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System Change, Not Climate Change? | Ökologie und Demokratie | bpb.de

Ökologie und Demokratie Editorial Auf dem Weg in die "Ökodiktatur"? Klimaproteste als demokratische Herausforderung System change, not climate change? Ziviler Ungehorsam im Zeichen der Klimakatastrophe Nachhaltigkeit und Demokratie Handeln und Verhandeln. Eine kurze Demokratiegeschichte der Atomkraft Tyrannei der Minderheit? Energiewende und Populismus Schnell oder demokratisch? Dilemmata demokratischer Beteiligung in der Nachhaltigkeitstransformation Klimaschutz lokal vermitteln. Zur Rolle zivilgesellschaftlicher Klimaübersetzer:innen in Dänemark und Deutschland

System Change, Not Climate Change? Ziviler Ungehorsam im Zeichen der Klimakatastrophe - Essay

Robin Celikates

/ 14 Minuten zu lesen

Wie weit darf Protest gehen? Häufig wird davon ausgegangen, dass ziviler Ungehorsam in einem symbolischen und daher vollkommen gewaltfreien Appell besteht. Diese Sichtweise greift ebenso zu kurz wie die Diffamierung dieser Protestform als Erpressung oder gar Terrorismus.

Ende Februar 2022 – bereits im Aufmerksamkeitsschatten des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – erschien der zweite Teil des Sechsten Weltklimaberichts des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC). Die Kernbotschaft: Wir haben nur mehr ein kurzes Zeitfenster, um eine nachhaltige und lebbare Zukunft für alle zu sichern. Schon der im August 2021 erschienene erste Teil hatte UN-Generalsekretär António Guterres von "Alarmstufe Rot" sprechen lassen. Es erstaunt daher nicht, dass der Anfang April 2022 veröffentlichte, ebenfalls wenig beachtete dritte Teil des Berichts kurz-, mittel- und langfristig massiven und drängenden Handlungsbedarf konstatiert.

Obwohl die Klimakatastrophe in den politischen Diskussionen und Entscheidungsprozessen seit einigen Jahren deutlich ernster genommen wird, muss man feststellen, dass der Ernst der Lage noch immer weitgehend verkannt wird. Wirtschaftliche Interessen, politische Machtkonstellationen, Kurzsichtigkeit und das Festhalten an nicht nachhaltigen Lebensweisen stehen einer adäquaten Antwort auf diese epochale Herausforderung im Wege. Vor diesem Hintergrund richtete die Klimaschutzaktivistin Greta Thunberg 2021 in der "New York Times" einen eindringlichen Appell an die politischen Entscheidungsträger*innen: "We are in a crisis of crises. The current generation of adults, and those that came before, are failing at a global scale. We will not allow the world to look away."

Thunberg war es bekanntlich auch, die vor nun beinahe vier Jahren, im August 2018, als damals 15-Jährige den Schulstreik für das Klima mit ihren Aktionen in Schweden lancierte und damit den Weg für die Protestbewegung "Fridays For Future" (FFF) bahnte. Seither hat FFF viel Zuspruch erhalten, aber auch zahlreiche Gegenreaktionen provoziert. Schüler*innen wurde aufgrund des mit den freitäglichen Demonstrationen einhergehenden Verstoßes gegen die Schulpflicht mit disziplinarischen Konsequenzen gedroht. Auch mangelnder Realismus und ideologische Borniertheit wurde FFF vorgeworfen, was angesichts der nicht zuletzt durch das IPCC festgestellten Faktenlage ein intellektuell und politisch bemerkenswertes Manöver ist. Dabei gelten FFF in den Augen der Öffentlichkeit noch als die maßvolle und vernünftige Fraktion der Klimabewegung, sodass die politischen Überreaktionen besonders fragwürdig erscheinen.

Die Gruppe "Extinction Rebellion" (XR) geht bekanntlich einen Schritt weiter: Sie verfolgt nicht nur weitergehende Ziele, sondern setzt als Mittel auch klassische Aktionsformen des zivilen Ungehorsams ein – also des politisch motivierten, absichtlichen Gesetzesbruchs – wie Straßenblockaden und die Besetzung von Gebäuden, mit denen die Aktivist*innen riskieren, verhaftet und strafrechtlich verfolgt zu werden. Nun wird etwa mit einer Straßenblockade in der Tat gegen Gesetze verstoßen, dennoch fallen die staatlichen Reaktionen auf die noch immer gemäßigten Aktionen von XR mitunter überdreht aus. So sprach die britische Innenministerin Priti Patel von Kriminellen, die "unsere Lebensweise" gefährden, und Hunderte Demonstrierende wurden im Zuge von Protestaktionen verhaftet und vor Gericht gezerrt.

Als dritte Gruppierung ist "Ende Gelände" zu nennen, die mit Großaktionen wie etwa im Rheinischen Braunkohlerevier gegen das Unternehmen RWE protestiert und sich dabei unter anderem des Hausfriedensbruchs schuldig macht. Im Gegenzug ist sie vom Berliner Verfassungsschutz als linksextrem und gewaltbereit eingestuft und beobachtet worden. Nun ist das bei einer Gruppe mit dem Motto "System Change, Not Climate Change" vielleicht nicht ganz überraschend, aber man sollte sich doch vor Augen führen, dass diese Forderung auf die Überwindung einer deregulierten kapitalistischen und ökologisch erwiesenermaßen nicht nachhaltigen Lebensweise zielt, nicht auf die Abschaffung von Demokratie und Rechtsstaat. Das ist eine wichtige Differenz, von der man hoffen würde, dass sie auch einer Behörde bekannt ist, deren Auftrag im Schutz der Verfassung in ihrem Kerngehalt – und das ist die demokratische Rechtsstaatlichkeit – besteht, die dem Kapitalismus über die sozialverträglich eingebettete Eigentumsgarantie hinaus jedenfalls keinen besonderen Schutz zugesteht.

Schließlich haben in den ersten Monaten 2022 die Aktivist*innen der Gruppe "Aufstand der letzten Generation" mit ihren sporadischen Blockaden von Autobahnen, Flughäfen und Häfen für Schlagzeilen gesorgt. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat in Reaktion zur Sicherheit noch einmal darauf hingewiesen, dass ziviler Ungehorsam – zu dessen Kern der bewusste, prinzipienbasierte Rechtsbruch gehört – rechtswidrig sei. Seine aus dieser tautologischen Aussage abgeleitete Schlussfolgerung, in einer Demokratie sei nur legaler Protest "ok", geht aber in die Irre, nicht nur, weil "ok" keine hilfreiche verfassungs- oder demokratietheoretische Kategorie ist, sondern insbesondere, weil so der wiederum für den demokratischen Rechtsstaat wesentliche Unterschied zwischen Legalität und Legitimität und das konstitutive Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Polen verwischt wird. Dieses Spannungsverhältnis ist gerade auch für die Relevanz der Versammlungsfreiheit und die Rolle von Protest aus demokratie- und verfassungstheoretischer Perspektive grundlegend. Wie Jürgen Habermas es in seinem inzwischen klassischen Aufsatz zum zivilen Ungehorsam bereits in den 1980er Jahren formulierte: "Der zivile Ungehorsam muß zwischen Legitimität und Legalität in der Schwebe bleiben; nur dann signalisiert er die Tatsache, daß der demokratische Rechtsstaat mit seinen legitimierenden Verfassungsprinzipien über alle Gestalten ihrer positiv-rechtlichen Verkörperung hinausweist."

Aus diesen Beobachtungen zum politischen Diskurs über die Aktionen des zivilen Ungehorsams im Zuge der Klimabewegung ergibt sich die theoretische und politische Dringlichkeit, grundsätzlicher zu klären, wie weit Protest in einer Demokratie gehen darf und was mit dem Label "ziviler Ungehorsam" eigentlich gemeint ist. Die Praxis des zivilen Ungehorsams und die Abwehrreaktionen dagegen kritisch zu beleuchten, und nicht nur die grundsätzliche Legitimität des Klimaprotests, sondern auch seine Rechtfertigbarkeit im Einzelfall unter die Lupe zu nehmen, sind dabei wesentliche Aufgaben der öffentlichen Diskussion, zu denen auch politische Theorie und Philosophie beitragen können. Dafür ist es nötig, die Bedeutung des Begriffs, die möglichen Rechtfertigungen der damit bezeichneten Aktionen und deren Rolle in einem mehr oder weniger gut funktionierenden demokratischen Rechtsstaat genauer zu betrachten.

Definitionsversuche

Der Begriff des zivilen Ungehorsams hat eine lange und illustre Geschichte, die mit Namen wie Mahatma Gandhi und Martin Luther King verbunden ist, die auch heute immer wieder – wenn auch meist in historisch und politisch sehr verkürzender Weise – als moralische Vorbilder aufgerufen werden. Trotz dieser historisch verbürgten und abstrakt auch weitgehend anerkannten Wichtigkeit der Praxis des zivilen Ungehorsams für die Demokratie scheint es heute einige Verwirrung darüber zu geben, was mit dem Begriff eigentlich gemeint ist. So wird häufig davon ausgegangen, dass ziviler Ungehorsam in einem rein symbolischen und daher vollkommen gewaltfreien Appell besteht, mit dem Aktivist*innen gegen klare Grundrechtsverletzungen protestieren können, wenn sie alle anderen legalen Möglichkeiten der politischen Stellung- und Einflussnahme ausgeschöpft haben. Diese Sichtweise greift aber ebenso zu kurz wie die Diffamierung von zivilem Ungehorsam als Erpressung oder gar Terrorismus – eine Reaktion, die übrigens auch schon gegen Gandhi und King eingesetzt wurde. Ziviler Ungehorsam ist immer auch symbolisch, aber eben keine rein symbolische Form des Protests, denn immerhin geht er mit Formen der Intervention und auch Disruption – wie etwa Straßenblockaden – einher, die über das rein Symbolische hinausgehen. Und was genau als Gewalt und daher auch als gewaltfrei gilt, ist höchst umstritten – in Deutschland kann laut Bundesverfassungsgericht schon der rein passive und daher gemeinhin als gewaltfrei anerkannte Akt der Sitzblockade auf einer Straßenkreuzung als Nötigung mit Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches gelten. Hier gilt es also, genauer hinzusehen und sich vor vorschnellen und politisch durchaus gefährlichen Begriffsverkürzungen zu hüten.

Fruchtbarer scheint es vor diesem Hintergrund zu sein, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam weniger verengt wie folgt zu verstehen: Ziviler Ungehorsam bezeichnet Protesthandeln, das absichtlich rechtswidrig (im Unterschied zu legalen Formen des Protests), prinzipienbasiert (im Unterschied zu "gewöhnlichen" Straftaten oder "unmotivierter" Randale), wesentlich, aber nicht ausschließlich symbolisch, sondern auch disruptiv und darauf ausgerichtet ist, politische, soziale und rechtliche Veränderungen herbeizuführen (im Unterschied zur Weigerung aus Gewissensgründen), ohne dabei organisierte physische Gewalt anzuwenden (im Unterschied zum militanten Aufstand). Im Einzelnen wird natürlich umstritten bleiben, was die Elemente dieser Definition genau bedeuten, insbesondere auch, weil der Gewaltbegriff notorisch schwammig und dehnbar und damit auch politisch instrumentalisierbar ist, aber im Groben sollte doch klar sein, dass zahlreiche Aktionen der Klimabewegung unter diesen Begriff fallen und damit als prinzipiell legitim gelten können, auch wenn das die Frage ihrer Rechtfertigbarkeit im Einzelfall keineswegs vorentscheidet.

Bevor wir uns der Frage der Rechtfertigung zuwenden, ist es allerdings sinnvoll, im nächsten Schritt zu fragen, welche Rolle ziviler Ungehorsam in einem demokratischen Rechtsstaat spielen kann: Haben die Bürger*innen in einer repräsentativen Demokratie nicht andere, legale Möglichkeiten, um ihre Meinung kundzutun, Einfluss zu nehmen und zu protestieren – etwa, indem sie Leserbriefe schreiben, auf angemeldete Demonstrationen gehen, NGOs beitreten, Parteien gründen? Auch wenn es diese weitgehenden Möglichkeiten des gesetzeskonformen politischen Engagements gibt und sie für eine Demokratie von zentraler Bedeutung sind, ist es doch genauso richtig festzustellen, dass zur Realisierung wesentlicher Forderungen von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch radikaler, das Spannungsverhältnis von Legitimität und Legalität dramatisierender Protest historisch notwendig war – und auch heute noch notwendig sein kann: Dies kann von der Einforderung und Durchsetzung individueller Rechte über die Ermöglichung demokratischer Beteiligung für ausgeschlossene und marginalisierte Gruppen bis zur Herstellung von Öffentlichkeit für vernachlässigte Themen und Perspektiven reichen – alles zentrale Achsen demokratischer Teilhabe und Inklusion. Aus dieser Perspektive sind soziale Bewegungen und radikaler Protest wesentliche Triebkräfte der Demokratisierung, da die etablierten Institutionen selbst nicht besonders gut darin sind, aus sich heraus Demokratiedefizite zu identifizieren und adäquat anzugehen. Von der Frauen- und Arbeiterbewegung bis zu antirassistischen Bewegungen und Protesten von Geflüchteten gibt es zahleiche Beispiele für diese demokratiebelebende und -begründende Rolle von Protest. Und meines Erachtens lässt sich auch die Klimabewegung in dieser Reihe nennen.

Pfade der Rechtfertigung

Damit komme ich zur Frage nach der Rechtfertigbarkeit von zivilem Ungehorsam in der Klimakatastrophe. Wie schon angedeutet, gehen die Einschätzungen über radikalen Klimaaktivismus weit auseinander: Die einen sprechen von Erpressung (so der heutige Landwirtschaftsminister Cem Özdemir), andere halten ihn für "zutiefst antidemokratisch und infantil" (so der Sozialpsychologe Harald Welzer), und wieder andere malen das Schreckgespenst einer "grünen RAF" (so der Politikwissenschaftler Tadzio Müller) an die Wand, das auch gerne von der extremen Rechten aufgegriffen wird. Dabei kann eigentlich kaum Zweifel daran bestehen, dass die allermeisten illegalen Protestaktionen der Klimaschutzbewegung klarerweise noch unter den Begriff des zivilen Ungehorsams fallen und weit von militantem Widerstand entfernt sind – handelt es sich doch um zivile Protestformen, die auf organisierte Gewalt insbesondere gegen Personen aus prinzipiellen Gründen verzichten. Sie mit Erpressung oder gar Terrorismus gleichzusetzen, zeugt von einem grotesken Mangel an Verständnis für die wesentliche Bedeutung dieser Form des außerinstitutionellen Protesthandelns für die Demokratie.

Aus der allgemeinen Bedeutung dieser Art des Protests für die Demokratie und seiner daraus ableitbaren prinzipiellen Legitimität folgt allerdings noch keine Antwort auf die Rechtfertigbarkeit von Aktionen im Einzelfall. Diese ist von vielen Faktoren bedingt, die ihrerseits kontextabhängig sind, und obliegt in letzter Instanz dem Urteil der demokratischen Öffentlichkeit. Dennoch können aus theoretischer Perspektive verschiedene Pfade der Rechtfertigung unterschieden werden, die gerade für den Klimaprotest einschlägig sind. Auch wenn die Frage der Rechtfertigung noch komplexer als die der Definition ist, lassen sich mindestens vier Begründungspfade identifizieren, die man auf die folgenden Stichworte bringen kann: 1) Notwehr, 2) intergenerationelle und internationale Ungerechtigkeit, 3) Demokratiedefizit und 4) Unwissen.

Fangen wir mit der Notwehr-Argumentation an, die manchmal auch mit den Begriffen "Nothilfe", "Notstand" und "Selbsthilfe" operiert. So haben sich etwa 2020 vor dem Bezirksgericht Lausanne Aktivist*innen auf einen rechtfertigenden Notstand berufen und argumentiert, die von ihnen gewählte Protestform – die Besetzung einer Bankfiliale zur Veranstaltung eines Tennisspiels, um den Tennisprofi Roger Federer zur Distanzierung von seinem ökologisch bedenklichen Werbepartner zu motivieren – sei angesichts der Klimakatastrophe notwendig und angemessen. Dieser Argumentation ist das Gericht zunächst gefolgt, aber schon die nächsthöhere Instanz hat festgestellt, dass kein rechtfertigender Notstand vorliegt, da – aus Sicht des Gerichts – keine unmittelbar drohende Gefahr nachgewiesen werden kann. Auch deutsche Gerichte erachten etwa Eingriffe in die Eigentumsrechte von Konzernen in Reaktion auf die Klimakatastrophe weder durch Nothilfe noch durch Notstand für gerechtfertigt, weil weder ein unmittelbarer rechtswidriger Angriff erkennbar sei noch eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Natürlich muss man dieser engen juristischen Auslegung von "unmittelbarer Gefahr" nicht folgen, aber solange die Folgen der Klimakrise hierzulande nicht noch deutlicher vor Augen treten, erscheint die Notwehr-Argumentation als nicht besonders aussichtsreich, auch wenn sie in den Augen vieler naheliegend sein mag.

Ein zweiter Rechtfertigungspfad verweist auf substanzielle und massive Ungerechtigkeiten auf gleich zwei Ebenen: intergenerationell, da wir heute auf Kosten zukünftiger, noch ungeborener und schon jetzt lebender jüngerer Generationen leben; international, da der Globale Norden für die Klimakrise ursächlich verantwortlich ist, während die ärmsten Länder im Globalen Süden schon heute am meisten an den irreversiblen Folgen leiden und einen Großteil der Kosten tragen werden (und aus Sicht vieler Regierungen des Globalen Nordens scheinbar auch tragen sollen). Wie der Soziologe Stephan Lessenich es formuliert: "Wir leben nicht über unsere Verhältnisse. Wir leben über die Verhältnisse anderer." In diesem Kontext wird inzwischen auch von "Klima-Apartheid" und "Klima-Kolonialismus" gesprochen: Die Reichsten können sich (in ihren jeweiligen Gesellschaften, aber eben auch international) vor den schlimmsten Folgen der Klimakatastrophe in relative Sicherheit bringen, während die Ärmsten diesen schutzlos ausgeliefert sind; die Klimakrise verschärft auf diese Weise noch die sowieso schon horrenden globalen Ungerechtigkeiten.

Drittens können Protestbewegungen auf ein massives und mehrdimensionales Demokratiedefizit aufmerksam machen. Dabei ist zum einen an strukturelle Lücken der demokratischen Inklusivität und Repräsentation zu denken, die dafür sorgen, dass die am stärksten Betroffenen gar keine Stimme haben. Das gilt wiederum doppelt, nämlich generationell mit Bezug auf Kinder und Jugendliche, die (noch) kein Wahlrecht haben und deren Interessen im politischen System wenig Fürsprache finden, und geografisch mit Bezug auf jene Betroffenen im Globalen Süden, die den häufig von Eigeninteresse und Kurzsichtigkeit geleiteten Entscheidungen des Globalen Nordens ausgeliefert sind, ohne an ihnen beteiligt zu sein. Darüber hinaus bestehen selbst bei formaler Beteiligung massive und gut dokumentierte Verzerrungen des demokratischen Prozesses, etwa durch Intransparenz, Hinterzimmerabsprachen und Lobbyismus sowie Formen institutionalisierter Korruption.

Schließlich dient Protest viertens dem Aufweis epistemischer und deliberativer Mängel, also der aus der Innenperspektive schwer erkennbaren Tatsache, dass die Prozesse der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung in repräsentativen Demokratien relevante Wissensbeständige häufig ganz ausgeblendet lassen oder nur selektiv und in verzerrter Form berücksichtigen. Dies kann etwa mit dem weitverbreiteten Willen zum Nichtwissen und mit strategischer Ignoranz zu tun haben, da mit der Abwendung der schlimmsten Folgen der Klimakatastrophe ja durchaus gut organisierte ökonomische Interessen, gesellschaftliche Machtverhältnisse und die eigene Lebensführung potenziell auf dem Spiel stehen. Auch kognitive Überforderung und Abwehrreaktionen spielen hier eine Rolle, was angesichts der Komplexität und des gewaltigen Ausmaßes der Herausforderung auch nicht überraschend ist, jedoch durch gezielte Desinformation und Pseudowissenschaft ausgenutzt und verschärft wird, wie etwa die Versuche konservativer Thinktanks und großer Unternehmen belegen, den wissenschaftlichen Konsens durch gut finanzierte Kampagnen zu unterminieren. Schließlich verdankt sich die Kurzsichtigkeit vieler politischer Akteure vor allem der Tatsache, dass sie die nächste Wahl (und die Benzinpreise und ihre Auswirkungen auf die Wahl) eher im Blick haben als die in den Augen vieler noch recht abstrakten und zukünftig anmutenden Folgen der Klimakatastrophe.

Wie auch immer man im Einzelnen zu diesen Rechtfertigungsstrategien stehen mag, zusammengenommen stützen sie doch die These, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen auch radikale Formen des Protests und des zivilen Ungehorsams nicht nur als legitim und notwendig gelten können, sondern in zahlreichen Einzelfällen auch durchaus Aussicht auf Rechtfertigbarkeit haben. Dabei sollte die Radikalität des Protests nicht überbetont werden, da es schließlich häufig um den Appell geht, verfassungsrechtlich anerkannte Normen und Prinzipien endlich in ihrer Tragweite zu erkennen und umzusetzen. So verpflichtet Artikel 20a GG den Staat bekanntlich dazu, "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen" zu schützen. Dieser Passus ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 endgültig vom symbolischen Staatsziel zum Grundrecht geworden. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Staat mithin in der Verantwortung, die Freiheit nicht nur hier und heute, sondern auch intertemporal zu sichern, und bezieht die Schutzpflicht des Staates dementsprechend auch auf Gefahren des Klimawandels und künftige Generationen. Ohne die massenhaften und massiven Klimaproteste der vergangenen Jahre hätte es dieses Urteil zumindest nicht jetzt und in dieser Form gegeben.

Offene Herausforderungen

Trotz dieser Legitimitätsvermutung, der sich die Klimabewegung sicher sein darf, und der insgesamt gut begründeten Aussicht auf Rechtfertigbarkeit konkreter Aktionen des zivilen Ungehorsams stehen die Proteste auch intern vor einigen Herausforderungen, die ich abschließend kurz skizzieren möchte.

Die erste Herausforderung besteht im "scaling up" und betrifft die Ebenen, auf der Klimapolitik stattfindet: Während die Proteste meist lokal und national verankert sind und organisiert werden, ist die Klimakrise eine transnationale Herausforderung, die auch eine transnationale Antwort verlangt, die von transnationalen Akteurskonstellationen unter prominenter Einbeziehung von Akteuren aus dem Globalen Süden vorangetrieben werden muss. Ansätze hierzu sind durchaus vorhanden, da sich Bewegungen zunehmend vernetzen, aber hier besteht noch deutlicher Handlungs- und Organisationsbedarf.

Die zweite Herausforderung besteht darin, dass die Klimabewegung recht gut darin ist, kurzfristig zu mobilisieren, es ihr bisher aber nicht so gut gelungen ist, mittel- und langfristig organisatorische Fähigkeiten zu entwickeln, die es ihr erlauben würden, sich zu verstetigen und nachhaltig zu vernetzen, flexibel auf neue Herausforderungen zu reagieren, und etwa auch ihre Mittel und Medien des Protests anzupassen, wenn sie in eine Sackgasse geraten, wie das aufgrund der Skandalisierung der Autobahnblockaden beim "Aufstand der letzten Generation" der Fall zu sein scheint.

Drittens gibt es in der Bewegung noch immer zu viele, die den letztlich entpolitisierenden Traum einer expertokratischen Sozialtechnologie träumen, die uns vor der Klimakatastrophe und dem Klein-Klein demokratischer Politik retten soll. Die allermeisten Klimawissenschaftler*innen bestehen darauf, dass aus der wissenschaftlichen Analyse nicht abgeleitet werden kann, was genau zu tun ist und wie wir unsere Gesellschaften reorganisieren sollen, um das Schlimmste zu verhindern. Natürlich gibt es bestimmte Entscheidungen, die durchaus durch die Tatsachen nahegelegt werden, aber wie wir auf nachhaltige und gerechte Weise zusammenleben wollen und sollen, ist eine genuin politische und nur in der demokratischen Deliberation, Entscheidungsfindung und Selbsttransformation zu klärende Frage.

Viertens und abschließend sind die Warnungen vor einer "grünen RAF" zwar überzogene Diskreditierungsversuche, aber die Bewegung sollte sich der Risiken advokatorischen Ungehorsams unter Bedingungen des wahrgenommenen Notstands bewusst bleiben und Tendenzen zu Avantgardismus und Selbstisolierung durch demokratische Praktiken der Offenheit, der Selbstreflexion und der solidarischen Bildung von Allianzen begegnen. Nur so kann der Protest selbst der Idee und Praxis des Ungehorsams als Teil der Demokratie verpflichtet bleiben und zur Demokratisierung der Demokratie auch im Zeichen der Klimakatastrophe beitragen.

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ist Professor für Sozialphilosophie und Anthropologie am Institut für Philosophie an der Freien Universität Berlin.
E-Mail Link: robin.celikates@fu-berlin.de