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Soziale Sicherung | bpb.de

Soziale Sicherung

S. S. ist ein Sammelbegriff für die drei Säulen des sozialen Sicherungssystems in DEU: a) die gesetzliche Sozialversicherung, b) die soziale Versorgung und c) die Sozialfürsorge.

1) Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst: a) die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die sich aus Beiträgen der Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und der Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen finanziert. Der Beitrag hängt vom individuellen Einkommen des Arbeitnehmers ab. Träger der GKV sind die (Allgemeinen) Ortskrankenkassen, die Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen und Ersatzkrankenkassen, die See-Krankenkasse und die Knappschaft. b) Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) finanziert sich aus (jeweils zur Hälfte entrichteten) Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Träger der GRV sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft–Bahn–See. c) Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV), deren Beiträge ausschließlich von den Interner Link: Unternehmen bzw. den öffentlichen Arbeitgebern entrichtet werden. Träger sind die gewerblichen und Berufsgenossenschaften. d) Die Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung wird im Wesentlichen durch (jeweils zur Hälfte entrichtete) Beiträge der Versicherten und der Unternehmen finanziert. e) Die gesetzliche Pflegeversicherung, die jeweils zur Hälfte von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern gezahlt wird, sofern der Beschäftigungsort in einem Interner Link: Bundesland liegt, das einen gesetzlichen Feiertag abgeschafft hat. Ist dies nicht der Fall (Sachsen), tragen die Arbeitnehmer den gesamten Beitragssatz, der seit 2020 bei 3,05 % liegt; Kinderlose bezahlen 0,25 % Beitragszuschlag. Träger sind die Pflegekassen, deren Verwaltungsaufgaben aber von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Die wichtigsten Merkmale der gesetzlichen Sozialversicherung sind: a) Der Beitrag ist prozentualer Teil des Einkommens, und die Leistungen sind entweder für alle Berechtigten gleich hoch (z. B. medizinische Leistungen) oder proportional zum zuvor bezogenen Einkommen (Rente, Arbeitslosen- und Krankengeld). b) Beim Arbeitslosengeld erhalten Versicherte mit Kindern einen höheren Betrag als kinderlose Anspruchsberechtigte. c) Bei den Renten- und Gesundheitsleistungen sind Angehörige mitversichert. In den drei großen Bereichen GRV, GKV und ALV sind steigende Steuerzuschüsse zu verzeichnen.

2) Die soziale Versorgung umfasst: a) die Kriegs- und Gewaltopferversorgung, die über Interner Link: Steuern finanziert wird und von den Versorgungsämtern auf kommunaler Ebene bzw. der des Interner Link: Kreises geleistet wird. Ausgenommen hiervon ist die Kriegsopferfürsorge, die von den Fürsorgestellen der Sozialämter erbracht wird. b) Im Rahmen der Interner Link: Familienpolitik werden in DEU Kindergeld und Elterngeld gezahlt. Für das Kindergeld, sind die Familienkassen der Arbeitsagenturen bzw. die Familienkassen der öffentlichen Arbeitgeber zuständig (das Kindergeld beträgt 2020 für das 1. und 2. Kind je 204 €/Monat, für das 3. Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 €). Das Elterngeld löst das bisherige Erziehungsgeld ab und richtet sich nach dem Einkommen. Es beträgt 65–100 % des Einkommens (max. 1.800 €/Monat) und wird bis zu 14 Monate gezahlt. Die Verwaltung und Auszahlung wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. c) Das Wohngeld fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen; ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt z. B. von der Höhe des Familieneinkommens, der Anzahl der Familienmitglieder etc. ab. d) Die Bundesausbildungsförderung (BAföG) wird, abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern, Schülerinnen und Schülern als Zuschuss und Studierenden jeweils zur Hälfte als Zuschuss bzw. Darlehen gezahlt. Die Kosten werden zu 65 % vom Bund und zu 35 % vom Land getragen.

3) Die Sozialfürsorge umfasst: a) Die Grundsicherung für Arbeitssuchende – auch Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV genannt – als von eigenen Beitragszahlungen unabhängige Leistung, die nach SGB II bedürftigen erwerbslosen Personen bei Interner Link: Arbeitslosigkeit zusteht. Sie ist aus der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld entstanden. Der Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt z. Zt. 432 €/Monat, ab 2021 439 €/Monat. Träger dieser Leistung sind die Agenturen für Arbeit und/oder die Kommunen. Die nach 2005 verbliebene Sozialhilfe (SGB XII) steht nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, außerdem ist hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geregelt. b) Die Jugendhilfe steht Interner Link: Kindern, Jugendlichen (Interner Link: Jugend/Jugendliche) und jungen Erwachsenen zur Sicherung ihres Rechts auf »Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit« zur Verfügung. Die Verantwortung für die Jugendhilfe liegt bei den örtlichen Jugendämtern und den Landesjugendämtern. Die Durchführung erfolgt jedoch in der Praxis durch die anerkannten Träger Freier Wohlfahrtspflege (z. B. die Interner Link: Wohlfahrtsverbände).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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