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Wehrmachtsdeserteure | bpb.de

Wehrmachtsdeserteure Von stigmatisierten Außenseitern zu Leitfiguren für Zivilcourage

Kerstin von Lingen

/ 13 Minuten zu lesen

Wehrmachtsdesertion und NS-Militärjustiz wurden in den vergangenen drei Jahrzehnten wissenschaftlich grundlegend neu vermessen. Dies ebnete den Weg für die Rehabilitierungsgesetze in Deutschland und Österreich und veränderte die Erinnerungskultur nachhaltig.

Mit der sogenannten Wehrmachtsausstellung Mitte der 1990er Jahre rückten Wehrmachtsdeserteure in Forschung und Öffentlichkeit stärker in den Fokus, während parallel Kampagnen für ihre Rehabilitierung und Würdigung entstanden. Die Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944“ des Hamburger Instituts für Sozialforschung, die von 1995 bis 1999 zu sehen war, inspirierte Studien zu lokalen NS-Verbrechen, Dynamiken von Täterschaft und Opfererfahrungen sowie Formen des Widerstands. Arbeiten am Militärgeschichtlichen Forschungsamt, das 2012 im Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr aufging, und am Institut für Zeitgeschichte hatten sich zunächst auf die Wehrmacht und größere Verbrechenszusammenhänge konzentriert und die zentrale Funktion der Militärjustiz betont. Diese wurden ergänzt durch rechtswissenschaftliche und sozialhistorische Zugriffe sowie geschlechtergeschichtliche Analysen zu Männlichkeitskonstruktionen bei Soldaten und Deserteuren. Ab den 1980er Jahren wurden in Reaktion auf eine als weitgehend apologetisch eingestufte Darstellung durch ehemalige Akteure immer mehr Studien vorgelegt, die den Unrechtscharakter der Wehrmachtsjustiz wissenschaftlich nachwiesen.

Durch die kritische Militärgeschichtsschreibung kam es zu einer grundlegenden Neubewertung der Genese, der rechtlichen und ideologischen Voraussetzungen sowie der organisatorischen Strukturen der Militärjustiz, der personellen Besetzungen, der betroffenen Gruppen und des Verfolgungsausmaßes von Befehlsverweigerern, wie sie vor deutschen Kriegsgerichten im Zweiten Weltkrieg verhandelt wurden. Dadurch entstand ein Forschungsfeld, das sowohl für die universitäre Lehre und Forschung als auch für Gedenkstätten und zivilgesellschaftliche Initiativen Anknüpfungspunkte bot. Ab den 2000er Jahren wurde Desertion auch zunehmend Thema im politischen Raum.

Militärstrafrecht und Urteilspraxis

Die deutsche Militärjustiz während des Zweiten Weltkriegs war eine gut geölte Maschinerie, die auch ohne persönliches Zutun des Oberbefehlshabers mit aller Schärfe gegen vermeintliche Abweichler vorging. Seit zu Kriegsbeginn mit Erlass der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) in deren Paragraf 5a geregelt wurde, dass mit Todesstrafe zu belegen sei, wer die „Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe gefährde“, fand die Höchststrafe exzessive Anwendung. Da es vom Ermessen des Kriegsrichters beziehungsweise des Gerichtsherrn abhing, wann diese Gefährdungslage tatsächlich bestand, war willkürlicher Auslegung Tür und Tor geöffnet. Zudem war den Richtern wie auch Gerichtsherren bekannt, dass Hitler eine harte Auslegung wünschte: „Wenn an der Front gerade die Besten ihr Leben für das Vaterland lassen müssten, könne niemand es verstehen, dass man zur gleichen Zeit Feiglinge und Saboteure in den Zuchthäusern konserviere.“ Hauptbetätigungsfelder der Militärjustiz waren die eigenen Soldaten sowie die Bevölkerung der besetzten Gebiete, und Ziel war „Disziplinierung und Lenkung“. Die Militärgerichtsbarkeit besaß also die Funktion eines militärischen Führungsinstruments.

Die KSSVO regelte für die Dauer des Krieges das Militärstrafrecht. In Paragraf 5 Absatz 1 wurde die „Zersetzung der Wehrkraft“ als neues Delikt definiert. Die Reichskriegsanwaltschaft verstand darunter „die Störung oder Beeinträchtigung der totalen völkischen Einsatzbereitschaft zur Erringung des Endsieges in diesem Kriege“. Der Paragraf gliederte sich in drei Teiltatbestände: Unter Zahl 1 wurde jede Form der öffentlichen Wehrkraftzersetzung erfasst, unter Zahl 2 die Verleitung eines Soldaten oder Wehrpflichtigen zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung und unter Zahl 3 jegliche Art, sich der Erfüllung des Wehrdienstes zu entziehen. Jede Ausprägung der Wehrkraftzersetzung wurde wie die Fahnenflucht (Paragraf 6) mit der Todesstrafe belegt, in minder schweren Fällen konnten Richter Zuchthausstrafen bis zu 15 Jahren oder Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren verfügen.

Mit zunehmender Dauer des Krieges verschärfte sich die Urteilspraxis. Für das Hamburger Kriegsgericht der Division 190/490 des Ersatzheeres etwa lassen sich für den Zeitraum von 1940 bis 1945 mindestens 155 Todesurteile ermitteln, die sich zum Kriegsende hin häuften. Auch an den Gerichten im besetzten Frankreich mehrten sich entsprechende Urteile gegen Kriegsende. Durch die Gerichte des Militärbefehlshabers in Frankreich ergingen zwischen 1941 und 1944 mindestens 2100 Todesurteile gegen meist französische Zivilpersonen, die sich in irgendeiner Form gegen die Besatzung zur Wehr gesetzt hatten. Doch auch gegenüber Wehrmachtsangehörigen waren die Richter gewillt, Entziehungsdelikte aufs Schärfste abzuurteilen: Bilanz ist die hohe Zahl von 851 Todesurteilen, von denen die meisten in den Jahren 1942 bis 1944 ergingen. Von 77 allein in Paris wegen Fahnenflucht ergangener Urteile waren 48 Todesurteile – es kam also in mehr als 60 Prozent der Fälle wegen Desertion zur Höchststrafe.

Ein Sonderfall der Verurteilung von Deserteuren bildeten Urteile wegen „Entziehung zur Wehrpflicht“, also gegen Rekruten, die sich genaugenommen nicht von der Truppe entfernt hatten, sondern niemals dort angekommen waren. Besonders hoch war die Zahl dieser Wehrdienstverweigerer in den Randgebieten des Reiches. Diesbezügliche Studien vermitteln ein eindrückliches Bild von der Radikalisierung der Militärjustiz und ihrer politischen Instrumentalisierung gerade im Grenzraum.

So weist eine Aufstellung des Sondergerichts Feldkirch von 1946 zu „politischen Vergehen“ 57 Verurteilungen wegen Wehrdienstentziehung aus. Im Vergleich der Verhandlungspraxis sticht die österreichische Stadt hervor: Während in Innsbruck nur 13 Fälle von Wehrdienstentziehungen verhandelt wurden und vielmehr Verurteilungen wegen Hilfeleistungen für Deserteure im Fokus standen, war es in Feldkirch genau umgekehrt. 72 Prozent der Fälle betrafen Wehrdienstentziehungen und nur 20 Prozent Hilfsleistungen. Zudem zeugen die Akten des Sondergerichts Innsbruck von der gnadenlosen NS-Justiz nach innen. So wurde bei „Volksgenossen“ außergerichtliche Schutzhaft gegen Angehörige geflohener Deserteure angeordnet, flankiert von Hofenteignungen. Dabei handelt es sich um eine Praxis der Sippenhaft. Beispielhaft steht hier die Flucht von sechs ortsansässigen Soldaten aus Pfunds in die Schweiz im Frühjahr 1943. Obwohl sich keine Beteiligung der Familien belegen ließ, nahm die Gestapo Innsbruck Eltern und Geschwister in Schutzhaft, „um präventiv und abschreckend auf andere Dorfeinwohner zu wirken“.

Während das Sondergericht Innsbruck als „Standgericht der Inneren Front“ und das Sondergericht Feldkirch als ziviles Standgericht an der Reichsgrenze agierten, ohne bei Wehrdienstentziehungen Todesurteile zu verhängen, trat das Sondergericht Bozen in der Operationszone Alpenvorland als quasi kämpfende Institution einer Besatzungsmacht auf, die „deutsche“ Interessen gewaltsam durchsetzte und Abtrünnige mit dem Tod bedrohte. Nach dem Willen des Gauleiters Franz Hofer musste nach der Annexion der Region 1943 jeder junge Mann der Provinz Bozen Wehrdienst leisten, ungeachtet seiner deutschen oder italienischen Staatsbürgerschaft. Das von Hofer eingerichtete Sondergericht diente dazu, Wehrdienstentziehungen vor Ort zu ahnden. Die vermeintlich günstige Fluchtmöglichkeit in die Schweiz zog (junge) Wehrpflichtige und Deserteure aus dem gesamten Reichsgebiet sowie Zwangsarbeiter als Flüchtlinge an.

Die empirische Basis zur Tätigkeit des Gerichts ist aufgrund umfangreicher Aktenvernichtungen zu Kriegsende schwach. Fünf Akten betreffen Wehrdienstentziehungen: Drei Männer hatten den Einberufungsbefehl nicht befolgt, zwei hatten den Wehrdienst verweigert. Von drei verhängten Todesurteilen wurden zwei in mehrjährige Zuchthausstrafen umgewandelt; auch in den anderen Fällen lautete die Strafe auf Zuchthaus. Ein weiterer Fall betrifft fünf italienische Staatsangehörige aus dem Gadertal, die dem Gestellungsbefehl nicht folgten und zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt wurden.

Parallel zur Häufung von Todesurteilen in der Wehrmacht ab 1943 wurden vermehrt Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Aus Sicht der NS-Militärjustiz richteten sich Todesurteile gegen „nicht erziehbare“ Soldaten. Die Häufung zum Kriegsende markierte in dieser Lesart keinen Kontrollverlust, sondern die konsequente Nutzung der Option, alles der „Aufrechterhaltung der Manneszucht“ unterzuordnen. Daran hielten bis 1945 die meisten Richter fest – aus Pflichtstrenge, Ideologietreue und Angst vor einem „neuen November 1918“. Kriegsmüdigkeit galt als ebenso große Gefahr. Nach 1945 entlastete der Verweis auf „Pflichterfüllung“: Militärrichter wurden selten belangt und machten meist weiter Karriere.

Größenordnung des Phänomens

Angaben zur Zahl der Fahnenfluchten in der Wehrmacht während des Zweiten Weltkriegs beruhen auf fragilen Hochrechnungen und sind geschichtspolitisch umstritten. Die Spanne reicht von der Schätzung von mindestens 250000 Deserteuren im Heer bis 1944, also einer Rate von 1,8 Prozent, bis zur Annahme von 56000 Deserteuren, was etwa 0,4 Prozent entspräche. Dazwischen liegen regionale Befunde: Für Tirol/Vorarlberg wird eine Rate von knapp einem Prozent ermittelt, ähnlich für Wehrmachtssoldaten in Italien zwischen 1943 und 1945. Desertion variierte nach ethnischen Kontexten und Kriegslagen, allerdings blieben auch in „fremdvölkischen“ Verbänden, etwa von Kosaken oder Kroaten, Massendesertionen aus. Die Forschung zu Deserteuren in Partisanenverbänden steht erst am Anfang.

Die Motive von Wehrmachtsdeserteuren waren vielfältig: Meist waren sie pragmatisch – Überlebenswille, Kriegsmüdigkeit, Angst, Traumatisierung, familiäre Bindungen, schlechte Versorgung und Führung, zunehmende Aussichtslosigkeit ab 1943/44 sowie situative Gelegenheiten zur Flucht –, während bewusste politische Ablehnung des Regimes seltener eine Hauptrolle spielte. Die Konsequenzen waren jedoch ähnlich: Wurden sie gefasst, drohten Deserteuren nahezu ausnahmslos harte Strafen – dessen waren sie sich in der Regel bewusst. Mit der Flucht nahmen sie daher eine erhöhte Lebensgefahr in Kauf, um dem Sanktionssystem der Militärjustiz und dem militärischen Drill zu entgehen. Inzwischen spricht man von „widerständigen Praktiken“.

Die geringe Zahl belegter Desertionen insbesondere unter deutschen und österreichischen Soldaten verweist weniger auf Abschreckung durch die Militärjustiz als auf ein tief verankertes militärisch-maskulines Wertgefüge. Unabhängig von Schätzungen belegt die Forschung eine hohe Truppenkohäsion, die sich etwa in Abhörprotokollen britischer und US-amerikanischer Kriegsgefangenenlager spiegelt, und wird die Vielgestaltigkeit des soldatischen Konformismus betont: Soldaten nutzten Handlungsspielräume situativ, biografische Unterschiede und Wertesysteme führten zu abweichendem Verhalten.

Rehabilitierung und Erinnerung

Die pauschale gesetzliche Rehabilitierung der Deserteure der deutschen Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg und von Opfern der NS-Militärjustiz liegt in Deutschland und Österreich mittlerweile zwei Jahrzehnte zurück. Politische Mehrheiten für Rehabilitierungsgesetze entstanden erst ab den 1980er und 1990er Jahren, getragen von Debatten und Skandalen. So festigten etwa die „Waldheim-Affäre“ rund um die Frage der Beteiligung des ehemaligen UN-Generalsekretärs und späteren österreichischen Bundespräsidenten Kurt Waldheim an Verbrechen der Wehrmacht sowie die Auseinandersetzung um die Wehrmachtsausstellung die Einsicht, dass die Wehrmacht keinen „ehrenhaften“ Krieg geführt hatte, sondern einen Vernichtungskrieg.

Der Deutsche Bundestag beschloss 2002 mehrheitlich die Abschaffung der Einzelfallprüfung bei der Aufhebung von Urteilen wegen Desertion, „Feigheit“ und unerlaubter Entfernung, wie sie vom lange und heftig umstrittenen, schließlich 1998 eingeführten Rehabilitierungsgesetz noch vorgesehen war. 2009 wurde die pauschale Rehabilitierung in Deutschland um das Delikt „Kriegsverrat“ erweitert. Der österreichische Nationalrat verabschiedete 2005 ein „Anerkennungsgesetz“, das feststellte, dass alle Verurteilungen von Österreichern durch Militärgerichte und andere Gerichte als aufgehoben zu gelten hätten. Im selben Jahr folgte in Österreich das „Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz“. Es enthielt eine explizite Passage zu Deserteuren, die „durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes (…) zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben“. Dies war eine bemerkenswerte Neubewertung des Nachkriegsnarrativs von Österreich als „Hitlers erstem Opfer“.

In den 1990er und 2000er Jahren erreichten die Kontroversen um Wehrmachtsdeserteure und ihre Rehabilitierung ihren politischen und medialen Höhepunkt. Auf das Grundlagenwerk des Militärhistorikers Manfred Messerschmidt „Die Wehrmachtjustiz 1933–1945“ aus dem Jahr 2005 aufbauend, rückte die Wanderausstellung „‚Was damals Recht war …‘ Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“ ab 2007 neben Soldaten auch die Verfolgung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen in den besetzten Gebieten in den Blick, zunächst bei begrenztem Kenntnisstand. Forschung im Umfeld der Konferenz „Deutsche Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg“ in Dresden 2011 zeigte sodann die heterogene, zugleich zentrale Funktion der NS-Militärjustiz in Europa: Disziplinierung der eigenen Truppe einerseits und Repression von Zivilbevölkerungen als tragende Säule des Vernichtungskriegs andererseits.

Regionale Studien präzisierten frühere Befunde mit Blick auf Unterschiede zwischen Truppenteilen, Vergleiche mit alliierter Justiz, Täter-/Opferbiografien, fortgesetzte erinnerungspolitische Diskriminierung und den Wandel des Deserteursbilds – von lange stigmatisierten Außenseitern zu Leitfiguren zivilcouragierten Handelns in postheroischen, individualisierten Gesellschaften. Für die Ausdifferenzierung der Forschungen waren das Engagement und die Zeitzeugenschaft der beiden Deserteure Ludwig Baumann und Richard Wadani zentral, die 2018 und 2020 verstorben sind.

Begleitprogramme zur Wehrmachtsjustiz-Ausstellung trugen Forschungsergebnisse in die breitere Öffentlichkeit. Die von Rehabilitierungsbefürwortern getragene Debatte löste eine Erinnerungswelle aus. Diese stand im Kontrast zu den Inszenierungen der 1970er und 1980er Jahre, die Deserteure vor allem als pazifistische, antifaschistische Verweigerer dargestellt hatten. Im Fokus standen nun Deutungsmacht und Narrative. Auch die Forschung der 2000er Jahre widerlegte die medialen Dichotomien „Verräter vs. Vorbilder“, „Helden vs. Feiglinge“ durch differenzierte empirische Analysen des Handlungsspektrums. Zugleich verschob sie die Debatte in den Opferdiskurs, wo die Einstufung als NS-Opfer in Konkurrenz zu etablierten Opfergruppen trat.

Das 2014 am Wiener Ballhausplatz eröffnete „Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz“ widmet sich entsprechend nicht nur „österreichischen“ oder „deutschen“ Deserteuren, sondern allen von deutschen Kriegsgerichten in Europa Verfolgten. In diesem Spannungsfeld erscheint der Entschluss zur Desertion als Akt der Selbstermächtigung gegen den totalitären Anspruch des Regimes.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Manfred Messerschmidt, Die Wehrmacht im NS-Staat: Zeit der Indoktrination, Hamburg 1969; Christian Streit, Keine Kameraden: Die Wehrmacht und die sowjetischen Kriegsgefangenen 1941–1945, Bonn 1997; Helmut Krausnick/Hans-Heinrich Wilhelm, Die Truppe des Weltanschauungskrieges: Die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD 1938–1942, Stuttgart 1981.

  2. Vgl. Walter Manoschek (Hrsg.), Opfer der NS-Militärjustiz. Urteilspraxis – Strafvollzug – Entschädigungspolitik in Österreich, Wien 2003; Norbert Haase/Gerhard Paul (Hrsg.), Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg, Frankfurt/M. 1995; Thomas Kühne, Kameradschaft. Die Soldaten des nationalsozialistischen Krieges und das 20. Jahrhundert, Göttingen 2006.

  3. Vgl. Franz Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der deutschen Wehrmacht 1939–1945. Rechtsprechung und Strafvollzug, München 1991; Erich Schwinge, Verfälschung und Wahrheit: Das Bild der Wehrmachtgerichtsbarkeit, Tübingen 1992; Otto Schweling, Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus, Marburg 1978; Claudia Bade, „Als Hüter wahrer Disziplin“, in: Joachim Perels/Wolfram Wette (Hrsg.), Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer, Berlin 2011, S. 124–143.

  4. Vgl. Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933–1945, Paderborn 2005; Detlef Garbe, In jedem Einzelfall … bis zur Todesstrafe: Der Militärstrafrechtler Erich Schwinge. Ein deutsches Juristenleben, Hamburg 1986; ders./Fritz Wüllner, Die Wehrmachtsjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende, Baden-Baden 1987; Christian Thomas Huber, Die Rechtsprechung der deutschen Feldkriegsgerichte bei Straftaten von Wehrmachtssoldaten gegen Angehörige der Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten, Marburg 2007.

  5. Vgl. Peter Pirker/Kerstin von Lingen, Einleitung – Deserteure: Neue Forschungen zu Entziehungsformen, Solidarität, Verfolgung und Gedächtnisbildung, in: dies. (Hrsg.), Deserteure der Wehrmacht und der Waffen-SS, Paderborn 2023, S. XI–XXXIV, hier S. XI.; Kerstin von Lingen, Kesselring vor Gericht: Rechtfertigungsstrategien eines Gerichtsherrn nach 1945, in: Wette/Perels (Anm. 3), S. 156–169, hier S. 156.

  6. Vgl. Manfred Messerschmidt, Gerichtsherren. Die Generalität und die Wehrmachtjustiz, in: ders., Militarismus, Vernichtungskrieg und Geschichtspolitik, Paderborn 2006, S. 129–142, hier S. 138.

  7. Vgl. ebd., S. 139.

  8. Oberkommando der Wehrmacht, Vermerk vom 21.11.1939, zit. nach ebd., S. 138.

  9. Messerschmidt (Anm. 6), S. 139.

  10. Vgl. von Lingen (Anm. 5), S. 160.

  11. Vgl. Huber (Anm. 4), S. 29; von Lingen (Anm. 5), S. 160.

  12. Zit. nach Messerschmidt (Anm. 4), S. 73.

  13. Vgl. Albrecht Kirschner, (Hrsg.), Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre Richter. Marburger Zwischenbilanz zur NS-Militärjustiz vor und nach 1945, Marburg 2010.

  14. Vgl. Claudia Bade, Todesurteile gegen Deserteure: Urteilspraxis und Selbstbilder der Wehrmachtrichter, in: Pirker/von Lingen (Anm. 5), S. 149–166, hier S. 151; Claudia Bade, „Soldaten seiner Wesensart bedeuten für die Heimat eine schwere Gefahr“. Todesurteilspraxis und Anwendung von Täterstrafrecht durch die Richter des Ersatzheers in Hamburg, in: dies./Detlef Garbe/Magnus Koch (Hrsg.), „Rücksichten auf den Einzelnen haben zurückzutreten“. Hamburg und die Wehrmachtjustiz im Zweiten Weltkrieg, Hamburg 2019, S. 77–94.

  15. Vgl. Gaël Eismann, Das Vorgehen der Wehrmachtjustiz gegen die Bevölkerung in Frankreich 1940 bis 1944. Die Eskalation einer scheinbar legalen Strafjustiz, in: Claudia Bade/Lars Skowronski/Michael Viebig (Hrsg.), NS-Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg. Disziplinierungs- und Repressionsinstrument in europäischer Dimension, Göttingen 2015, S. 109–131.

  16. Vgl. Bade 2023 (Anm. 14), S. 152; Eismann (Anm. 15), S. 131.

  17. Vgl. Claudia Bade, Deutsche Militärjuristen in Frankreich: Das Gericht des Kommandanten von Groß-Paris, in: dies./Skowronski/Viebig (Anm. 15), S. 213–228; dies. 2023 (Anm. 14), S. 152; dies., Die Richter der Wehrmacht. Spruchpraxis, Karrierewege, Prägungen, Göttingen 2019.

  18. Vgl. Peter Pirker/Aaron Salzmann, Wehrdienstentziehung an der Reichsgrenze. Die Verfolgungspraxis des Sondergerichts Feldkirch im regionalen Vergleich, in: Pirker/von Lingen (Anm. 4), S. 259–279, hier S. 266, S. 273.

  19. Ebd., S. 273.

  20. Vgl. ebd., S. 276. Zum Sondergericht Bozen siehe auch Gerald Steinacher, „… verlangt das gesunde Volksempfinden die schwerste Strafe …“. Das Sondergericht für die Operationszone Alpenvorland 1943–1945. Ein Vorbericht, in: Klaus Eisterer (Hrsg.), Tirol zwischen Diktatur und Demokratie (1930–1950), Wien 2002, S. 247–266; Kerstin von Lingen, Sondergericht Bozen: „Standgerichte der Besatzungsjustiz“ gegen Südtiroler, 1943–1945, in: Storia e Regione/Geschichte und Region 2/2015, S. 75–94.

  21. Vgl. Steinacher (Anm. 20), S. 252f.; Michael Wedekind, Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945: Die Operationszonen „Alpenvorland“ und „Adriatisches Küstenland“, Berlin 2014, S. 301–304, hier S. 209f.

  22. Vgl. ebd.

  23. Vgl. Steinacher (Anm. 20), S. 257; von Lingen (Anm. 20), S. 84.

  24. Vgl. Steinacher (Anm. 20), S. 263f.

  25. Vgl. von Lingen (Anm. 20), S. 86.

  26. Vgl. Bade 2023 (Anm. 14), S. 163.

  27. Vgl. ebd., S. 164.

  28. Vgl. Fritz Wüllner, Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung. Ein grundlegender Forschungsbericht, Baden-Baden 1991, S. 460. Für die gesamte Wehrmacht schätzte Wüllner die Zahl auf mindestens 300000. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Bezugszahl von 13,4 Millionen bis Ende 1944 zum Heer eingezogenen Soldaten. Vgl. Rüdiger Overmans, Deutsche militärische Verluste im Zweiten Weltkrieg, München 2000, S. 225.

  29. Vgl. Stefan Kurt Treiber, Helden oder Feiglinge? Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, Frankfurt/M. 2021, S. 122.

  30. Vgl. Peter Pirker, Söhne und Rebellen der Alpen. Desertionsgeschehen in Tirol und Vorarlberg, in: von Lingen/Pirker (Anm. 4), S. 3–32, hier S. 26.

  31. Vgl. Mirco Carrattieri/Iara Meloni (Hrsg.), Partigiani della Wehrmacht. Disertori tedeschi nella Resistenza italiana, Calendasco 2021.

  32. Vgl. Treiber (Anm. 29).

  33. Vgl. Pirker/von Lingen (Anm. 4), S. XV.

  34. Iris Därmann/Michael Wildt, Widerständige Praktiken. Einleitung, in: Mittelweg 36 2/2021, S. 3–19.

  35. Vgl. Benjamin Ziemann, Fluchten aus dem Konsens zum Durchhalten. Ergebnisse, Probleme und Perspektive der Erforschung soldatischer Verweigerungsformen in der Wehrmacht 1939–1945, in: Rolf-Dieter Müller/Hans-Erich Volkmann (Hrsg.), Die Wehrmacht. Mythos und Realität, München 2012, S. 589–613, hier S. 610.

  36. Vgl. Sönke Neitzel/Harald Welzer, Soldaten. Protokolle vom Kämpfen, Töten und Sterben, Frankfurt/M. 2012, S. 299f., S. 337–341.

  37. Vgl. Felix Römer, Kameraden. Die Wehrmacht von innen, München 2014, S. 117–122, S. 26.

  38. Vgl. Ulrich Baumann, „Wo sind die Deserteure?“ Öffentliche Meinung und Debatten über Verurteilte der Wehrmachtsjustiz in der Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1998, in: Peter Pirker/Florian Wenninger (Hrsg.), Wehrmachtsjustiz. Kontext, Praxis, Nachwirkungen, Wien 2011, S. 274–291, S. 286ff.; Marco Dräger, Deserteur-Denkmäler in der Geschichtskultur der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt/M. 2017, S. 476, S. 482.; Detlef Vogel/Wolfram Wette (Hrsg.), Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und „Kriegsverrat“, Berlin 2007.

  39. Vgl. Reinhard Moos, Das Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz 2009, in: Journal für Rechtspolitik 3/2010, S. 146–158; Hannes Metzler, Nicht länger ehrlos. Die Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure in Österreich, in: Pirker/Wenninger (Anm. 38), S. 255–273.

  40. Vgl. Messerschmidt (Anm. 4).

  41. Vgl. Claudia Bade, Die Wehrmachtjustiz im Zweiten Weltkrieg: Forschungsüberblick und Perspektiven. Eine Einführung, in: dies./Skowronski/Viebig (Anm. 15), S. 7–22, hier S. 12.

  42. Siehe etwa Ulrich Baumann/Magnus Koch (Hrsg.), „Was damals Recht war …“ Soldaten und Zivilisten vor den Gerichten der Wehrmacht, Berlin 2008; Thomas Geldmacher (Hrsg.), „Da machen wir nicht mehr mit …“. Österreichische Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht, Wien 2010; Kirschner (Anm. 13); Pirker/Wenninger (Anm. 38); Perels/Wette (Anm. 3).

  43. Ludwig Baumann war Vorsitzender der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz, Richard Wadani Ehrenobmann des Vereins Personenkomitee Gerechtigkeit für die Opfer der NS-Militärjustiz. Siehe auch Magnus Koch/Lisa Rettl, „Da habe ich gesprochen als Deserteur.“ Richard Wadani: Eine politische Biografie, Wien 2015. Zur Biografie Ludwig Baumanns siehe Externer Link: https://www.ludwigbaumann.de.

  44. Vgl. Juliane Alton et al. (Hrsg.), „Verliehen für die Flucht vor den Fahnen“. Das Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz in Wien, Göttingen 2016; Mathias Lichtenwagner, Leerstellen. Zur Topografie der NS-Militärjustiz in Wien, Wien 2012.

  45. Vgl. Magnus Koch, Fahnenfluchten. Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg – Lebenswege und Entscheidungen, Paderborn 2008; Maria Fritsche, Die Analyse der Beweggründe. Zur Problematik der Motivforschung bei Verfolgten der NS-Militärgerichtsbarkeit, in: Manoschek (Anm. 2), S. 104–113. Hannes Metzler, „Soldaten, die einfach nicht im Gleichschritt marschiert sind …“ Zeitzeugeninterviews mit Überlebenden der NS-Militärgerichtsbarkeit, in: Manoschek (Anm. 2), S. 494–603.

  46. Vgl. Corinna Tomberger, Ein Denkmal für den unbekannten Deserteur. Das künstlerische Konzept von Olaf Nicolai im Kontext von Erinnerungskultur und Geschichtspolitik, in: Alton et al. (Anm. 44), S. 48–69; Peter Pirker, Vom Kopf auf die Füße. Das Denkmal für die Verfolgten der NS–Militärjustiz in der Wiener Erinnerungslandschaft, in: Alton et al. (Anm. 44), S. 126–159.

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ist Professorin für Zeitgeschichte an der Universität Wien. Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen die vergleichende Diktaturforschung sowie Gewalt- und Genozidforschung.