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Bildung/Bildungswesen | bpb.de

Bildung/Bildungswesen

B. bezeichnet den allgemeinen, breiten, die Persönlichkeit formenden Prozess des Lernens und Erfahrens, der Aufnahme von Wissen und der Fähigkeit zur Selbstreflexion. B. grenzt sich insofern vom Begriff Interner Link: Ausbildung ab, der eher auf das Erlernen und Üben spezifischer Qualifikationen, Kompetenzen und praktischer Fertigkeiten gerichtet ist. Das B. fällt in DEU in den Kompetenzbereich der Bundesländer (Interner Link: Bundesland). Nach dem »Interner Link: Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens« (von 1964 i. d. F. v. 14.10.1971) beginnt die Schulpflicht für alle Kinder am 1. August des Jahres, in dem das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet wurde. Die Vollzeitschulpflicht ist in DEU nach neun Schuljahren beendet; eine Ausdehnung um ein weiteres Jahr ist möglich. Der Primarbereich umfasst die 1. bis 4. (in BE und BB bis zur 6.) Klasse der Grundschule. Die Sekundarstufe I umfasst das anschließende 5. bis 9. (bzw. 10.) Schuljahr und unterliegt länderspezifischen Regelungen für die Haupt-, Real- und Gesamtschule sowie das Gymnasium. In einigen Bundesländern werden einzelne Schulformen zu Sekundarschulen zusammengefasst. Die Sekundarstufe II umfasst die Klassen 11 bis 12 bzw. 13 der Gymnasien bzw. Gesamtschulen; den Abschluss bildet die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Ferner umfasst der Sekundarbereich II auch die berufsbildenden Schulen sowie Berufskollegs oder Berufsober- oder Förderschulen als Sonderformen schulischer Berufsbildung. Volkshochschulen und private Bildungseinrichtungen zählen zum Weiterbildungsbereich. Der sog. zweite Bildungsweg umfasst Abendschulen zur Erlangung unterschiedlicher Schulabschlüsse und Kollegs, auf denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann. Neben den Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung existieren im sogenannten tertiären Bildungsbereich Universitäten, Gesamthochschulen, technische, pädagogische, Kunst-, Musik- und Filmhochschulen, theologische Hochschulen und Fachhochschulen. Darüber hinaus verfügen zahlreiche Verbände (Interner Link: Verband/Verbände), Interner Link: Partei und kirchliche Einrichtungen über eigene Schulen, häufig in Form von Akademien.

Das Schulrecht ist Teil des öffentlichen Rechts (Interner Link: Öffentliches Recht) und umfasst alle Interner Link: Gesetze und Interner Link: Verordnungen, die die Aufgaben, die Organisation, Finanzierung und Interner Link: Verwaltung von Schulen betreffen. Darüber hinaus regelt es die Rechtsverhältnisse von Lehrern, Schülern und Eltern. Die Schulen sind in DEU oft noch Halbtagsschulen, Ganztagsschulen werden zunehmend ausgebaut. Die beiden großen christlichen Konfessionen (Protestanten, Katholiken) tragen ihrem Selbstverständnis zufolge Mitverantwortung für das Bildungs- und Erziehungswesen. Die rechtlichen Grundlagen für den Religionsunterricht bilden Kirchenverträge und Schulgesetze. Schulträger sind üblicherweise die Länder und Interner Link: Kommunen; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gewährleisten die Einrichtung von privaten und Bekenntnisschulen.

Bund und Länder trugen seit dem rapiden Ausbau der Universitäten und Hochschulen in den 1960er-Jahren bis zur Föderalismusreform 2006 gemeinsam Verantwortung für den tertiären Bildungsbereich. Die Gemeinschaftsaufgaben Hochschulen und Bildungsplanung (Art. 91 a, b GG) wurden mit dieser Interner Link: Reform abgeschafft. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes konzentrieren sich seither auf die Förderung von Forschung an den Hochschulen. Darüber hinaus fällt die staatliche Unterstützung von Schülern und Studierenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in den Kompetenzbereich des Bundes. Ziel dieses sozialpolitischen Programms ist eine Verbesserung der Bildungschancen und eine Erhöhung der Bildungsgerechtigkeit für Jugendliche (Interner Link: Jugend/Jugendliche) und junge Erwachsene unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familie. Über ein stärkeres Engagement des Bundes bei der Finanzierung der Hochschulen wird z. Zt. verhandelt. Beim Hochschulrecht behält der Bund die Rahmenkompetenz für die Bereiche Hochschulzulassung und -abschlüsse (Art. 74 Abs. 1; Art. 72 Abs. 3 GG).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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