Mit der sogenannten Wehrmachtsausstellung Mitte der 1990er Jahre rückten Wehrmachtsdeserteure in Forschung und Öffentlichkeit stärker in den Fokus, während parallel Kampagnen für ihre Rehabilitierung und Würdigung entstanden. Die Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944“ des Hamburger Instituts für Sozialforschung, die von 1995 bis 1999 zu sehen war, inspirierte Studien zu lokalen NS-Verbrechen, Dynamiken von Täterschaft und Opfererfahrungen sowie Formen des Widerstands. Arbeiten am Militärgeschichtlichen Forschungsamt, das 2012 im Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr aufging, und am Institut für Zeitgeschichte hatten sich zunächst auf die Wehrmacht und größere Verbrechenszusammenhänge konzentriert und die zentrale Funktion der Militärjustiz betont. Diese wurden ergänzt durch rechtswissenschaftliche und sozialhistorische Zugriffe sowie geschlechtergeschichtliche Analysen zu Männlichkeitskonstruktionen bei Soldaten und Deserteuren. Ab den 1980er Jahren wurden in Reaktion auf eine als weitgehend apologetisch eingestufte Darstellung durch ehemalige Akteure immer mehr Studien vorgelegt, die den Unrechtscharakter der Wehrmachtsjustiz wissenschaftlich nachwiesen.
Durch die kritische Militärgeschichtsschreibung kam es zu einer grundlegenden Neubewertung der Genese, der rechtlichen und ideologischen Voraussetzungen sowie der organisatorischen Strukturen der Militärjustiz, der personellen Besetzungen, der betroffenen Gruppen und des Verfolgungsausmaßes von Befehlsverweigerern, wie sie vor deutschen Kriegsgerichten im Zweiten Weltkrieg verhandelt wurden. Dadurch entstand ein Forschungsfeld, das sowohl für die universitäre Lehre und Forschung als auch für Gedenkstätten und zivilgesellschaftliche Initiativen Anknüpfungspunkte bot. Ab den 2000er Jahren wurde Desertion auch zunehmend Thema im politischen Raum.
Militärstrafrecht und Urteilspraxis
Die deutsche Militärjustiz während des Zweiten Weltkriegs war eine gut geölte Maschinerie, die auch ohne persönliches Zutun des Oberbefehlshabers mit aller Schärfe gegen vermeintliche Abweichler vorging. Seit zu Kriegsbeginn mit Erlass der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) in deren Paragraf 5a geregelt wurde, dass mit Todesstrafe zu belegen sei, wer die „Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe gefährde“, fand die Höchststrafe exzessive Anwendung. Da es vom Ermessen des Kriegsrichters beziehungsweise des Gerichtsherrn abhing, wann diese Gefährdungslage tatsächlich bestand, war willkürlicher Auslegung Tür und Tor geöffnet. Zudem war den Richtern wie auch Gerichtsherren bekannt, dass Hitler eine harte Auslegung wünschte: „Wenn an der Front gerade die Besten ihr Leben für das Vaterland lassen müssten, könne niemand es verstehen, dass man zur gleichen Zeit Feiglinge und Saboteure in den Zuchthäusern konserviere.“ Hauptbetätigungsfelder der Militärjustiz waren die eigenen Soldaten sowie die Bevölkerung der besetzten Gebiete, und Ziel war „Disziplinierung und Lenkung“. Die Militärgerichtsbarkeit besaß also die Funktion eines militärischen Führungsinstruments.
Die KSSVO regelte für die Dauer des Krieges das Militärstrafrecht. In Paragraf 5 Absatz 1 wurde die „Zersetzung der Wehrkraft“ als neues Delikt definiert. Die Reichskriegsanwaltschaft verstand darunter „die Störung oder Beeinträchtigung der totalen völkischen Einsatzbereitschaft zur Erringung des Endsieges in diesem Kriege“. Der Paragraf gliederte sich in drei Teiltatbestände: Unter Zahl 1 wurde jede Form der öffentlichen Wehrkraftzersetzung erfasst, unter Zahl 2 die Verleitung eines Soldaten oder Wehrpflichtigen zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung und unter Zahl 3 jegliche Art, sich der Erfüllung des Wehrdienstes zu entziehen. Jede Ausprägung der Wehrkraftzersetzung wurde wie die Fahnenflucht (Paragraf 6) mit der Todesstrafe belegt, in minder schweren Fällen konnten Richter Zuchthausstrafen bis zu 15 Jahren oder Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren verfügen.
Mit zunehmender Dauer des Krieges verschärfte sich die Urteilspraxis. Für das Hamburger Kriegsgericht der Division 190/490 des Ersatzheeres etwa lassen sich für den Zeitraum von 1940 bis 1945 mindestens 155 Todesurteile ermitteln, die sich zum Kriegsende hin häuften. Auch an den Gerichten im besetzten Frankreich mehrten sich entsprechende Urteile gegen Kriegsende. Durch die Gerichte des Militärbefehlshabers in Frankreich ergingen zwischen 1941 und 1944 mindestens 2100 Todesurteile gegen meist französische Zivilpersonen, die sich in irgendeiner Form gegen die Besatzung zur Wehr gesetzt hatten. Doch auch gegenüber Wehrmachtsangehörigen waren die Richter gewillt, Entziehungsdelikte aufs Schärfste abzuurteilen: Bilanz ist die hohe Zahl von 851 Todesurteilen, von denen die meisten in den Jahren 1942 bis 1944 ergingen. Von 77 allein in Paris wegen Fahnenflucht ergangener Urteile waren 48 Todesurteile – es kam also in mehr als 60 Prozent der Fälle wegen Desertion zur Höchststrafe.
Ein Sonderfall der Verurteilung von Deserteuren bildeten Urteile wegen „Entziehung zur Wehrpflicht“, also gegen Rekruten, die sich genaugenommen nicht von der Truppe entfernt hatten, sondern niemals dort angekommen waren. Besonders hoch war die Zahl dieser Wehrdienstverweigerer in den Randgebieten des Reiches. Diesbezügliche Studien vermitteln ein eindrückliches Bild von der Radikalisierung der Militärjustiz und ihrer politischen Instrumentalisierung gerade im Grenzraum.
So weist eine Aufstellung des Sondergerichts Feldkirch von 1946 zu „politischen Vergehen“ 57 Verurteilungen wegen Wehrdienstentziehung aus. Im Vergleich der Verhandlungspraxis sticht die österreichische Stadt hervor: Während in Innsbruck nur 13 Fälle von Wehrdienstentziehungen verhandelt wurden und vielmehr Verurteilungen wegen Hilfeleistungen für Deserteure im Fokus standen, war es in Feldkirch genau umgekehrt. 72 Prozent der Fälle betrafen Wehrdienstentziehungen und nur 20 Prozent Hilfsleistungen. Zudem zeugen die Akten des Sondergerichts Innsbruck von der gnadenlosen NS-Justiz nach innen. So wurde bei „Volksgenossen“ außergerichtliche Schutzhaft gegen Angehörige geflohener Deserteure angeordnet, flankiert von Hofenteignungen. Dabei handelt es sich um eine Praxis der Sippenhaft. Beispielhaft steht hier die Flucht von sechs ortsansässigen Soldaten aus Pfunds in die Schweiz im Frühjahr 1943. Obwohl sich keine Beteiligung der Familien belegen ließ, nahm die Gestapo Innsbruck Eltern und Geschwister in Schutzhaft, „um präventiv und abschreckend auf andere Dorfeinwohner zu wirken“.
Während das Sondergericht Innsbruck als „Standgericht der Inneren Front“ und das Sondergericht Feldkirch als ziviles Standgericht an der Reichsgrenze agierten, ohne bei Wehrdienstentziehungen Todesurteile zu verhängen, trat das Sondergericht Bozen in der Operationszone Alpenvorland als quasi kämpfende Institution einer Besatzungsmacht auf, die „deutsche“ Interessen gewaltsam durchsetzte und Abtrünnige mit dem Tod bedrohte. Nach dem Willen des Gauleiters Franz Hofer musste nach der Annexion der Region 1943 jeder junge Mann der Provinz Bozen Wehrdienst leisten, ungeachtet seiner deutschen oder italienischen Staatsbürgerschaft. Das von Hofer eingerichtete Sondergericht diente dazu, Wehrdienstentziehungen vor Ort zu ahnden. Die vermeintlich günstige Fluchtmöglichkeit in die Schweiz zog (junge) Wehrpflichtige und Deserteure aus dem gesamten Reichsgebiet sowie Zwangsarbeiter als Flüchtlinge an.
Die empirische Basis zur Tätigkeit des Gerichts ist aufgrund umfangreicher Aktenvernichtungen zu Kriegsende schwach. Fünf Akten betreffen Wehrdienstentziehungen: Drei Männer hatten den Einberufungsbefehl nicht befolgt, zwei hatten den Wehrdienst verweigert. Von drei verhängten Todesurteilen wurden zwei in mehrjährige Zuchthausstrafen umgewandelt; auch in den anderen Fällen lautete die Strafe auf Zuchthaus. Ein weiterer Fall betrifft fünf italienische Staatsangehörige aus dem Gadertal, die dem Gestellungsbefehl nicht folgten und zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt wurden.
Parallel zur Häufung von Todesurteilen in der Wehrmacht ab 1943 wurden vermehrt Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Aus Sicht der NS-Militärjustiz richteten sich Todesurteile gegen „nicht erziehbare“ Soldaten. Die Häufung zum Kriegsende markierte in dieser Lesart keinen Kontrollverlust, sondern die konsequente Nutzung der Option, alles der „Aufrechterhaltung der Manneszucht“ unterzuordnen. Daran hielten bis 1945 die meisten Richter fest – aus Pflichtstrenge, Ideologietreue und Angst vor einem „neuen November 1918“. Kriegsmüdigkeit galt als ebenso große Gefahr. Nach 1945 entlastete der Verweis auf „Pflichterfüllung“: Militärrichter wurden selten belangt und machten meist weiter Karriere.
Größenordnung des Phänomens
Angaben zur Zahl der Fahnenfluchten in der Wehrmacht während des Zweiten Weltkriegs beruhen auf fragilen Hochrechnungen und sind geschichtspolitisch umstritten. Die Spanne reicht von der Schätzung von mindestens 250000 Deserteuren im Heer bis 1944, also einer Rate von 1,8 Prozent, bis zur Annahme von 56000 Deserteuren, was etwa 0,4 Prozent entspräche. Dazwischen liegen regionale Befunde: Für Tirol/Vorarlberg wird eine Rate von knapp einem Prozent ermittelt, ähnlich für Wehrmachtssoldaten in Italien zwischen 1943 und 1945. Desertion variierte nach ethnischen Kontexten und Kriegslagen, allerdings blieben auch in „fremdvölkischen“ Verbänden, etwa von Kosaken oder Kroaten, Massendesertionen aus. Die Forschung zu Deserteuren in Partisanenverbänden steht erst am Anfang.
Die Motive von Wehrmachtsdeserteuren waren vielfältig: Meist waren sie pragmatisch – Überlebenswille, Kriegsmüdigkeit, Angst, Traumatisierung, familiäre Bindungen, schlechte Versorgung und Führung, zunehmende Aussichtslosigkeit ab 1943/44 sowie situative Gelegenheiten zur Flucht –, während bewusste politische Ablehnung des Regimes seltener eine Hauptrolle spielte. Die Konsequenzen waren jedoch ähnlich: Wurden sie gefasst, drohten Deserteuren nahezu ausnahmslos harte Strafen – dessen waren sie sich in der Regel bewusst. Mit der Flucht nahmen sie daher eine erhöhte Lebensgefahr in Kauf, um dem Sanktionssystem der Militärjustiz und dem militärischen Drill zu entgehen. Inzwischen spricht man von „widerständigen Praktiken“.
Die geringe Zahl belegter Desertionen insbesondere unter deutschen und österreichischen Soldaten verweist weniger auf Abschreckung durch die Militärjustiz als auf ein tief verankertes militärisch-maskulines Wertgefüge. Unabhängig von Schätzungen belegt die Forschung eine hohe Truppenkohäsion, die sich etwa in Abhörprotokollen britischer und US-amerikanischer Kriegsgefangenenlager spiegelt, und wird die Vielgestaltigkeit des soldatischen Konformismus betont: Soldaten nutzten Handlungsspielräume situativ, biografische Unterschiede und Wertesysteme führten zu abweichendem Verhalten.
Rehabilitierung und Erinnerung
Die pauschale gesetzliche Rehabilitierung der Deserteure der deutschen Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg und von Opfern der NS-Militärjustiz liegt in Deutschland und Österreich mittlerweile zwei Jahrzehnte zurück. Politische Mehrheiten für Rehabilitierungsgesetze entstanden erst ab den 1980er und 1990er Jahren, getragen von Debatten und Skandalen. So festigten etwa die „Waldheim-Affäre“ rund um die Frage der Beteiligung des ehemaligen UN-Generalsekretärs und späteren österreichischen Bundespräsidenten Kurt Waldheim an Verbrechen der Wehrmacht sowie die Auseinandersetzung um die Wehrmachtsausstellung die Einsicht, dass die Wehrmacht keinen „ehrenhaften“ Krieg geführt hatte, sondern einen Vernichtungskrieg.
Der Deutsche Bundestag beschloss 2002 mehrheitlich die Abschaffung der Einzelfallprüfung bei der Aufhebung von Urteilen wegen Desertion, „Feigheit“ und unerlaubter Entfernung, wie sie vom lange und heftig umstrittenen, schließlich 1998 eingeführten Rehabilitierungsgesetz noch vorgesehen war. 2009 wurde die pauschale Rehabilitierung in Deutschland um das Delikt „Kriegsverrat“ erweitert. Der österreichische Nationalrat verabschiedete 2005 ein „Anerkennungsgesetz“, das feststellte, dass alle Verurteilungen von Österreichern durch Militärgerichte und andere Gerichte als aufgehoben zu gelten hätten. Im selben Jahr folgte in Österreich das „Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz“. Es enthielt eine explizite Passage zu Deserteuren, die „durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes (…) zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben“. Dies war eine bemerkenswerte Neubewertung des Nachkriegsnarrativs von Österreich als „Hitlers erstem Opfer“.
In den 1990er und 2000er Jahren erreichten die Kontroversen um Wehrmachtsdeserteure und ihre Rehabilitierung ihren politischen und medialen Höhepunkt. Auf das Grundlagenwerk des Militärhistorikers Manfred Messerschmidt „Die Wehrmachtjustiz 1933–1945“ aus dem Jahr 2005 aufbauend, rückte die Wanderausstellung „‚Was damals Recht war …‘ Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“ ab 2007 neben Soldaten auch die Verfolgung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen in den besetzten Gebieten in den Blick, zunächst bei begrenztem Kenntnisstand. Forschung im Umfeld der Konferenz „Deutsche Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg“ in Dresden 2011 zeigte sodann die heterogene, zugleich zentrale Funktion der NS-Militärjustiz in Europa: Disziplinierung der eigenen Truppe einerseits und Repression von Zivilbevölkerungen als tragende Säule des Vernichtungskriegs andererseits.
Regionale Studien präzisierten frühere Befunde mit Blick auf Unterschiede zwischen Truppenteilen, Vergleiche mit alliierter Justiz, Täter-/Opferbiografien, fortgesetzte erinnerungspolitische Diskriminierung und den Wandel des Deserteursbilds – von lange stigmatisierten Außenseitern zu Leitfiguren zivilcouragierten Handelns in postheroischen, individualisierten Gesellschaften. Für die Ausdifferenzierung der Forschungen waren das Engagement und die Zeitzeugenschaft der beiden Deserteure Ludwig Baumann und Richard Wadani zentral, die 2018 und 2020 verstorben sind.
Begleitprogramme zur Wehrmachtsjustiz-Ausstellung trugen Forschungsergebnisse in die breitere Öffentlichkeit. Die von Rehabilitierungsbefürwortern getragene Debatte löste eine Erinnerungswelle aus. Diese stand im Kontrast zu den Inszenierungen der 1970er und 1980er Jahre, die Deserteure vor allem als pazifistische, antifaschistische Verweigerer dargestellt hatten. Im Fokus standen nun Deutungsmacht und Narrative. Auch die Forschung der 2000er Jahre widerlegte die medialen Dichotomien „Verräter vs. Vorbilder“, „Helden vs. Feiglinge“ durch differenzierte empirische Analysen des Handlungsspektrums. Zugleich verschob sie die Debatte in den Opferdiskurs, wo die Einstufung als NS-Opfer in Konkurrenz zu etablierten Opfergruppen trat.
Das 2014 am Wiener Ballhausplatz eröffnete „Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz“ widmet sich entsprechend nicht nur „österreichischen“ oder „deutschen“ Deserteuren, sondern allen von deutschen Kriegsgerichten in Europa Verfolgten. In diesem Spannungsfeld erscheint der Entschluss zur Desertion als Akt der Selbstermächtigung gegen den totalitären Anspruch des Regimes.