird der Wille des Erblassers durch den Interner Link: Pflichtteil beschränkt (➠ Abb. »Erbrecht«).

Erbrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten